Die Verfassung des Landes Brandenburg wurde am 14. April 1992 als Entwurf vom Landtag verabschiedet und am 14. Juni von der Bevölkerung durch einen Volksentscheid mit 94,04 Prozent der gültigen Stimmen angenommen. Seither wurde sie siebenmal geändert, zuletzt am 16. Mai 2019.

Grundlagen Die Landesverfassung war die erste Vollverfassung eines deutschen Landes seit 1949. Neu für eine deutsche Verfassung waren vor allem die Aufnahme sozialer Grundrechte, die Anerkennung dauerhafter Lebensgemeinschaften neben der Ehe, ein erweiterter Gleichheitsgrundsatz: Jeder schuldet jedem die Anerkennung seiner Würde. (Artikel 7 II), die Verpflichtung von Hörfunk und Fernsehen auf eine Binnenpluralität, ein umfangreicher Katalog zum Schutz der Umwelt (Artikel 39) und genaue Regelungen für eine Totalrevision durch eine Verfassungsgebende Versammlung (Artikel 116). Die im ersten Entwurf enthaltene Abschaffung des VerfassungsschutzesDer Spiegel, Nr. 34/1991: Land ohne Geheimdienst. wurde nach Intervention aus der Staatskanzlei wieder gestrichen. Erarbeitet wurde die Verfassung von einem besonders bestellten, dreißigköpfigen Verfassungsausschuss, dem zur Hälfte Abgeordnete aus dem Landtag und zur anderen Hälfte von den Fraktionen benannte externe Persönlichkeiten angehörten.

Die Verfassung knüpft an den Verfassungsentwurf des Zentralen Runden Tisches in der DDR der Nachwendezeit, den Grundrechtskatalog des Grundgesetzes und den Verfassungsentwurf des Kuratoriums für einen demokratisch verfassten Bund deutscher Länder aus dem Jahr 1991 an.Fassung vom 29. Juni 1991, in: Kuratorium für einen demokratisch verfaßten Bund deutscher Länder (Hrsg.), Vom Grundgesetz zur deutschen Verfassung, 1991, S. 73, 144 f.

Sie ist stark beeinflusst von dem Freiheitsimpetus der Bürgerbewegungen aus der Wendezeit: „Demokratie Jetzt“, „Initiative Frieden und Menschenrechte“, „Neues Forum“.

Des Weiteren: an die demokratische Verfassungstradition Deutschlands an die demokratischen Traditionen Preußens an die Verfassung Brandenburgs vom 6. Februar 1947 (bis 1952 in Kraft)

Sonstiges Am 22. November 2013 hat der Landtag Brandenburg eine Antirassismus-Klausel durch Artikel 7a der Verfassung aufgenommen, der wie folgt lautet:

Zudem wurde der Artikel 12 Abs. 2 um den Zusatz „[Niemand darf …] aus rassistischen Gründen [bevorzugt oder benachteiligt werden]“ ergänzt.

Siehe auch Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg 1992

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

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