Als Sichtflugbedingungen (auch Sichtflugwetterbedingungen oder (VMC)) bezeichnet man die minimalen Wetter­bedingungen, die erfüllt sein müssen, um Flüge nach Sichtflugregeln durchzuführen.

Die Mindestbedingungen sind abhängig vom jeweiligen Luftraum und setzen sich aus der Flugsicht und Mindestabständen zu Wolken zusammen. In manchen Lufträumen werden noch eine Mindest-Bodensicht, Mindesthöhe der Hauptwolkenuntergrenze oder Erdsicht gefordert. Werden diese Mindestbedingungen nicht erreicht, herrschen Instrument Meteorological Conditions. Es können jedoch Sonder-VFR-Freigaben erteilt werden.

VMC-Minima nach ICAO Die Mindestbedingungen für Sichtflüge sind international durch die ICAO im Anhang 2 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt festgelegt:

Höhenband Luftraumklassen Flugsicht Wolkenabstandhorizontal Wolkenabstandvertikal ≥ 3.050 m (10.000 ft) AMSL B, C, D, E, F, G 8 km 1.500 m 300 m (1000 ft) < 3.050 m (10.000 ft) AMSL > 900 m (3000 ft) AMSL oder > 300 m (1000 ft) AGL B, C, D, E, F, G 5 km 1.500 m 300 m (1000 ft) ≤ 900 m (3000 ft) AMSL oder ≤ 300 m (1000 ft) AGL B, C, D, E 5 km 1.500 m 300 m (1000 ft) F, G 5 km Wolken dürfen nicht berührt werden, außerdem Erdsicht erforderlich

Nationale Regelungen Die nationalen Regelungen einzelner Staaten orientieren sich meist an den oben genannten Vorgaben der ICAO. Im Detail treten jedoch häufig Abweichungen auf.

Deutschland Für Deutschland sind die VMC-Bedingungen unter dem Ausdruck Mindestwetterbedingungen für Flüge nach Sichtflugregeln in der Luftverkehrsordnung festgelegt. Die dortigen Definitionen weichen teilweise von denen der ICAO ab:

HöhenbandLuftraumklassenFlugsichtWolkenabstand horizontalWolkenabstand vertikal≥ 3.050 m (10.000 ft) AMSLB, C, D, E, G8 km1.500 m300 m (1000 ft)< 3.050 m (10.000 ft) AMSL > 900 m (3000 ft) AMSL oder > 300 m (1000 ft) AGLB, C, D, E, G5 km1.500 m300 m (1000 ft)≤ 900 m (3000 ft) AMSL oder ≤ 300 m (1000 ft) AGLG1,5 kmWolken dürfen nicht berührt werden, außerdem Erdsicht erforderlich

* je nachdem, was höher ist

** Bei Hubschraubern ist eine geringere Sicht ausreichend, wenn die Geschwindigkeit gering genug ist, um Zusammenstöße zu vermeiden. Außerdem gelten folgende Sonderfälle: In Kontrollzonen (CTR) wird zusätzlich eine Bodensicht von 5 km und eine Hauptwolkenuntergrenze von mindestens 450 m (1.500 ft) über Grund gefordert. In Luftraum G genügt für Flüge mit Drehflüglern sowie Luftschiff- und Ballonfahrten eine Flugsicht von 800 m.

Österreich Im Österreichischen Luftfahrthandbuch werden folgende Mindestbedingungen für den Sichtflug definiert: Höhenband Luftraumklassen Flugsicht Wolkenabstandhorizontal Wolkenabstandvertikal ≥ FL 100 C, D, E, G 8 km 1.500 m 300 m < FL 100 C, D, E, G 5 km 1.500 m 300 m (1.000 ft) ≤ 3.000 ft AMSL oder ≤ 1.000 ft AGL G 1,5 km Wolken dürfen nicht berührt werden, außerdem Erdsicht erforderlich

Einzelnachweise ICAO: Annex 2 to the Convention on International Civil Aviation – Rules of the Air, 10. Edition, Juli 2005, Abschnitt 3.9 VMC visibility and distance from cloud minima

Siehe auch Flugnavigation

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