Die Lehrerempfehlung ist die Empfehlung des Lehrers oder eines Lehrerkollegiums für die Art der weiterführenden Schule, die ein Kind nach der Primarstufe besuchen sollte. Elternwahlrecht bezeichnet ein Recht der Eltern, hiervon abweichen zu können, insbesondere die Wahl einer Schule auf höherem Leistungsniveau.
Zu unterscheiden ist die Empfehlung der abgebenden Schule und eine Empfehlung der aufnehmenden Schule, die teilweise ergänzend angefordert werden kann.
Übertrittsregelungen in Deutschland
In einigen deutschen Bundesländern ist für den Besuch des Gymnasiums oder der Realschule die Lehrerempfehlung verpflichtend. In anderen gilt sie nur als Hilfestellung der Eltern bei der Schulwahl. Unterschiede gibt es darin, inwieweit Schüler mit mangelndem Lernerfolg auf die Dauer an der gewählten Schulart verbleiben können.
Übertritt auf das Gymnasium BundeslandRegelungen für den Übertritt ins Gymnasium laut Kultusministeriumskonferenz (KMK), 19.02.2015 Baden-Württemberg Grundschule erteilt verbindliche Gymnasialempfehlung; seit 2012 nicht mehr verbindlich, Eltern entscheiden eigenverantwortlich. Basis: Leistungen in Deutsch und Mathematik (Schnitt mindestens 2,5) sowie Lern- und Arbeitsverhalten, Aufnahmeprüfung möglich. BayernGrundschule erteilt verbindliche Gymnasialempfehlung; erforderlicher Schnitt 2,33 (in Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachkunde); ansonsten Probeunterricht möglich; Elternwahlrecht auch gegen Empfehlung des Probeunterrichts, solange Noten von dort nicht schlechter als 4. Berlin Grundschule erteilt Gymnasialempfehlung, erforderlicher Schnitt mindestens 2,2 (ab 2026 Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache), ansonsten Probeunterricht (Durchfallquote 2025: 97,6 %), bis 2024 allein Elternwille entscheidend.https://www.berlin.de/aktuelles/9383488-958090-neues-verfahren-beim-uebergang-zur-obers.html Brandenburg Grundschule erteilt Gymnasialempfehlung, erforderlicher Schnitt 2,33 (in Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache), Probeunterricht möglich Bremen Eltern entscheiden über den Besuch des Gymnasiums Hamburg Elternwahlrecht Hessen Eltern entscheiden über den Besuch des Gymnasiums Mecklenburg-Vorpommern Eltern entscheiden über den Besuch des Gymnasiums Niedersachsen Eltern entscheiden über den Besuch des Gymnasiums Nordrhein-Westfalen Eltern entscheiden über den Besuch des Gymnasiums Rheinland-Pfalz Eltern entscheiden über den Besuch des Gymnasiums Saarland Eltern entscheiden über den Besuch des Gymnasiums (seit 2010 Lehrerempfehlung nicht mehr verpflichtend) Sachsen Grundschule erteilt Gymnasialempfehlung; erforderlicher Notendurchschnitt 2,0 (in Deutsch, Mathematik und Sachunterricht, wobei keines dieser Fächer mit 4 oder schlechter benotet sein darf), Leistungserhebung bei abweichender Gymnasialanmeldung möglich. Wird vom Gymnasium selbst ebenfalls keine Gymnasialempfehlung ausgesprochen, können die Eltern schriftlich Erklären an ihrer Anmeldung festzuhalten.https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2016/11/23/neue-bildungsempfehlung-staerkt-elternwillen/ Sachsen-Anhalt Eltern entscheiden über den Besuch des Gymnasiums Schleswig-Holstein Empfehlung spricht Lehrer aus, Gemeinschaftsschule oder Gymnasium und Gemeinschaftsschule. Sollte trotz der Empfehlung einer Gemeinschaftsschule auf frei möglichen Wunsch der Eltern / des Kindes ein Gymnasium gewählt werden, muss dort vorab mit dem Kind ein Beratungsgespräch erfolgen. Thüringen Grundschule erteilt verbindliche Gymnasialempfehlung; erforderliche Note „gut“ in Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachkunde; falls nicht erreicht, Aufnahmeprüfung möglich
Baden-Württemberg
Am Ende der Grundschulzeit wird seitens der Schule die Grundschulempfehlung ausgesprochen.
Für den Übertritt in die Realschule sollte das Kind in den Fächern Deutsch und Mathematik im vierten Schuljahr einen Schnitt von mindestens 3,0, für das Gymnasium von mindestens 2,5 haben. In die Bewertung einbezogen werden sollen auch das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers.
Seit 2012 liegt die Entscheidung über die künftige Schullaufbahn des Kindes in der Verantwortung der Eltern. Eine nicht verbindliche Grundschulempfehlung wird erstellt, ein Beratungsverfahren ist auf Wunsch der Eltern möglich. In: Südwest Presse vom 8. Dezember 2011
Bis zum Schuljahr 2011/2012 galt: Entsprach die Grundschulempfehlung nicht dem Elternwunsch, kam es zu einem Beratungsverfahren, das auf Grundlage normierter Tests über Begabungspotentiale und Durchhaltevermögen in eine Gemeinsame Bildungsempfehlung mündete.Drucksache 13/4003 des Landtags von Baden-Württemberg, (PDF; 51 kB) Als dritte Stufe des Verfahrens war auch eine landeseinheitliche Aufnahmeprüfung möglich. An dieser nahmen z. B. 2004 ungefähr 2.500 Schüler teil. Davon bestanden 20 % die Aufnahmeprüfung für die Realschule, die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium bestand jeder zwanzigste Teilnehmer. wdr.de, 13. Dezember 2005 Vorbehaltlich der Annahme im Landtag wird die Grundschulempfehlung derzeit neu ausgerichtet.
Bayern
Die Schüler der 4. Klassen der Grundschulen bekommen Anfang Mai ein Übertrittszeugnis, das eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung enthält. Entscheidend ist aber allein der Durchschnitt der Jahresfortgangsnoten in den drei Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht. Eignung für das Gymnasium wird bis zu einem Notendurchschnitt von 2,33 bescheinigt, für die Realschule bis 2,66 (die dritte Nachkommastelle wird abgerundet). Ausnahmen können für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache gemacht werden, wenn Schwächen in der deutschen Sprache noch behebbar erscheinen. Abweichende Regeln gibt es für den Übertritt von höheren Jahrgangsstufen., Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Schüler, denen die abgebende Schule keine Eignung bescheinigt hat, können an einem 3-tägigen Probeunterricht an der aufnehmenden Schule teilnehmen, bei dem schriftliche und mündliche Leistungen in Deutsch und Mathematik bewertet werden, wobei die schriftlichen Aufgaben landeseinheitlich gestellt werden. Wer hierbei mindestens die Noten 3 und 4 oder umgekehrt erreicht, dem wird die Eignung für die entsprechende Schulart bescheinigt. Ein Elternwahlrecht besteht darüber hinaus für den Fall, dass der Schüler in beiden Fächern die Note 4 erzielt hat. Erfolgreicher Besuch des Probeunterrichts an einem Gymnasium berechtigt auch zum Übertritt an eine Realschule.§§ und Realschulordnung, §§ und Gymnasialschulordnung
Die Erfolgsquote beim Probeunterricht am Gymnasium schwankt um die 50 %; der Anteil der Probeunterrichtsteilnehmer an den Übertritten ist jedoch mit 3 % gering. Bei der Realschule liegt die Erfolgsquote nur um die 30 %; der Anteil der Probeunterrichtsteilnehmer an den Übertritten ist aber mit 14 % trotzdem deutlich höher als beim Gymnasium. Die Erfolgsquote am Ende der 5. Klasse liegt in Realschulen bei 98 % für Schüler ohne Probeunterricht, bei 97 % für erfolgreiche Probeschüler und bei 96 % für Schüler, deren Eltern nach nicht bestandenem Probeunterricht das Elternwahlrecht genutzt haben. An Gymnasien bleiben mehr Probeschüler auf die Dauer ohne Erfolg, aber auch hier waren es im Schuljahr 2007/2008 nur noch weniger als 5 %., Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung
Nordrhein-Westfalen
Von 2006 bis 2010 war die Empfehlung bindend und wurde zusammen mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 erteilt. Obwohl im § 11 Abs. 4 Satz 3 SchulG die Eltern über den weiteren Bildungsweg ihres Kindes und damit über die Wahl der Schulform entscheiden, wurde hier die Entscheidung der Schule vor den Elternwillen gesetzt, weil die Wahl der Schulform nach einer pädagogischen Prognose durch den Klassenlehrer erfolgte. Waren die Eltern mit der Schulempfehlung nicht einverstanden, so konnte das Kind an einem dreitägigen Prognoseunterricht teilnehmen, der die gewünschte Schulform ausschließen kann. Der Prognoseunterricht wurde zusammen von einem Lehrer der Grundschule und der gewünschten weiterführenden Schule erteilt. Da die Empfehlung durch einen Verwaltungsakt erfolgte, war diese durch einen Widerspruch innerhalb von einem Monat anfechtbar. Wurde dem Widerspruch nicht stattgegeben, so konnte innerhalb von einem Monat Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Zur Teilnahme an dem dreitägigen Prognoseunterricht waren Kinder aber nur dann verpflichtet, wenn die Grundschule die Schulempfehlung auf eine Schulform – Hauptschule, Realschule, Gymnasium – beschränkt hatte. Eine Ausnahme von dieser verpflichtenden Teilnahme räumte das Schulgesetz (SchulG) in § 11 Abs. 4 Satz 3 ein: „Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkung geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt.“ Das Verfahren war in § 8 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) geregelt. Über die Anmeldung des Kindes an einer Schule, für die die Grundschule nur eine eingeschränkte Empfehlung ausgesprochen hatte, entschieden die Eltern nach einem Beratungsgespräch selbst. Die Lehrerempfehlung ist in NRW seit Ende 2010 nur mehr unverbindlich. schulministerium.nrw.de, abgerufen am 8. September 2012.
Reaktion der Eltern auf die Empfehlung
Bundesweit lässt sich feststellen, dass die Eltern der Lehrerempfehlung mehrheitlich folgen. Dies trifft auch auf die Bundesländer zu, in denen sie nicht bindend ist. Die Quote der Eltern, die der Lehrerempfehlung folgen, ist in den südlichen Bundesländern etwas höher als in den nördlichen. In Niedersachsen wählen etwa 15 Prozent der Eltern eine leistungsstärkere Schulform als in der Empfehlung vorgesehen.Joachim Tiedemann, Elfriede Billmann-Mahecha: Wie erfolgreich sind Gymnasiasten ohne Gymnasialempfehlung? Die Kluft zwischen Schullaufbahnempfehlung und Schulformwahl der Eltern. In: Zeitschrift für Erziehungswissenschaft, 13, 2010, S. 649–660
Elternentscheidung für verschiedene Schulformen, in den Bundesländern, in denen die Lehrerempfehlung nicht bindend ist:Bos et al.: Erste Ergebnisse aus IGLU: Schülerleistungen am Ende der vierten Jahrgangsstufe im internationalen Vergleich. Waxmann, Münster 2007. S. 132.
Entscheidung der Eltern Hauptschule Realschule Gymnasium integrierte Gesamtschule Lehrerempfehlung für Hauptschule 74,7 % 16,1 % 1,4 % 7,9 % Lehrerempfehlung für Realschule 10,1 % 66,0 % 14,5 % 9,3 % Lehrerempfehlung für das Gymnasium 0,2 % 7,1 % 90,7 % 2,0 %
Kritik an der Lehrerempfehlung Verfassungsrechtliche Bedenken Wenig bekannt ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1972,BVerfGE 34, 165 <184> demzufolge das Bestimmungsrecht der Eltern auch die Befugnis umfasse, den Bildungsweg des eigenen Kindes frei zu wählen: „Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht vermieden werden könnten.“ Kritiker halten daher die bayerische Regelung des Übertritts in die Sekundarstufe I für verfassungswidrig.Gutachten: “Grundschulabitur” in Bayern verstößt gegen die Verfassung – Eltern müssen Bildungsweg frei wählen dürfen. news4teachers. 6. September 2016
Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen, dem die Bundesrepublik Deutschland 2009 beigetreten ist, gebietet einen inklusiven Unterricht für Schüler mit einer Behinderung.Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2008, Teil II, Nr. 35, Bonn, 31. Dezember 2008 (PDF-Datei; 264 kB) Insbesondere eine Überweisung auf eine Förderschule ist gegen den Willen der Eltern demnach nicht mehr zulässig, auch nicht nach dem Ende der Grundschulzeit.