Kreditinstitute (oder Geldinstitute, Finanzinstitute; ) sind Unternehmen, deren Betriebszweck darin besteht, gewerbsmäßig Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu betreiben.
Allgemeines Kreditinstitute sind die wesentlichen Marktteilnehmer auf den Finanzmärkten und gehören zum Dienstleistungssektor.Andreas Bruns: Simultan hybride Qualitätsstrategie im Privatkundengeschäft von Kreditinstituten. 2006, S. 99. (google.de) Damit bilden sie den größten Teil des Bankensektors, der zusammen mit dem Versicherungswesen die Finanzwirtschaft ergibt. Dieser steht in einer Volkswirtschaft die Realwirtschaft gegenüber.
Geschichte mini|Älteste heutige Bank: Banca Monte dei Paschi di Siena
In der geschichtlichen Entwicklung haben Banken einen weiten Vorsprung gegenüber den Sparkassen und Kreditgenossenschaften. Die Ursprünge des Bankwesens wurzeln im Aufkommen von Geld als Zahlungsmittel, die von Geldwechslern in die jeweiligen regional gültigen Münzen umgetauscht wurden. Die Geschichte der Kreditinstitute bzw. Kredite lässt sich dabei bis zur Entstehung des Geldes zurückverfolgen, denn schon mit dem Naturalgeld bis 6000 v. Chr. kamen Leihgeschäfte zustande, beispielsweise mit Muscheln oder Steinen.
Diese Entwicklung resultierte aus der sogenannten Naturaltauschwirtschaft. Die frühesten Vorläufer des modernen Bankwesens soll es im Mesopotamien des zweiten Jahrhunderts v. Chr. gegeben haben. Im 7. Jahrhundert v. Chr. wurden die ersten Münzen in Form von Metallstücken aus Edelmetallen in Umlauf gebracht und ersetzten somit den Tauschhandel mit Naturalien. Diese Entwicklung fand etwa zeitgleich in Lydien und in Griechenland statt. Die Griechen betrieben zur damaligen Zeit bereits erste Geldwechsel- und Leihgeschäfte mit dem Münzgeld, beispielsweise in Form des Seedarlehens.
Das Münzwesen wurde von den Römern weiter vorangetrieben und ausgebaut. Dabei kam es zu einer ersten Finanzkrise durch die Aufstände der Germanen, welche die Existenz des Münzgeldes bedrohten. Danach waren für die Prägung der Münzen die jeweiligen Herrscher verantwortlich, so dass eine Zerstreuung der Münzrechte stattfand. Bereits im 8. Jahrhundert schränkte die erste Währungsunion von Pippin dem Jüngeren in Europa Betrüger und Falschmünzer in ihrem Handwerk ein, indem private Münzprägung verboten wurde, dies war nun Aufgabe des Staats. Sein Sohn Karl der Große veranlasste schließlich eine Vereinheitlichung der Währungen. Das erste Papiergeld wurde bereits im 10. Jahrhundert in China eingeführt, in Europa hingegen erst über fünf Jahrhunderte später. Nach anfänglicher Skepsis der Bevölkerung, besonders was den Wert von Scheinen aus Papier betraf, die Münzen aus (Edel-)Metallen gegenüberstanden, trugen diese Neuerungen in ihrer Gesamtheit dazu bei, dass die Leihgeschäfte weiter angekurbelt wurden. Zudem mussten die zahlreichen verschiedenen Währungen Europas im Mittelalter immer wieder umgerechnet werden, damit ein Handel zustande kam. Somit wurde der Grundstein für die Entstehung eines ersten Bankwesens gelegt. In Europa verbreiteten sich Bankgeschäfte ausgehend von den oberitalienischen Stadtstaaten, namentlich Florenz, im 14. Jahrhundert durch das mit Warenverkäufen zusammenhängende Kredit- und Wechselgeschäft. Die 1472 als Monte di Pietà in Siena gegründete Banca Monte dei Paschi di Siena ist die älteste noch existierende Bank der Welt.
Sparkassen bereicherten das Bankwesen verstärkt ab der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, auch wenn es erste Sparkassen schon 1778 in Hamburg, 1786 in Oldenburg und 1796 in Kiel gab. Sie sind eine deutsche Erfindung und sollten ärmeren Bevölkerungsschichten die Möglichkeit bieten, eine dauerhafte, sichere und verzinsliche Rücklage zur Vorsorge bei Krankheit, für das Alter oder sonstige Wechselfälle im Leben anzusparen oder bereits angesammeltes Geld als Spareinlage einer möglichst sicheren Institution anzuvertrauen. Den öffentlich-rechtlichen Sparkassen waren daher strenge Auflagen bei der Anlage ihrer Mittel erteilt, um ihre jederzeitige Zahlungsbereitschaft abzusichern, woran sich auch die von Idealvereinen getragenen freien Sparkassen orientierten. Die Bankiers oder Privatbanken jener Zeit konzentrierten sich bei der Abwicklung der Geschäfte auf vermögende Einleger, Kaufleute, Unternehmen, die Kirche und die Bedürfnisse des Adels. Privatbankiers waren bis zum Anbruch der Industrialisierung die wichtigsten und einflussreichsten Träger des gesamten Kreditwesens. Der steigende Kapitalbedarf der Wirtschaft im beginnenden Industriezeitalter führte schließlich zur Gründung von Kapitalgesellschaften, die sich auf Bank- und Börsengeschäfte konzentrierten und als Kreditbanken Unternehmensinvestitionen finanzierten (siehe Kölner Bankwesen). Sie reiften zu Groß- oder Regionalbanken heran. Erst im Jahr 1908 wurde den Sparkassen die passive Scheckfähigkeit zugebilligt, was ihnen den Einstieg in den Zahlungsverkehr ermöglichte.
mini|Hermann Schulze-Delitzsch gründete das erste genossenschaftliche Kreditinstitut Genossenschaftsbanken entstanden im Rahmen der Genossenschaftsbewegung ab der Mitte des 19. Jahrhunderts. Sie war eine Reaktion auf im frühen Kapitalismus auftauchende Probleme für kleinere und mittelständische Unternehmen und Kaufleute. Mit ihren Grundsätzen der Selbsthilfe, Eigenverantwortung und Selbstverwaltung versuchten Genossenschaften im Wettbewerb zu bestehen oder ihm neue Impulse zu verleihen. Unabhängig voneinander entstanden in Deutschland die ersten Kreditgenossenschaften: Hermann Schulze-Delitzsch schuf 1850 in Delitzsch einen „Vorschussverein“, Friedrich Wilhelm Raiffeisen gründete 1864 in Heddesdorf den Heddesdorfer Darlehnskassen-Verein. In der Folge bildeten sich Volksbanken vorwiegend in Städten aus und Raiffeisenbanken verbreiteten sich in ländlichen Gebieten. Von den Letzteren befassten sich viele neben dem Bankgeschäft auch mit Warengeschäften.
Der deutsche Rechtsbegriff Kreditinstitut ist auf eine Verordnung vom 5. August 1931 zurückzuführen, die Eingang in das „Reichsgesetz über das Kreditwesen“ vom Dezember 1934 fand, das bis zum 31. Dezember 1961 galt. Es war eine Reaktion auf die nach der Weltwirtschaftskrise des Jahres 1929 auftretende deutschen Bankenkrise im Jahr 1931. Als mit Wirkung vom 1. Januar 1962 ein neues Kreditwesengesetz (KWG) in Kraft trat, gab es in § 1 KWG für Kreditinstitute eine weite Legaldefinition. Hiernach gilt unwiderlegbar jedes Unternehmen, das mindestens eines der im Katalog des § 1 Abs. 1 KWG genannten Bankgeschäfte betreibt, als Kreditinstitut. Über den Aspekt des Anleger- und Gläubigerschutzes hinaus soll es für die gesamtwirtschaftliche Funktionsfähigkeit des Kreditgewerbes sorgen. Zeitgleich mit der Gesetzesneufassung entstand eine zentrale Aufsichtsbehörde im Bankwesen auf Bundesebene, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. Durch Erweiterungen ihres Aufgabenbereiches ist die Behörde zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht umgestaltet worden. Der bestimmte Rechtsbegriff des Kreditinstituts wird seitdem bankenaufsichtsrechtlich formal neutral und generalisierend benutzt, da „Bank“, „Sparkasse“ oder „Genossenschaftsbank“ bereits spezielle Ausprägungen von Kreditinstituten darstellen.
Rechtsfragen Kreditinstitute ist ein Rechtsbegriff aus Abs. 1 KWG, der Unternehmen beschreibt, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.Verlag Dr. Th. Gabler (Hrsg.): Gabler Wirtschafts-Lexikon. Band 3, 1984, ISBN 3-409-30383-9, Sp. 2580. Was Bankgeschäfte sind, wird abschließend in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG aufgezählt, so dass hierin nicht aufgeführte Geschäfte kein Bankgeschäft darstellen. Zu den Bankgeschäften gehören insbesondere das Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Wertpapierdepotgeschäft und die Übernahme von Emissionen. Wird auch nur eines dieser zwölf Bankgeschäfte betrieben, wird unwiderlegbar vermutet, dass es sich um ein Kreditinstitut handelt. Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute fallen unter den Oberbegriff des Instituts (§ 1 Abs. 1b KWG).
Die Tätigkeit eines Kreditinstituts erfordert nach Abs. 1 KWG eine Banklizenz durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die nach Abs. 1 KWG auch die laufende Bankenaufsicht über die Institute ausübt. Außer dem Einzelkaufmann sind für Kreditinstitute alle Rechtsformen erlaubt ( KWG). Die Verwendung des Rechtsbegriffs Kreditinstitute in anderen Gesetzen führt zur Einhaltung einer Vielzahl von Spezialgesetzen wie Bankbilanzierung ( ff. HGB, RechKredV), Geltung des WpHG ( Abs. 10 WpHG als Wertpapierdienstleistungsunternehmen), Bausparkassen sind Kreditinstitute ( BausparkG).
Auch „Kreditinstitutsgruppe“ ist bankrechtlich vorgegeben. Darunter versteht der Gesetzgeber in KWG die Gesamtheit aller bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals einzubeziehenden Kreditinstitute und meint damit das Konglomerat eines übergeordneten Kreditinstituts mit seinen nachgeordneten Unternehmen. In KWG spielt die Kreditinstitutsgruppe in den Großkreditbestimmungen eine Rolle.
CRR-Kreditinstitute sind Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Kapitaladäquanzverordnung). Auf diese CRR-Kreditinstitute beschränkt sich die Zuständigkeit der EZB (Art. 4 Abs. 1a SSM-VO)., S. 12. Die EZB ist gemäß Art. 4 Abs. 1d SSM-VO für die Gewährleistung der Einhaltung der Aufsichtsanforderungen bezüglich der Liquidität, Einhaltung der Vorschriften zur Beschränkung von Großkrediten und Eigenmittelanforderungen (Art. 4 Abs. 1e SSM-VO) bei CRR-Kreditinstituten zuständig, da Art. 2 Nr. 3 SSM-VO für den Begriff Kreditinstitut auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Kapitaladäquanzverordnung (CRR) verweist. Die direkte Aufsicht der EZB konzentriert sich zudem auf jene Kreditinstitute, die vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder von der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) direkte Unterstützung beantragen oder erhalten. Der Anwendungsbereich des Kreditinstitutsbegriffs im KWG geht weit über das in allen EU-Mitgliedstaaten geltende Bankrecht hinaus, das nur Unternehmen, die Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, als CRR-Kreditinstitute bezeichnet (§ 1 Abs. 3d KWG). Der Begriff Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 KWG ist mithin nicht deckungsgleich mit dem in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Begriff des CRR-Kreditinstituts, der in das deutsche Recht Eingang gefunden hat (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG). Diese Inkongruenz relativiert sich allerdings in Deutschland dadurch, dass Kreditinstitute mit Volllizenz CRR-Kreditinstitute sind.
Bereits bei Unternehmensgründungen muss das im KWG verankerte Vier-Augen-Prinzip eingehalten werden, so dass mindestens zwei gesetzliche Vertreter benannt sein müssen.
Nach Abs. 2 BGB dürfen Kreditinstitute Zinsen von kapitalisierten Zinsen (Zinseszins) berechnen. Das betrifft im Einlagengeschäft die Habenzinsen (etwa beim Sparbuch) und im Kreditgeschäft die Sollzinsen. Anderen Wirtschaftssubjekten (außer beim Kontokorrent unter Kaufleuten) ist dies verboten.
Bankenmarkt Handelsobjekte auf dem Bankenmarkt sind die von Kreditinstituten angebotenen oder vermittelten Finanzprodukte und Finanzinstrumente. Kreditinstitute sind auf allen Teilmärkten der Finanzmärkte tätig:
Teilmarkt Angebot Nachfrage Produktgruppe Preis Devisenmarkt Devisenangebot Devisennachfrage Devisen Devisenkurse Geldmarkt Geldangebot Geldnachfrage Geldmarktpapiere Geldmarktzins Kapitalmarkt Kapitalangebot Kapitalnachfrage Effekten Börsenkurse Kreditmarkt Kreditangebot Kreditnachfrage Kredite Kreditzins
Ein spezifischer, mit hohem Organisationsgrad versehener Teilmarkt des Kapitalmarkts ist die Wertpapierbörse, an die Kreditinstitute die Wertpapierorders ihrer Kunden weiterleiten. Diese Vermittlerrolle der Kreditinstitute – die es auch bei anderen Bankgeschäften gibt – hat zu der Bezeichnung Finanzintermediäre geführt.
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