mini|hochkant=1.5|Lage der gefährdeten Welterbestätten Die Liste des gefährdeten Welterbes wird von der UNESCO geführt. Ihre Grundlage ist die von 196 Staaten unterzeichnete Welterbekonvention. Von denjenigen Kultur- und Naturstätten, die auf der Liste des Welterbes geführt werden, hebt die UNESCO mit dieser Liste solche hervor, deren Bestand und Geltung durch ernste und spezifische Gefahren, wie Beschädigung, Zerstörung oder Verschwinden, bedroht sind. Die UNESCO mahnt für diese Stätten außerordentliche Schutzanstrengungen an.Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, Absatz 4. Die Liste des gefährdeten Welterbes wird umgangssprachlich auch als „Rote Liste“ bezeichnet.
Denkmäler, denen der Welterberang bereits aberkannt wurde, sind im Artikel Ehemaliges Welterbe aufgeführt.
Verfahren mini|Jerusalemer Altstadt, seit 1982 auf der Liste des gefährdeten Welterbes mini|Nationalpark Iguaçu in Brasilien, 1999–2000 auf der Liste des gefährdeten Welterbes. Gründe für Bedrohungen sind vielfältig. Landerschließung, Urbanisierung, Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, Rodung, Wilderei, Vandalismus, Vernachlässigung und ausgedehnter Tourismus können Welterbestätten gefährden. Bedrohungen können bereits festgestellt sein, wie bei erfolgtem Abriss von Gebäuden, oder nur möglich, wie bei fehlender gesetzlicher Grundlage für den Schutz.
Eine Aufnahme in die Liste des gefährdeten Welterbes ist stets ein Aufruf an die internationale Staatengemeinschaft. Die Antragstellung erfolgt seitens der UNESCO oder seitens des betroffenen Staates. Die Entscheidung wird durch das Welterbekomitee mit einer Mehrheit von zwei Dritteln angenommen. In diesem Falle soll sich die „Staatengemeinschaft“ finanziell, technisch und politisch am Schutz und an der Rettung beteiligen. Das Welterbekomitee verfügt auch über eigene Geldmittel, aus denen Hilfsmaßnahmen finanziert werden können. Das Welterbekomitee droht mitunter, eine Stätte gegen den Willen des betroffenen Staates in die Liste aufzunehmen. Allein diese Ankündigung kann in manchen Ländern erhebliche Erhaltungsanstrengungen in Gang setzen.
Nach dem Eintrag formuliert das Welterbekomitee ein Programm für Abhilfemaßnahmen und erstellt den Zeitplan, bevorzugt mit dem betroffenen Staat abgestimmt, notfalls auch gegen dessen Willen. Die Maßnahmen zum Schutz der Stätte werden kontrolliert, die Abläufe festgelegt und es wird geprüft, wann der Zustand, der Grund zur Eintragung gab, beseitigt ist. Erst wenn der Anlass der Gefährdung zum Eintrag beseitigt ist, kann eine Stätte wieder von der Liste gestrichen werden.Richtlinien (PDF; 468 kB), Ziffern 177–191 Wird die Gefährdung nicht beseitigt und ist die herausragende Bedeutung der Stätte unwiederbringlich zerstört, kann die Stätte oder ein Teil davon auch von der Welterbeliste gestrichen werden,Richtlinien (PDF; 468 kB), Ziffern 192–198 wozu es jedoch nur selten kommt (siehe Ehemaliges Welterbe).
Aktuelle Einträge Mit Stand August 2026 befinden sich von den 1273 Welterbestätten 58 Stätten auf der Liste des gefährdeten Welterbes.
Stätten des Naturerbes sind mit einem „N“, Stätten des Kulturerbes mit einem „K“ markiert. Denkmäler, die sowohl dem Weltkultur- als auch dem Weltnaturerbe angehören, tragen ein „K/N“.