Der Jahresurlaub (engl. Annual leave / frz. Congé annuel) ist die Anzahl von Tagen, die ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr höchstens als Urlaub nehmen kann. Nach der Terminologie des Art. 7 der Arbeitszeit-Richtlinie RL 2003/88Richtlinie 2003/88/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, auf eur-lex.europa.eu ist der Jahresurlaub der dort geregelte jährliche Mindesturlaub. In ähnlicher Bedeutung wird der Begriff in und im Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (IAO Übk. 132) verwendet.Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970), auf dip.bundestag.de, abgerufen am 8. Februar 2024 Andernorts wird hingegen als Jahresurlaub der dem Arbeitnehmer insgesamt für das Jahr zustehende Urlaubsanspruch bezeichnet, rechtlich aufgegliedert in gesetzlichen Mindesturlaub (in Deutschland in Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vom 08.01.1963 und in Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) als Erholungsurlaub bezeichnet), ggf. Zusatzurlaub (insbes. nach und einen etwaigen tariflichen und einzelvertraglichen Mehrurlaub).
Die begriffliche Ambivalenz bleibt in der Praxis folgenlos, weil Rechtsvorschriften und Rechtsprechung stets die Unterscheidung zwischen Mindest- und Mehrurlaub klarstellen und beachten, z. B. EuGH Bauer (2018) Rn. 39,Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) 19. November 2019, auf curia.europa.eu EuGH TSN (2019), Rn, 52,Urteil des Gerichtshofshod (Große Kammer) 19. November 2019, auf curia.europa.eu BAG 9 AZR 341/21 (2022),9 AZR 341/21 AGB-Kontrolle - Verfallklausel, auf bundesarbeitsgericht.de Rn. 48, BAG 9 AZR 219/22 (2023), Rn. 14 ff.9 AZR 219/22 Urlaubsabgeltung - zusätzliche Urlaubsvergütung - Tarifvertragsauslegung, auf bundesarbeitsgericht.de Indem die Gewährung von Mehrurlaub grundsätzlich dem privatautonomen, tarifvertraglichen oder individualrechtlichen Handeln überlassen ist, stehen die staatlichen Rechtsvorschriften zum ‚Mindesturlaub‘ im Fokus der Rechtsprechung. Oftmals ist der Gleichlauf der privat- bzw. tarifautonomen Urlaubsregelung zum Gesetzesrecht indiziert, so BAG 9 AZR 310/20 (2021),9 AZR 310/20 Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach § 12 MTV Chemische Industrie - Krankheit - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers, auf bundesarbeitsgericht.de, Rn 15, und BAG 9 AZR 321/16 (2019), Rn. 52.9 AZR 321/16 Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Kündigung, auf bundesarbeitsgericht.de
Allgemeines War bezahlter Jahresurlaub zunächst eine Bonifikation des Prinzipals für seine Geistesarbeiter, wurde er in Deutschland beginnend mit dem 20. Jahrhundert durch Kollektivregelungen, namentlich Tarifverträge, einem „jedem Arbeitnehmer“ der Belegschaft zustehenden Rechtsanspruch zugeführt.
Auf Gesetzesebene wurde das Recht auf bezahlten Urlaub nach 1945 etabliert. So hielten internationale Rechtsakte die einzelstaatlichen Normengeber an, das Recht auf bezahlten Urlaub mit einer Mindestdauer zu begründen, namentlich Art. 24 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, Art. 2 Abs. 3 der Europäischen Sozialcharta (26. Februar 1965) oder Nr. 8 der Gemeinschaftscharta der sozialen Rechte der Arbeitnehmer (9. Dezember 1989).Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, auf op.europa.eu Eine anspruchsbegründende Verbindlichkeit entfalten diese Rechtsappelle nicht und machen auch keine näheren Vorgaben zu den Bedingungen für den Erwerb und die Erfüllung von Urlaubsansprüchen. Auf völkerrechtlicher Ebene formulierte erstmals die IAO-Empfehlung Nr. 98 (Holidays with Pay Recommendation, 1954, R098) genauere Vorschläge für staatliche Urlaubsrechtsvorschriften.Empfehlung 98 Empfehlung betreffend den bezahlten Urlaub, auf ilo.org Dazu tat sie den Anspruch jedes Arbeitnehmers auf einen zweiwöchigen Jahresurlaub kund, berechnet nach den im Dienstjahr geleisteten Arbeitstagen einschließlich etwaiger – unter Entgeltfortzahlung angefallener – Arbeitsunterbrechungen.
Nachfolgerin ist das IAO-Übk. 132. Zur Verbindlichkeit des Übereinkommens bedarf es der Ratifizierung durch die einzelnen IAO-Staaten (Art. 19 Abs. 5 IAO-Verfassung) sowie gemäß seines Art. 1 der Umsetzung durch innerstaatliche Rechtsvorschriften. Die IAO-Verfassung garantiert die Freiwilligkeit des RatifizierungsaktesILO-Übereinkommen, auf ilo.org. Der Ratifizierungsgrad ist bescheiden, 38 von 186 Staaten haben das IAO-Übk. 132 ratifiziert, darunter 14 EU-Staaten, z. B. Deutschland, aber nicht FrankreichRatifications of C132 - Holidays with Pay Convention (Revised), 1970 (No. 132), auf ilo.org. Die EU ist nicht Mitglied der IAO und also kein Ratifizierungsstaat (Schlussanträge GA Ćapeta Keolis Agen (2023), Rn. 57).Schlussanträge der Generalanwältin Tamara Ćapeta vom 23. März 2023, auf curia.europa.eu In Bezug auf eine gem. Art. 3 Abs. 3 lit. b WVRKGesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (PDF), auf bgbl.de relevante völkerrechtliche Übung ist bei der Anwendung des IAO-Übk 132 zu bemerken, dass kein IAO-Ratifizierungsstaat Art. 5 Abs. 4 im Sinne des vollen urlaubserwerblichen Mitzählens aller unvorhersehbaren und ungewollten Verhinderungsfälle versteht und innerstaatlich umsetzt. Auch ansonsten sehen IAO-Normen keinen urlaubsrechtlichen Krankenschutz vor. Das IAO-Übk.132 selbst enthält Mindeststandards wie drei Wochen Urlaub oder innerstaatlich zu bestimmende Bedingungen (Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 2) und vorzunehmende Konkretisierungen (z. B. Art. 4 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1).
Inwieweit Regeln des IAO Übk. 132 für die Auslegung des BUrlG heranzuziehen sind, ist umstrittendafür BT-Drs. 7/2394, S. 14/16, abl. BAG 9 AZR 353/10 (2012), Rn. 38 f.. Gleiches gilt für die Beachtlichkeit des Übereinkommens im unionalen Urlaubsrecht.dafür EuGH C‑217/20 Staatssecretaris van Financiën (2021), Rn. 31 ;.anders EuGH C-257/21 Coca-Cola (2022), Rn. 51
In den Urteilen Schultz-Hoff (2008), Rn. 37 f.,Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) 20. Januar 2009, auf curia.europa.eu und KHS (2011), Rn. 41 f.,Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) 22. November 2011, auf curia.europa.eu zieht der Gerichtshof – unter Verweis auf die im 6. Erwägungsgrund der RL 2003/88 zu berücksichtigenden „Grundsätze der IAO“ – den in Art. 5 Abs. 4 IAO Übk. 132 genannten Beispielsfall ‚Krankheit‘ zur Begründung des Rechts des auch dauerhaft krankheitsbedingt arbeitsabwesenden Arbeitnehmers auf urlaubserwerblich uneingeschränkte Gleichstellung mit den tatsächlich arbeitenden Arbeitnehmern und auf volles Mitzählen aller Krankheitstage heran. Aus den Gewährungsfristen in Art. 9 IAO Übk. 132 folgert das Urteil KHS (Rn. 42) auf das mögliche Erlöschen des Urlaubsanspruchs in 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres.zur Subsidiarität EuGH TSN (2019) Rn. 48 ff. und Schlussanträge GA Ćapeta Keolis Agen (2013), Rn. 57 Für diese – vom BAG(2022) Rn. 28 – im Wege der unionsrechtskonformen Rechtsfortbildung übernommenen Nachgewährungsfrist argumentiert der EuGH im Urteil KHS (Einzelnachweis 18, Rn. 39), dass die Frist (von mindestens 15 Monaten) den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten schützen müsse, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können. Weil keine objektiven Tatsachen die Typik tragen, dass betriebliche Organisationsschwierigkeiten durch die (um die Gewährung angesammelten Urlaubs verlängerte) Abwesenheitszeit entstehen, kann – entgegen der Heuristik des Gerichtshofs – die Schwierigkeit darin bestehen, den u. U. nach jahrelanger Krankheit zurückkehrenden Arbeitnehmer (evtl. stufenweise) in den Betrieb wiedereinzugliedernAOK, Wiedereingliederung in den Beruf nach langer Krankheit, DRV, Leitfaden zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) Seite 4,9 und ihn auf einem adäquaten Arbeitsplatz einsetzen zu können.
Rechtsentwicklung in Deutschland Jüngere Geschichte und Gegenwart Nach 1945 wurde in allen Bundesländern – mit Ausnahme von Württemberg-Hohenzollern – per Landesgesetz ein jährlicher Mindesturlaub von 12 Werktagen festgelegt (dazu BVerfG 2 BvL 32/56 (1958), Rn. 5 ff.Hamburgisches Urlaubsgesetz, auf openjur.de). Das BUrlG löste 1963 die landesrechtlichen Gesetze ab und führte bundesweit den Mindesturlaubsanspruch von 15 Werktagen ein, ab vollendetem 35. Lebensjahr von 18 Werktagen, zum 1. November 1994 den generellen Anspruch von 18 Werktagen Urlaub und zum 1. Januar 1995 von 24 Werktagen. Umgerechnet auf eine 5-Tage-Woche steht jedem Arbeitnehmer ein Urlaub von mindestens 20 Werktagen zu (§ 3 BUrlG).
Für Jugendliche in Deutschland beträgt gemäß der Altersstaffelung in § 19 JArbSchG der Urlaubsanspruch bis zu 30 Werktagen. Schwerbehinderte Menschen haben nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus ist die tarif- oder einzelvertragliche Vereinbarung von „Mehrurlaub“ verbreitet. Die Höhe des Mehrurlaubs ist unterschiedlich geregelt und wird z. T. von Kriterien wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und dem räumlichen, fachlich-betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages abhängig gemacht. Im statistischen Durchschnitt stehen Arbeitnehmer insgesamt 28 Arbeitstage im Jahr zu.Qualität der Arbeit Urlaubsanspruch, auf destatis.de In zahlreichen Branchen, etwa im öffentlichen Dienst nach TVöD und TV-L oder im Baugewerbe, sind es tariflich 30 Arbeitstage im Jahr.Der gesetzliche Urlaubsanspruch (PDF; 0,2 MB), auf bundestag.de
Für Beamte beläuft sich nach den landesrechtlichen Urlaubsverordnungen oder nach der Erholungsurlaubsverordnung des Bundes (EUrlV) die Urlaubsdauer regelmäßig auf 30 Arbeitstage im Jahr. Was den unionsrechtlichen Urlaubsanspruch nach Art. 31 Abs. 2 GRC i. V. m. Art. 7 RL 2003/88 anbelangt, gilt die Arbeitszeit-Richtlinie grundsätzlich auch für Beamte (EuGH C‑337/10Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. Mai 2012, auf curia.europa.eu, OLG NRW, 12. September 2025, Rn. 31 f. Neidel (2012), Rn. 20 ff). Inwieweit die beamtenrechtlichen Urlaubsvorschriften zur Inanspruchnahme und zum Verfall des Urlaubs den unionsrechtlich zwingenden Vorgaben genügen, ist vom EuGH noch nicht entschieden.OVG NRW 6 A 2059/21 (2023) nrwe Rn. 32ff.
Verhältnis Unionsrecht – deutsches Recht Das BUrlG regelt dezidiert den Jahresurlaub, wohingegen das Unionsrecht das Recht auf bezahlten Jahresurlaub nur rudimentär anspricht. Gleichwohl überformt das Unionsrecht wegen der unmittelbaren und zwingenden Geltung des Art. 31 Abs. 2 GRC und der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung gemäß Art. 7 RL 2003/88 die innerstaatlichen Urlaubsvorschriften. Indem der EuGH in Wahrnehmung seines Auslegungsmonopols () allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich vorgibt, wirken seine Entscheidungen in das einzelstaatliche Urlaubsrecht hinein. Der EuGH erwartet von den nationalen Normgebern die Umsetzung seiner Entscheidungen durch Schaffung normenbestimmter und normenklarer Vorschriften.vgl. EuGH C‑120/21 LB (2022), Rn. 24 f., EuGH C‑227/09 Accardo (2010), Rn. 51, 55. EuGH C‑218/22 Comune di Copertino (2024), Rn. 27, 35
Der Unionsgerichtshof kontrolliert selbst die Implementation des (von ihm interpretierten) Unionsrechts in nationales Recht nicht nach, und nach deutschem Verfassungsrecht ist eine letztinstanzliche Gesetzesauslegung der nationalen Fachgerichtsbarkeit so lange hinzunehmen, bis sie nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar istEuGH C 561/19 Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi (2021), Rn. 50 f., BVerfG 2 BvR 558/22 (2023), Rn. 27, BVerfG, 05.01.2021, 1 BvR 1771/20 Air Berlin, Rn.7 ff., BAG 6 AZR 24/22 (2022), Rn. 25 ff.