Abtretung (auch Zession von ) bedeutet im deutschen Zivilrecht nach der Legaldefinition des Satz 1 BGB die vertragliche Übertragung einer Forderung vom alten Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar). Es handelt sich um den Austausch des Gläubigers durch Rechtsgeschäft ohne Änderung des Schuldners oder des Inhalts der Forderung.
Abgrenzung Die Abtretung ist daher abzugrenzen von der Schuldübernahme und der Novation. Neben dem rechtsgeschäftlichen Forderungsübergang kann die Person des Gläubigers auch kraft Gesetzes (sog. cessio legis, beispielsweise Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB, Abs. 1 VVG) oder durch Hoheitsakt (beispielsweise Abs. 2 ZPO) ausgetauscht werden.
mini|300px|Änderung eines Schuldverhältnisses Die Forderung als solche hat Vermögenswert.Ausführlich Larenz, Schuldrecht, Band I AT, 14. Aufl. 1987, § 33 I, II. Die Abtretung ist daher insbesondere bedeutsam als Zahlungsmittel (Abtretung an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber) und Sicherungsmittel für Geld- oder Warenkredite.
Bei der Abtretung handelt es sich um eine Verfügung über die Forderung. Sie ist allerdings kein dingliches Rechtsgeschäft, da sie kein Recht an einer Sache, sondern einen Anspruch aus einem Schuldverhältnis ( Abs. 1 Satz 1 BGB) betrifft.Christian Ahcin, Christian Armbrüster: Grundfälle zum Zessionsrecht. In: JuS, 2000, S. 450, 452. Insofern erklärt sich die Einordnung im allgemeinen Teil des Schuldrechts. Demgegenüber können dingliche Rechte wie beispielsweise das Eigentum und Ansprüche, die einzig dazu dienen, diese dinglichen Rechte durchzusetzen (beispielsweise BGB), nicht abgetreten werden: sie gehen nach den allgemeinen Regeln über die Übertragung dinglicher Rechte (beispielsweise BGB) über.Larenz: Schuldrecht, Band I AT. 14. Auflage. 1987, § 34 Abs. 2 (S. 583).
Als Verfügung ist der Abtretungsvertrag abstrakt von dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft.Gerhard Lüke, Grundfragen des Zessionsrechts, JuS 1995, S. 90. Hierbei kann es sich beispielsweise um einen Forderungskauf, eine Schenkung, eine Geschäftsbesorgung (im Falle der Inkassozession) oder eine Sicherungsabrede (im Falle der Sicherungsabtretung, s. u.) handeln. Mängel im Kausalgeschäft berühren die Wirksamkeit der Abtretung nicht, die Forderung ist aber ggf. kondizierbar ( BGB).
Historische Entwicklung Das römische Recht kannte ursprünglich keinen Gläubigerwechsel, der die Forderung hätte unverändert bestehen lassen. Es wurde davon ausgegangen, dass eine enge Verbindung zwischen Forderung und Berechtigtem bestand und ein bloßer Gläubigerwechsel damit ausgeschlossen war.Helmut Coing: Europäisches Privatrecht, Band I, 1985, § 86, S. 444 ff. und Band II, 1989, § 94, S. 468 ff.; Max Kaser: Das Römische Privatrecht, Erster Abschnitt, 2. Auflage, 1971, S. 652 ff. Um eine Forderung zu einem neuen Berechtigten übertragen zu können, behalf sich die Praxis mit der sogenannten „Prozessvertretung“ durch den Cognitor. Bei ihr wurde der Empfänger der Forderung ermächtigt, die Forderung für sich durchzusetzen, notfalls auch einzuklagen (). Diese Vorgehensweise hatte gegenüber der ebenfalls praktizierten Aktivdelegation (rechtlich handelte es sich eigentlich um eine Novation) den Vorteil, dass akzessorische Sicherheiten bei ihr nicht erloschen.Wulf-Dieter Gehrich: Kognitur und Prokuratur in rem suam als Zessionsformen des klassischen römischen Rechts, 1963.
Ab dem Kaiserrecht des späten 3. Jahrhunderts erhielt der Zessionar eine zunehmend verbesserte Position, denn die actio utilis ließ eine Klage aus (unwiderruflich) eigenem und nicht lediglich abgeleitetem Recht zu.Fridolin Eisele: Die actio utilis des Cessionars, Freiburg, 1887. Unter den für ihre groß angelegten Kodifikationen berühmt gewordenen Kaisern Diokletian, Hauptrepräsentant des weströmischen Vulgarrechts und Justinian, der im oströmischen Reichsgebiet die spätantiken Kompilationen zum später so genannten Corpus iuris civilis geschaffen hatte, entwickelte sich das Klagerecht über den ursprünglichen Einzelfall des Erbschaftskaufs hinaus weiter zum Klagerecht über alle Forderungen. Am Ende dieser Entwicklung stand die Zession als eine vom Kausalgeschäft losgelöste Rechtsübertragung. Die actio utilis hatte den Charakter einer Sondernachfolge in Forderungen gewonnen. Mit diesem neuen Zessionstyp wurde die Personengebundenheit einer Forderung als Grundsatz aufgegeben;Reinhard Bork: Die Verfügungsbefugnis bei der Vorauszession. In: Reinhard Zimmermann u. a. (Hrsg.): Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik. C.F. Müller, Heidelberg 1999, S. 289–305 (291). dies mit der Folge, dass Causa und Verfügung in einem Rechtsakt verschmolzen.
Die Rechtsgelehrten des 12. und 13. Jahrhunderts durchbrachen das Dogma in rückwärtsgewandter Richtung wieder.Gerhard Wesenberg, Gunter Wesener: Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte im Rahmen der europäischen Rechtsentwicklung, 4. Auflage, 1985, S. 51. Die im Corpus iuris civilis aufgeführten Fälle verstanden sie als bloße Einzelfälle. Sie abjudizierten einen gesetzmäßigen Hintergrund. Die Prozessvertretung und die Aktivdelegation wurden in ihren ursprünglichen Formen restatuiert.
Für die Phase vor der Rezeption des römischen Rechts ist umstritten, ob eine Forderung nach germanischem Recht übertragbar war.Heinrich Mitteis, Heinz Lieberich: Deutsches Privatrecht, 9. Auflage, 1981, S. 143 f. Die herrschende Meinung verneint die Frage vor dem Horizont, dass Ansprüche grundsätzlich als Rechtsfolgen eines Delikts verstanden wurden. In Deutschland wurde die römische Zessionslehre letztlich erst spät übernommen, denn bis zur Zeit des usus modernus pandectarum blieb sie in der durch die Glossatoren bearbeiteten Version gültig. Während des jungen usus modernus im frühen 18. Jahrhundert folgte die herrschende Meinung der Lehre Johann Schilters. Ein derivativer Forderungserwerb war danach möglich. Umstritten war lediglich, ob deutsches Gewohnheitsrecht das römische Recht überlagert habe, oder ob letzteres schlicht nicht rezipiert worden sei.Johann Schilter: Praxis iuris Romani in foro Germanico, Band II, 3. Auflage, Jena 1713, §§ 62 ff.; Klaus Luig: Zur Geschichte der Zessionslehre, 1966, S. 32 ff. Die im frühen 19. Jahrhundert dann vorherrschende LehreKlaus Luig: Zur Geschichte der Zessionslehre, 1966, S. 59 ff. folgte Friedrich Mühlenbruch. Danach war die Übertragung von Sachen, nicht aber die von Forderungen möglich, was bedeutete, dass der Wegfall einer Person auch das Ende des Rechts bedeutete.Christian Friedrich Mühlenbruch: Die Lehre von der Cession der Forderungsrechte, 3. Auflage, Greifswald 1836. Die Vertreter der Lehre wähnten sich im Einklang mit römischem Recht, das eine Einzelnachfolge in Forderungen nicht vorgesehen habe. Hiergegen regte sich ab der Mitte des 19. Jahrhunderts Kritik, insbesondere durch Bernhard Windscheid. Der Kritiker Auffassung nach sei es undenkbar, dass der Zedent der Forderung die Ausübungsbefugnis unwiderruflich auf einen anderen übertragen könne, selbst aber Inhaber des Rechts bleibe. Genauso wenig könne es sein, dass der Zessionar das fremde Recht nur stellvertretend ausübe, die Ausübungsbefugnis selbst jedoch sein eigenes Recht sei. Daraus entwickelte sich eine Gegenthese, die versuchte, die tatsächlichen Interessenlagen zu fassen. Ausgehend von der Definition Friedrich Carl von Savignys, eine Zession „sei als Wechsel des Subjekts ohne Änderung der Identität des Rechts“ zu verstehen,Friedrich Carl von Savigny: System des heutigen römischen Rechts, 3. Band, Berlin 1840, S. 8. konnte die Forderung vom ursprünglichen Gläubiger losgelöst werden.Bernhard Windscheid: Die actio des römischen Zivilrechts vom Standpunkt des heutigen Rechts, Düsseldorf, 1856, S. 158 und 174.
In den ersten Beratungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurde die auf Savigny fußende Auffassung herangezogen und für eine gesetzliche Fixierung diskutiert. Die Zession sollte durch Einigung zwischen Zedent und Zessionar möglich sein; dies unter der Maßgabe, dass eine Einwilligung des Schuldners entbehrlich sei. In der Rechtsfolge verlor der Zedent seine Gläubigerposition, während der Zessionar in sie eintrat.Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. 5 Bände. Verlag von J. Guttentag (D. Collin), Berlin / Leipzig 1888: Prot., 763 ff. = Benno Mugdan, Mot. II = Band II: Recht der Schuldverhältnisse. Da der Schuldner von den Abtretungsvorgängen zumeist keine Kenntnis erhielt, bedurfte es eines Schutzmechanismus für ihn. So sollte es möglich sein, dass er gegenüber dem Zedenten mit befreiender Wirkung leisten konnte, soweit er keine Kenntnis vom Gläubigerwechsel hatte. Die etwa zwanzig Jahre später unter Gottlieb Planck entstandenen BGB-Entwürfe 2 und 3 sahen keine inhaltlichen Änderungen zum Themenkomplex vor. Somit verabschiedete die 2. BGB-Kommission, geleitet von Heinrich Eduard von Pape, die auf Bernhard Windscheid beruhende Version als Gesetz.
Voraussetzungen der Abtretung Wirksame Einigung über den Forderungsübergang, § 398 Satz 1 BGB
Bei der Abtretung handelt es sich um einen Verfügungsvertrag, der nach den allgemeinen Vorschriften über Entstehung und Wirksamkeit von Willenserklärungen und Verträgen beurteilt werden muss. Die Abtretung kann insbesondere gegen BGB i. V. m. StGB verstoßen, da BGB den Zedenten zur Herausgabe der zur Durchsetzung erforderlichen, ggf. vertraulichen Unterlagen verpflichtet.Ahcin/Armbrüster, Grundfälle zum Zessionsrecht, JuS 2000, S. 450, 452 ff.; Looschelders, Schuldrecht AT, 10. Aufl. 2012, Rn. 1091. Der Abtretungsvertrag ist grundsätzlich formlos wirksam.Hans Brox/Wolf-Dietrich Walker, Allgemeines Schuldrecht, 36. Aufl. 2012, § 34 Rn. 9. Dies gilt auch, wenn das zugrunde liegende Kausalgeschäft formbedürftig ist (beispielsweise nach Abs. 1 Satz 1 BGB), da die Abtretung als Verfügungsgeschäft abstrakt ist. Ausnahmsweise kann aber auch der Abtretungsvertrag einem Formzwang nach Spezialgesetzen unterliegen (beispielsweise gemäß Abs. 1 BGB). Auf die Nichtigkeit des Abtretungsvertrags kann sich auch der Schuldner berufen.Dirk Looschelders, Schuldrecht AT, 10. Aufl. 2012, Rn. 1123.
Berechtigung des Zedenten
Die Forderung muss tatsächlich bestehen und der Zedent ihr Inhaber sein. Zudem darf die Abtretung nicht ausgeschlossen sein.
Bestehen der Forderung zugunsten des Zedenten Grundsätzlich ist jede Forderung abtretbar, unabhängig, aus welchem Schuldverhältnis sie stammt. Eine Teilabtretung ist nach herrschender Meinung (h. M.) möglich, wenn die Forderung teilbar ist.Christian Grüneberg, in: Otto Palandt, BGB-Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 398 Rn. 10; Larenz, Schuldrecht Band I AT, 14. Aufl. 1987, § 34 Abs. 1 (S. 579); a. A. Roth, in: MünchKomm Band 2, 2012, § 398 Rn. 65. Aber auch erst künftig entstehende Forderungen können abgetreten werden (Vorausabtretung, praktisch häufig zu Sicherungszwecken).Grüneberg, in: Palandt, 72. Aufl. 2013, § 398 Rn. 11 m.w.N. Auch können mehrere Forderungen auf einmal abgetreten werden (Rahmenzession), beispielsweise alle aus einem bestimmten Rechtsverhältnis (Globalzession). Tritt der Abtretende die gleiche Forderung mehrfach ab (Doppelabtretung), ist der Abtretende nur zur ersten Abtretung berechtigt, z. B. tritt A eine Forderung an B und später an C ab, dann ist A zum Zeitpunkt der Abtretung an C nicht mehr Inhaber der Forderung.