Aufgabe des Strafvollzugs ist es, rechtskräftig ausgesprochene Freiheitsstrafen zu vollziehen. Der Strafvollzug ist von der Strafvollstreckung zu unterscheiden, die auch die Vollstreckung der Geldstrafen, sowie der in manchen Ländern bestehenden Todesstrafe betrifft. Bei Freiheitsstrafen gehören etwa die Ladung zum Strafantritt, der Erlass und die Vollstreckung eines Vollstreckungshaftbefehls oder die Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung nicht zum Strafvollzug, sondern zur Strafvollstreckung, während Vollzugslockerungen, etwa Freigang oder Urlaub Maßnahmen des Strafvollzugs sind. Die Strafvollstreckung regelt das Einleitung und Beendigung, der Strafvollzug das „Wie“ des Freiheitsentzugs. Grundlage des Strafvollzugs ist ein in einem Strafprozess ergangenes rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis, regelmäßig ein Urteil. Vom Strafvollzug, der ein rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis voraussetzt, sind andere Freiheitsentziehungen, wie etwa die Untersuchungshaft zu unterscheiden.

Als Ziel eines modernen Strafvollzuges gilt die gesellschaftliche Wiedereingliederung eines möglichst hohen Anteils ehemaliger Gefängnisinsassen nach Beendigung der Haftzeit, die Resozialisierung. Dies geht u. a. auf das Lebach-Urteil von 1973 zurück. BVerfGE 35, 202. Während in den 1990er Jahren ein deutlicher Anstieg der Freiheitsstrafen und damit auch der Gefangenenzahlen zu verzeichnen war, sind diese seit Mitte der 2000er Jahre deutlich rückläufig (mit Ausnahme der Ersatzfreiheitsstrafe).

Deutschland Der Strafvollzug hat in Deutschland als Grundlage das Strafvollzugsgesetz von 1977 (Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, StVollzG), und seit Januar 2008 Ländervollzugsgesetze mit ihren Verwaltungsvorschriften, die sich – weil es bewährt ist – teilweise auf das bundeseinheitliche Strafvollzugsgesetz von 1977 berufen. Der Anlass für die neue Ländergesetzgebung findet sich in der Föderalismusreform der Bundesrepublik Deutschland. Die Länderstrafvollzugsgesetze regeln neben dem Strafvollzug für erwachsene Männer und Frauen auch Freiheitsstrafen, die nach dem Jugendstrafrecht verhängt werden.

mini|Außenanlagen der JVA Bochum

Umfang und Einordnung Gegenstand des deutschen Strafvollzugs ist der Vollzug der gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe. Vom Strafvollzug ist die Strafvollstreckung zu unterscheiden. Die Strafvollstreckung betrifft die gegebenenfalls zwangsweise Durchsetzung des gerichtlichen Strafausspruchs und ist nicht auf Freiheitsstrafen beschränkt. Zur Strafvollstreckung, die der Staatsanwaltschaft obliegt, gehören etwa die Ladung zum Strafantritt, der Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls, die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung usw. Zum Strafvollzug, für den die Justizvollzugsanstalt zuständig ist, gehören dagegen alle Maßnahmen, denen der Gefangene während seiner Freiheitsentziehung unterworfen ist. Zum Strafvollzug gehört im weiteren Sinne aber auch die Jugendstrafe ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe. Keine Freiheitsstrafe ist die Ordnungs- oder die Erzwingungshaft (sogenannte Zivilhaft). Es gelten für diese Haftform besondere Vorschriften beispielsweise bezüglich der Sicherheit. Vom Strafvollzug zu unterscheiden ist auch der Maßregelvollzug, der der fachgerechten Behandlung und sicheren Unterbringung von in der Regel schuldunfähigen oder vermindert schuldfähigen Straftätern dient.

Aktuelle Zahlen zur Belegung in den deutschen Justizvollzugsanstalten und der Entwicklung 2019 bis 2024 hat die Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe veröffentlicht.

Strukturen

Der Strafvollzug in Deutschland war zunächst durch das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) sowie durch bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften (VVen) bundeseinheitlich gesetzlich geregelt. Die VVen stellen keine verbindlichen Rechtsvorschriften dar, sondern sind lediglich (justizverwaltungsinterne) Ermessens- bzw. Auslegungsrichtlinien.

Durch die Föderalismusreform von 2006 wurde die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes für den Strafvollzug durch eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder abgelöst. Inzwischen (Stand 2024) haben alle Bundesländer eigene Strafvollzugsgesetze erlassen, die in ihrem Geltungsbereich gemäß Abs. 1 GG dem Bundesrecht vorgehen. Das Strafvollzugsgesetz des Bundes gilt somit nur noch für den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (§§ 171–175 StVollzG) sowie für das Rechtsbehelfs- und gerichtliche Verfahren, da die Länder insoweit noch immer keine Kompetenz zur Gesetzgebung haben.Bundesrechtliche Aspekte der Resozialisierung im Strafvollzug. Sachstand, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 30. Juli 2024.

Vollzugsziel und Vollzugsgrundsätze In Satz 1 StVollzG ist die Resozialisierung als Vollzugsziel festgeschrieben. Darüber hinaus gehört zu den weiteren Aufgaben des Strafvollzugs der Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten ( Satz 2 StVollzG). Allerdings handelt es sich dabei nach herrschender Meinung nicht um ein gleichrangiges Ziel des Vollzugs. Vielmehr soll dadurch lediglich der Sicherungsaspekt der Freiheitsstrafe (negative Spezialprävention) als Minimal-Aufgabe des Vollzugs der Freiheitsstrafe zum Ausdruck gebracht werden. Die Berücksichtigung anderer Strafzwecke wie Schuldausgleich, Generalprävention etc. bei der Gestaltung des Vollzugs ist dagegen nach herrschender Meinung nicht zulässig.

Vollzugsgrundsätze sind in StVollzG geregelt:

Nach dem Angleichungsgrundsatz sollen die Verhältnisse innerhalb der JVA so weit es geht den Verhältnissen der Außenwelt angeglichen werden, etwa durch Arbeit, Freizeit und Ausbildung. Nach dem Gegensteuerungsgrundsatz ist den schädlichen Folgen der Haft entgegenzuwirken, beispielsweise durch Besuche oder Vollzugslockerungen wie Ausgang, Freigang und Langzeitausgang. Nach dem Wiedereingliederungsgrundsatz soll der Gefangene auf sein Leben nach der Haft vorbereitet werden, etwa durch Langzeitausgang zur Entlassungsvorbereitung ( StVollzG), Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes ( StVollzG), Hilfe zur Entlassung ( StVollzG) sowie Entlassungsbeihilfe ( StVollzG).

Offener, geschlossener oder Vollzug in freien Formen Nachdem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, kommt der Inhaftierte in eine Anstalt des offenen oder des geschlossenen Vollzuges. Das Leben im offenen Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen weit stärker angeglichen als im geschlossenen Vollzug. Die Insassen haben die Möglichkeit, sich innerhalb der Anstalten frei zu bewegen oder sogar eine eigene Wohnung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es möglich, die Wochenenden im familiären Umfeld zu verbringen, um soziale Kontakte zu sichern. Im offenen Vollzug ist nicht nur eine Arbeit innerhalb, sondern auch außerhalb der Anstalt möglich. Des Weiteren haben Anstalten des offenen Vollzuges keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen. Auf Antrag können Insassen des offenen Vollzuges sogar ihrer Arbeit nachgehen oder Freigang erhalten. Während der Haft ist ein Wechsel zwischen beiden Einrichtungen möglich.

Das Strafvollzugsgesetz schreibt in StVollzG vor, dass ein Gefangener im offenen Vollzug untergebracht wird, wenn keine Befürchtung besteht, dass der Gefangene entweichen oder die besonderen Möglichkeiten missbrauchen würde. Die Kriterien zur Entscheidung, ob einem Gefangenen die Fähigkeit zur Einhaltung der Regeln zugetraut wird, sind je nach Bundesland unterschiedlich festgelegt.

War der Verurteilte zum Zeitpunkt der Verurteilung in Straf- oder Untersuchungshaft oder handelt es sich um einen Rückfalltäter, wird die Freiheitsstrafe meist im geschlossenen Vollzug vollstreckt. Wenn der Gefangene während der Haft als nicht fluchtgefährdet und nicht für die Gemeinschaft gefährlich eingeschätzt wird und an der Umsetzung des Vollzugsziels mitarbeitet, kann er in den offenen Vollzug verlegt werden. Auch eine Offenheit für pädagogische Bemühungen oder die Ersttäterschaft können eine Begründung für den offenen Vollzug sein. Umgekehrt werden Gefangene in den geschlossenen Vollzug (zurück) verlegt, wenn sie Regeln missachten. Die Interpretation des im Strafvollzugsgesetz gegebenen Entscheidungsspielraums zeigt unter anderem in Abhängigkeit von politischen Grundeinstellungen eine erhebliche Bandbreite.

Im Jugendstrafvollzug gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, Jugendliche und Heranwachsende im Jugendstrafvollzug in freien Formen nach unterzubringen. Diese alternative Vollzugsform zwischen geschlossenem und offenem Strafvollzug wird zurzeit in Baden-Württemberg, Sachsen und Brandenburg durchgeführt. Jugendstrafgefangene können im Projekt Chance Creglingen (Betreiber: Christlichen Jugenddorfwerk (CJD)), im Seehaus Leonberg (Träger: Seehaus e. V.), im Projekt Leben Lernen (Träger: EJF gemeinnützige AG) und im Seehaus Leipzig (Träger: Seehaus e. V.) untergebracht werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür war ursprünglich § 91 Abs. 3 JGG. Diese Norm ist inzwischen weggefallen und die Unterbringung im Jugendstrafvollzug in freien Formen ist in den Jugendstrafvollzugsgesetzen der Länder geregelt (z. B. § 7, JVollzGB Ba-Wü, Buch 4).

Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan Zu Beginn des Strafvollzugs wird mit Beteiligung des Gefangenen eine Behandlungsuntersuchung nach StVollzG durchgeführt. Hier erfasst man das Verhältnis des Gefangenen zu seiner Tat bezüglich Schuldeinsicht und Erklärungsversuchen, zu den Lebensumständen vor der Tat und in der Sozialisation sowie seine Möglichkeiten und Grenzen der Resozialisierung während der Verbüßung.

Bei Gewalt- und Sexualstraftätern wird besonders gründlich verfahren, indem die psychische Verfassung und die Bedeutung eventuell vorhandener Persönlichkeitsdefizite für das Tatgeschehen und das Verständnis der Person mittels psychologischer Diagnostik beschrieben werden. Hierzu werden gegebenenfalls alle verfügbaren Informationsquellen herangezogen, insbesondere Urteil, Gutachten und Auszug aus dem Bundeszentralregister.

Dies mündet in einen Vollzugsplan, der den Verlauf der Haft bezüglich individueller Ziele skizziert (Arbeit, Ausbildung, schulische Bildung, Förderung sozialer Kontakte, Indikation psycho- oder sozialtherapeutischer Behandlung, Lockerungseignung etc.). Der Vollzugsplan wird regelmäßig fortgeschrieben, um Ziele und erforderliche Maßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Der Behandlungsauftrag des Strafvollzugs (, , StVollzG) verlangt sowohl von den JVAen, Angebote der Behandlung anzubieten, als auch von dem Gefangenen, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuarbeiten.

StVollzG schreibt vor, dass Gefangene, die wegen einer Sexualtat verurteilt wurden, in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen sind, wenn die Behandlung angezeigt ist. Zur Indikation der sozialtherapeutischen Behandlung gehört, dass der Gefangene einen Bearbeitungsbedarf sieht und die Motivation hat, an seinen Schwierigkeiten zu arbeiten. Ist dies nicht gegeben, wird er in den Normalvollzug verlegt; allerdings ist weiterhin zu versuchen, die Motivation zur Mitarbeit zu wecken und über eine Verlegung zu entscheiden ( Abs. 4 StVollzG). Also ist eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt nur durch eine explizite Willenserklärung des Straftäters möglich.

Der erste Vollzugsplan ist in der Regel wesentlich umfangreicher als die folgenden Fortschreibungen.