Haftung ist ein unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff, der die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, das Einstehenmüssen eines Rechtssubjekts für einen entstandenen Schaden oder im engeren Sinn das Unterworfensein des Vermögens eines Schuldners gegenüber dem Zugriff des Gläubigers umschreibt.

Nur wenige Rechtsbegriffe werden in derart unterschiedlichen Rechtsgebieten verwendet wie der Begriff der Haftung. Er stammt aus dem Mittelhochdeutschen haftunge ‚Verhaftung, Beschlagnahme, Bürgschaft‘, der auf das althochdeutsche haftunga zurückgeht.Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 176 Der Begriff leitet sich heute vom allgemeinsprachlichen Begriff Haften im Sinne von ‚Festhängen, Festkleben‘ ab. Diese Wortverwandtschaft zeigt sich auch in den strafprozessualen Begriffen Verhaftung (Haftbefehl) und Festnahme. Im Strafrecht wird von einer „Haftung“ z. B. wegen Totschlags oder Diebstahls gesprochen, wenn die Voraussetzungen zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erfüllt sind. In diesen Fällen geht es um das Unterworfensein unter staatliche Gewalt.

Der Haftungsbegriff ist mehrdeutig und fällt je nach Rechtsgebiet unterschiedlich aus. In vielen Vorschriften ist er gleichbedeutend mit Schuld als Leistungspflicht des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger (z. B. § Abs. 1 BGB, , BGB); „wer schuldet, der haftet auch“. Von dieser objektiven Haftung sind die Haftungsnormen zu unterscheiden, die ein Fehlverhalten des Schädigers zur Überwälzung eines Schadensersatzanspruchs zur Voraussetzung haben.Christoph Oertel, Objektive Haftung in Europa, 2010, S. 17 Hierunter fällt die Schadenshaftung aus dem Bereicherungsrecht. Ein zweiter Haftungsgrund erstreckt sich auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Die enge dritte Variante ist die reine Sachhaftung (Pfandrechte).Carl Joseph Anton Mittermaier, Archiv für die civilistische Praxis, Band 193, 1993, S. 78

Der Haftungsbegriff muss stets genauen Aufschluss über die Haftungssubjekte und Haftungsobjekte vermitteln, also wen die Verpflichtung zum Einstehenmüssen trifft und welche Vermögen hierfür einzusetzen sind. Heute wird der Haftungsbegriff hauptsächlich dahingehend verstanden, dass der Schuldner (Haftungssubjekt) mit seinem gesamten Vermögen (Haftungsobjekt) in der Zwangsvollstreckung für die Schuld einzustehen hat.Julius von Staudinger/Dirk Olzen, BGB-Kommentar, 2005, Einleitung zu §§ 241 ff., Rn. 235

Arten Aus den vielen Rechtsgebieten, die sich mit Haftungsfragen befassen, sollen die wichtigsten herausgegriffen werden.

Zivilrecht Das Zivilrecht kennt die Haftung in Form eines Dualismus von zwei unterschiedlichen Haftungsgrundlagen, nämlich entweder für die Erfüllung einer Pflicht persönlich oder mit dem Vermögen bei vertraglicher Haftung einstehen zu müssen oder außervertraglich zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.

Vertragliche Haftung Die vertragliche Haftung hat ihre Grundlage im abgeschlossenen Vertrag. Hierin wird die Verpflichtung zu einer Ersatzleistung für die in erster Linie geschuldete oder erwartete Vertragsleistung geregelt und vereinbart, wer wann welche Vertragspflichten verletzt hat und welche Rechtsfolgen hiermit verbunden sind. Rechtsfolge wird beim Kaufvertrag – neben Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung – die Schadensersatzpflicht nach Abs. 1 BGB sein. Sie setzt voraus, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein vertragliches Schuldverhältnis ( Abs. 1 BGB) schafft einen Anspruch ( Abs. 1 BGB) des Gläubigers, also „das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“. Die Realisierung dieses Gläubigeranspruchs gelingt nur, wenn das in Anspruch genommene Rechtssubjekt für seine Schuld auch haftet, d. h. der Anspruch in sein Vermögen vollstreckt und so zwangsweise durchgesetzt werden kann (vgl. Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren).

Die gesetzlich vorgesehene Haftungsverteilung kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch Haftungsbeschränkungen und Haftungsklauseln begrenzt oder gar ausgeschlossen werden. Haftungsbeschränkungen sind die vertraglich vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Verminderungen der Haftungsgründe oder des Haftungsumfanges einer Vertragspartei. Die Verringerung erfolgt dabei gegenüber der Haftungsverteilung, die das Gesetz für die Durchführung des jeweiligen Vertrages vorsähe, wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Versucht der Verwender, durch Haftungsklauseln seine eigentlich vorgesehene gesetzliche Haftung in den AGB zu vermindern oder gar auszuschließen, so gelten die § ff. BGB. Sind die AGB nach § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil geworden, so können einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein. Das ist der Fall bei unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers ( Abs. 1 BGB), bei Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit ( BGB) und ohne Wertungsmöglichkeit ( BGB).

Deliktische Haftung

Besteht kein Vertrag, so gibt es eine Vielzahl von deliktischen Haftungen im Bereich der unerlaubten Handlung. Sie setzen sich mit der Frage auseinander, wer für den Eintritt eines Schadens Schadensersatz zu leisten hat und welchen Umfang dieser Ersatz haben soll. Dieser Schaden kann als Personen- oder Vermögensschaden auftreten. Insbesondere haftet jemand nach BGB, wenn er schuldhaft und rechtswidrig die absoluten Rechte Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum eines anderen verletzt. Primäre Vermögensschäden sind hingegen nur durch die Abs. 2 BGB (Verletzung eines Schutzgesetzes) und BGB (Verletzung der guten Sitten) geschützt. Diesen Generalklauseln ist eine Vielzahl von Fällen unterzuordnen wie beispielsweise die verschuldensunabhängige Produzentenhaftung.

Die Gefährdungshaftung – die keinen Vertrag voraussetzt – ergibt sich durch Schäden aus einer erlaubten Gefahr, wobei weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden des Schädigers erforderlich sind. Hierbei braucht den Schädiger kein Verschulden zu treffen, wenn er zu seinem eigenen Nutzen für andere Gefahrenquellen schafft (etwa Betrieb eines Kraftfahrzeugs nach StVG oder Tierhalter nach BGB). Bei der Produkthaftung – die ebenfalls keinen Vertrag voraussetzt – haftet der Hersteller für Schäden, die beim Verbraucher durch ein fehlerhaftes Produkt entstanden sind. Dabei stützt sich die Produzentenhaftung auf § 823 Abs. 1 BGB, während sich die Produkthaftung aus dem Produkthaftungsgesetz und Spezialgesetzen ( Arzneimittelgesetz, § ff. Gentechnikgesetz oder § ff. Atomgesetz) ergibt.

Personenhaftung Das BGB stellt verschiedene Haftungssubjekte vor. Nach BGB haften Organmitglieder eines Vereins für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schaden. In Abs. 1 BGB ist die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht vorgesehen. Nach BGB hat der Schuldner das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder sonstiger Erfüllungsgehilfen so zu vertreten wie eigenes Verschulden. Mindestens zwei Gesamtschuldner übernehmen nach § ff. BGB die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber einem Gläubiger, der einen unmittelbaren schuldrechtlichen Anspruch gegen diese Gesamtschuldner erwirbt. Der Gastwirt haftet nach Abs. 1 BGB ohne Verschulden für Schäden an den vom Gast eingebrachten Sachen. Der Bürge verpflichtet sich nach Abs. 1 BGB durch den Bürgschaftsvertrag, gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Der Garant verpflichtet sich einseitig im formfreien – und im BGB nicht geregelten – Garantievertrag, entweder für einen künftigen Schaden/Verlust ohne Rücksicht auf Verschulden einzustehenBGH NJW 1973, 884 oder die Haftung für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu übernehmen.BGH WM 1999, 779

Vermögenshaftung Schließlich versteht die Rechtswissenschaft Haftung auch als „Vermögenshaftung“ und meint damit das Unterworfensein der einem Schuldner gehörenden Vermögensmasse (Haftungsobjekt) unter den Zugriff des oder der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung. Haftung des Schuldners ist heute in aller Regel Haftung mit dem Vermögen. Die einstmals bedeutsame Haftung mit der eigenen Person ist nunmehr als Zwangshaft nur noch am Rande bekannt ( Abs. 1 ZPO). Bei der Vermögenshaftung ist zwischen unbeschränkter und beschränkter Haftung zu unterscheiden.Lutz Haertlein, Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 8 Steht dem Gläubiger das gesamte Schuldnervermögen zur Vollstreckung zur Verfügung, handelt es sich um eine unbeschränkte Vermögenshaftung. Beschränkt ist die Vermögenshaftung, wenn nur auf bestimmte Vermögensgegenstände zugegriffen werden kann. Im Regelfall ist die Vermögenshaftung eine unbeschränkte mit dem gesamten Schuldnervermögen, wobei der Schuldnerschutz etwa durch Unpfändbarkeit diese Vermögenshaftung einschränkt. Eine weitere Beschränkung der Vermögenshaftung liegt in der fehlenden Zugriffsmöglichkeit auf Vermögensgegenstände, die der Schuldner als Realsicherheiten dritten Gläubigern zur Verfügung gestellt hat und dadurch diesen ein konkretes Zugriffsrecht exklusiver (§ ZPO, InsO) oder vorrangiger Befriedigung (§ ZPO, InsO) sichert.Joachim Gernhuber, Das Schuldverhältnis, 1989, S. 71 Eine beschränkte Vermögenshaftung gibt es bei Realsicherheiten (Hypothek, Verpfändung, Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung allgemein und Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen sowie bei Sicherungsgrundschulden), bei denen der Schuldner konkrete Vermögensgegenstände einem Sicherungsnehmer überlassen hat.

Dingliche Haftung

Dingliche Haftung (oder Sachhaftung) liegt vor, wenn der Eigentümer einer Sache deren Verwertung wegen eines darauf lastenden Pfandrechts oder einer öffentlichen Last (nur bei Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten) durch den Gläubiger dulden muss, ohne dass er zugleich auch (persönlicher) Schuldner der Gläubigerforderung sein muss.

Handelsrecht Bei der Fortführung eines Handelsunternehmens haftet der neue Inhaber auch für die Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers ( Abs. 1 HGB). Wer ein Handelsunternehmen erbt, haftet für die Geschäftsschulden des verstorbenen Inhabers sowohl erbrechtlich als auch handelsrechtlich;Willi Groß, Handelsrecht, 1994, S. 118 die handelsrechtliche Haftung ergibt sich aus Abs. 1 HGB.

In einem Konzern umfasst die Konzernhaftung zum einen die Einstandspflicht eines Konzernmitglieds für ein anderes gegenüber Konzernfremden und zum anderen finanzielle Ausgleichsverpflichtungen innerhalb des Konzernverbundes.Marcus Lutter, Die zivilrechtliche Haftung in der Unternehmensgruppe, in: ZGR 1982, S. 247 Das herrschende Mutterunternehmen haftet demnach für die Verbindlichkeiten eines abhängigen Tochterunternehmens.Alpmann & Schmidt, Brockhaus Fachlexikon Recht, 2005, S. 813 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zur Konzernhaftung im September 2001 geändert zugunsten der Durchgriffshaftung der Gesellschafter wegen des Entzugs des erforderlichen Gesellschaftsvermögens.BGH, Urteil vom 17. September 2001, Az.: II ZR 178/99 Im Juli 2007 schließlich kündigte der BGH an, einen missbräuchlichen Eingriff in das Gesellschaftsvermögen nicht mehr mit der Durchgriffshaftung zu sanktionieren, sondern Verstöße gegen die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens der deliktischen Schadensersatznorm des BGB als Existenzvernichtungshaftung zu unterwerfen.Renate Rabensdorf, Die Durchgriffshaftung im deutschen und russischen Recht der Kapitalgesellschaften, 2009, S. 18

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