Leidang (altnordisch „leiðangr“) ist die Bezeichnung für die auf der frühen Wehrpflicht beruhende Seerüstung, der zufolge bestimmte regionale Einheiten ein Kriegsschiff zu bauen, auszurüsten und zu bemannen hatten.
Etymologie Das Wort wird von einem rekonstruierten Ausdruck *leið-gagn abgeleitet.Falk und Torp; Alexander Johannesson, Isländisches etymologisches Lexikon. Bern 1956. S. 296 und 736; Jan de Vries: Altnordisches etymologisches Wörterbuch. Leiden 1977. S. 350. Der Wortbestandteil leið (Weg, Richtung, Gefolge) findet sich in leiðing (Leitung, Führung) und leiðingi (Anführer). Der Wortbestandteil gagn bedeutet “Gerät, Werkzeug, Mittel”. Beim Zusammenziehen sei das „g“ entfallen. *leið-gagn soll danach in der Grundbedeutung eine fertig ausgerüstete Krieger-Abteilung gewesen sein.
Entstehung Die Leidangsordnung ist aus den Gesetzen aller skandinavischer Länder aus der Zeit zwischen dem Ende des 12. Jahrhunderts bis zum 14. Jahrhundert bekannt. Außerdem ist sie in der Skaldendichtung, in den Königs- und Geschlechter-Sagas überliefert. Weitere Quellen sind Diplome und andere Urkunden, wie König Waldemars Landverzeichnis. Daraus lässt sich ableiten, dass die Leidangs-Organisation im Zusammenhang mit anderen administrativen Gebietseinteilungen stand. Wie diese Ordnung in den skandinavischen Ländern eingeführt wurde und ob sie sich in jedem Land unabhängig von den anderen Ländern entwickelte, ist unter den Historikern umstritten. Die norwegischen Historiker gehen davon aus, dass die Leidangsordnung im Osten des Oslofjordes (Viken) nach dänischem Muster unter der dänischen Oberhoheit vor der norwegischen Reichseinigung eingeführt worden sei. Aber die Quellen geben dazu keine verlässliche Auskunft. Die meisten Quellen stammen aus der Zeit, als der Übergang zur Abgabe bereits im Gange war. Da in diesen Fällen die Höhe der Abgabe und der Bezirk, der die Abgabe einzuziehen hatte, gesetzlich abgegrenzt werden musste, kann aus diesen Quellen nicht darauf geschlossen werden, dass bereits in der früheren Zeit, als die Leidangspflicht noch eine reale Verteidigungspflicht war, diese scharf definiert war.
Leidangspflicht in den Regionen Norwegen Ursprüngliche Regelung Nach der Heimskringla führte Håkon der Gute die Leidangspflicht ein. Man geht heute davon aus, dass in dieser Überlieferung Snorris insofern ein wahrer Kern steckt, als hier eine Übereinkunft zwischen dem König und der organisierten Bauerngesellschaft auf den Thingversammlungen anzunehmen ist.Bjørkvik Sp. 434 mit Nachweisen aus der norwegischen Literatur. Aber Snorris Beschreibung fester Bezirke und definierter Pflichten war eine Rückprojektion der ihm bekannten zeitgenössischen Verhältnisse auf das 10. Jahrhundert. Nach dem Historiker Ebbe Hertzberg soll die Leidangspflicht ihren Ausgangspunkt in der dänischen Oberhoheit über die südöstlichen Teile von Viken (Oslofjord) genommen haben,Hertzberg S. 247 ff. und diese Auffassung ist bis heute vorherrschend.
Schon vom Skalden Þjóðolfr ArnórssonÞjóðolfr Arnórsson war ein isländischer Skalde. Er dichtete über König Magnus den Guten und war Hofdichter bei König Harald Hardråde. († 1066) wird der Leidang in seinen Gedichten erwähnt.Beispiel: Eigu skjól und skógi / skafnir snekkju stafnar, /læsir leiðangr vísa / lönd herskipa bröndum; / almenningr liggr innan, / eið láta sér skeiðar / hábrynjaðar hlýja, / hverja vík í skerjum. Wie der Leidang organisiert war, geht aus seinen Gedichten nicht hervor. Das Testament des Königs Magnus lagabætir von 1277 zeigt, dass das gesamte Land mit Ausnahme der Ostlandstäler und Oppland in 279 Schiffsbezirke eingeteilt war, macht aber keine Angaben über die ursprünglichen Verhältnisse. Die Einteilung von Trøndelag in 5–10 Schiffsbezirke muss vor allem einen fiskalischen Hintergrund gehabt haben.Bjørkvik Sp. 435. Der Begriff „Schiffsbezirk“ (Skipreiða) ist offenbar nicht sehr alt und wurde erst im Zusammenhang mit der Ablösung durch eine Abgabe gebildet. Denn im Frostathingslov taucht er noch nicht auf. Vielmehr war dort das Fylke, also die allgemeine staatliche Verwaltungseinteilung, maßgeblich.Frostathingslov VII, 1: Aber wenn ein Schiff nicht von der „fylke“ ausgerüstet worden ist ... Unter Håkon dem Guten war das Land in Landesviertel (fjorðungr), diese in Schiffsreeden (skipreiða) und diese wiederum in Hofgemeinschaften, die zusammen einen Kämpfer auszurüsten hatten (manngerð) eingeteilt. In späteren Quellen stimmt die Gesamtzahl der Schiffe mit der Zahl der Schiffe der Reeden nicht mehr überein, was auf den Wechsel von den Zwanzigsitzern auf Fünfundzwanzigsitzer unter König Sverre in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts zurückzuführen sein kann.Bjørkvin Sp. 435. Der Ausgangspunkt scheint aber die manngerð gewesen zu sein, ein Bezirk von drei Höfen, die einen Krieger zu stellen und auszurüsten hatten. Diese Vorschrift ist nämlich die älteste in den Gesetzen, und das spricht dafür, dass die Schiffsreeden ein sekundärer loser Zusammenschluss waren, die erst später fixiert wurden. BullEdvard Bull: Leding. Kristiania 1920. S. 38. geht davon aus, dass die Regelungen über die Bemannung der Schiffe, die Auswahl des Schiffsführers durch den König und die Auswahl der Männer durch die Schiffsführer erst, als man vom Zwanzigsitzer auf den Fünfundzwanzigsitzer wechselte, getroffen worden seien.
Im Landslov des Königs Magnus lagabætir wird dann geregelt, dass im Verteidigungsfall das volle Aufgebot zu stellen ist, während bei einem Angriffs- und Eroberungskrieg ohne Zustimmung der Bauern nur das halbe Aufgebot gestellt zu werden braucht.Landslov III, 1.
In einigen Quellen wird das Leidangsaufgebot beschrieben, wobei aber die Zahlenangaben nicht sehr zuverlässig sind: Die erste große Leidangsfahrt außerhalb des Landes war die von Olav Tryggvason nach Vendland, die in der Seeschlacht von Svolder endete. Er hatte 11 Großschiffe, einige 20-Sitzer und kleinere bei sich, als er im Jahre 1000 von Nidaros losfuhr. Alles in allem startete er mit 60 Schiffen.Brøgger S. 276. Olav der Heilige zog 1025 oder 1026 mit einer Flotte von 60 Schiffen nach Sjælland und fiel in das Nordseereich Knuts des Großen ein, als dieser in England war. Hier erwähnt die Saga, dass eine Reihe von Schiffen an der norwegischen Grenze umkehrten, da sie auf Grund ihrer Leidangspflicht nur zur Verteidigung aufgeboten werden konnten, nicht aber einem Angriffskrieg ins Ausland zu folgen brauchten. Harald Hardråde startete seine Invasion Englands 1066, bei der er in der Schlacht von Stamford Bridge fiel, und setzte dabei insgesamt 200 Schiffe ein. Angesichts dieses Unternehmens und der Tatsache, dass er dazu noch Boote und Proviantschiffe mitnahm, wird das nicht für ausgeschlossen gehalten. Wenn die Quellen berichten, dass Sigurdur jórsalafari mit einem Leidangsaufgebot von 360 Schiffen nach Dänemark aufgebrochen sei – und es gibt mehrere Leidangsberichte mit solchen Flottengrößen –, so steht dem entgegen, dass die volle Leidangsflotte, die nie erreicht wurde, nur 310 Schiffe betrug.
Vom Aufgebot freigestellt waren Priester, ihre Frauen und Knechte.Gulathingslov § 298; Frostathingslov VII, 17. Das ist auf den wachsenden Widerstand der Kirche gegen das Waffentragen von Geistlichen zurückzuführen.Eine Bulle des Papstes Coelestin III. vom 15. November 1194 an den Erzbischof Erik von Nidaros verbot das Waffentragen von Geistlichen ausdrücklich. Auch die Setesvein waren vom Aufgebot befreit.Lars Hamre: „Setesvein“ in: Kulturhistisk leksikon for nordisk middelalder. Bd. 15. Kopenhagen 1970. Sp. 162. Von bestimmten Leidangspflichten waren auch die deutschen Kaufleute freigestellt. Auch die Ratsherren waren von der Leidangspflicht befreit.Bjørkvik Sp. 438 mit Nachweisen.
Entwicklung Die Leidangspflicht änderte sich bald in eine jährliche Abgabe. In einigen Gebieten begann diese Entwicklung bereits am Ende des 12. Jahrhunderts und war im 13. Jahrhundert abgeschlossen.Bjørkvik Sp. 433. Der Betrag wurde nach Vermögen und Landbesitz erhobenLandslov III,6. und wurde so von einer Kopfsteuer in eine Grundsteuer verwandelt. Diese Grundsteuer wurde an die Landpacht an den König gekoppelt und stieg oder fiel mit dieser.Landslov VII, 7. Diese Steuer bezog sich regulär auf die halbe Gestellungspflicht in Friedenszeiten, wenn der Kampf also nur als Angriffskrieg anstehen konnte. Sie war die einzige gesetzliche Steuer im Lande. Sie wurde borðleiðang genannt. Im Verteidigungsfalle war die volle Steuer, die útfaraleiðang, zu bezahlen. Aus den Steuerlisten des 16. und 17. Jahrhunderts ist ersichtlich, dass nicht nur die Küstendistrikte Leidangssteuer zu zahlen hatten, sondern auch die Bezirke im Inland. Uppland musste die Steuer jedes Dritte Jahr entrichten. Hierbei handelte es sich in der Regel um den vollen Betrag des útfaraleiðang,Bjørkvik Sp. 439. manchmal auch um eine Extrasteuer.
Island In Island wurde der Leidang zum ersten Mal 1286 zur Verteidigung des Oslofjordes (Vik) geltend gemacht. Alle Königsmannen (håndgangene mend) wurden bis auf 40 in jedem Landesviertel nach Norwegen befohlen. Nach einer anderen Quelle sollten es 240 Bauern und die meisten Königsmannen sein.Lárusson Sp. 442. Die große Mehrzahl der Isländer betrachteten diese Anforderung als eine neue Steuerausschreibung, und es wurde niemand geschickt. Die Anforderung widersprach dem Unionsvertrag („gamli sáttmáli“). Aber mit Rezess vom 2. Juli 1294 wurde die Jónsbók, die im Wesentlichen das Landslov beinhaltete, eingeführt, in der die Leidangspflicht als Grundsteuer angeordnet wurde.Diplomatarium Islandicum. Íslenzkt fornbréfasafn II. Kopenhagen 1893. S. 282 ff. Es gibt mehrere isländische Quellen, in denen die Aufforderung zur Entrichtung der Leidangssteuer zum Ausdruck kommt, aber keine darüber, dass sie irgendwann auch einmal entrichtet worden wäre.
Dänemark Zur Verteidigung des Reiches war in einem Gesetz von 1299 das Land in Bezirke (skiben), eine Gruppe von havne eingeteilt. Ein havne war eines der Aushebungsdistrikte (lægde), in die das bewohnte Land zur Verteilung der Verteidigungslasten eingeteilt war. Normalerweise entsprach ein skibe einer Kommune. Ein skibe war verpflichtet, ein Kriegsschiff mit Ausrüstung und Bemannung zu stellen.Christensen Sp. 443; Poul Rasmussen: „Skiben“. In: Kulturhistorisk Leksikon for nordisk middelalder. Kopenhagen 1970. Bd. 15 Sp. 477 und „Hamna“. In: Kulturhistorisk Leksikon for nordisk middelalder. Kopenhagen 1961. Sp. 97. Die Kosten trugen die Bauern und die havne, aus denen das skiben bestand. Die Zahl der skiben wird in der Knýtlinga-Saga von 1260 mit 850, oder bei Zugrundelegung des Großhunderts zu 120 mit 940 angegeben. Da es um 1200 knapp 200 Kommunen gab, ist diese Angabe, die zu 4–5 skiben pro Kommune kommt, zweifelhaft. Nach der Hallands-Liste im Waldemar-Erdbuch von 1231 gab es 18 skiben à 16–42 havne in Hallands acht Kommunen.Christensen Sp. 443. Die umfangreichen Freistellungen von der Leidangspflicht für die Kirche und andere privilegierte Kreise und das damit verbundene Ausscheren von deren Ländereien aus den skibe muss zu einem raschen Schwund der Zahl der skibe und havne geführt haben. Diesem Missstand suchte König Abel entgegenzuwirken, indem er 1250 verordnete, dass jedes skibe 42 havne haben sollte. Das musste zu einer Neuordnung der Verteidigungsorganisation führen und hätte mit einem vollständigen Verbot der Befreiung von der Leidangspflicht verbunden werden müssen. Doch die Entwicklung ging in die entgegengesetzte Richtung und löste die skibe-Einteilung von innen her auf. 1295 erhielt die Kirche von Roskilde einige beschlagnahmte skibe zurück, so dass deren Leidangsbeitrag bis auf etwa sieben Eigenbauern entfiel.