Gattenmord bezeichnet die Ermordung des eigenen Ehegatten.
Im römisch-katholischen kanonischen Eherecht stellt der Gattenmord ein Ehehindernis für weitere Ehen dar (vgl. ).
Wesentlich ist dabei, dass der Mord am bisherigen Ehepartner in der Absicht ausgeführt wurde, eine Ehe mit einem konkreten neuen Partner eingehen zu können. Dabei ist es unerheblich, ob jemand den eigenen oder den Partner des anderen getötet hat. Im kanonischen Recht kommt es hierbei zum einen darauf an, dass der Gattenmord mit Ehebruch verbunden ist und zum anderen im Einverständnis der beiden Heiratswilligen erfolgte. Hiervon unterscheiden sich privatrechtliche Regelungen – etwa im österreichischen ABGB (in der Fassung vor Inkrafttreten des Ehegesetzes 1938) – bei denen der Versuch genügt und das Einverständnis nicht Voraussetzung ist, damit das Ehehindernis eintritt.Johann Nepomuk Schwerdling: Was haben die Seelsorger der kaiserlichen oesterreichischen Staaten nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche vom 1ten Juny 1811 in Ehesachen zu beobachten? Joseph Kastner, Linz 1812, S. 142–144 (). Zweck der Regelung im österreichischen Privatrecht war die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.Thomas Dolliner: Das österreichische Eherecht. Band 1. 2., vermehrte und verbesserte Auflage. Wilhelm Braumüller, Wien 1848, S. 69 ().
Das Hindernis besteht auch, wenn die Partner in der genannten Absicht gemeinsam den Tod des Partners verursacht haben, sei es durch physisches, sei es durch moralisches Betreiben.
Kriminologisch lässt sich zwar feststellen, dass eher der Ehemann als die Ehefrau Täter ist, aber Frauen tendenziell härter bestraft werden. Grund hierfür ist, dass wegen der tendenziell unterlegenen Körperkraft die Tötung durch die Ehefrau seltener im Streit geschieht und häufiger nach reiflicher Überlegung, was härtere Strafen nach sich zieht als Tötung im Affekt. Dies wird von feministischer Seite auch kritisiert.Cornelia Kun: Ende des Schreckens. Gewalt in der niederländischen Literatur von Frauen 1990-1999. Dissertation. Carl von Ossietzky Universität, Oldenburg 2005, , S. 233 (online auf d-nb.info).
Begriffsgeschichte: „mariticide“
Der englische Schriftsteller James Henry Lawrence (1773–1840), Verfasser der matrilinearen Utopie Das Paradies der Liebe (1801), gab 1828 einem Kapitel seiner Sammlung The Etonian out of Bounds; or, Poetry and Prose den Titel „On Mariticide“.James Lawrence: On Mariticide. In: The Etonian out of Bounds; or, Poetry and Prose. Hunt and Clarke, London 1828, S. 171–186. Das Wort war zwar bereits im 17. Jahrhundert als gelehrte Entlehnung für die Tötung des Ehemannes belegt, doch Lawrence verwendete es entgegen seiner Etymologie für beide Ehegatten — und vor allem nicht für eine Art von Verbrechen, sondern für eine Reihe von Verbrechen.
Auf der Grundlage französischer und englischer Presseberichte stellte er für die Jahre 1819 bis 1826 Listen getöteter Ehefrauen und Ehemänner auf, nach Geschlecht in getrennten Spalten: 45 Ehefrauen und 26 Ehemänner. Rechnete man die Selbsttötungen schwangerer unverheirateter Frauen, den Kindsmord verlassener Mütter sowie die Tötung von Geliebten durch heiratsunwillige Männer hinzu, so gingen nach seiner Schätzung zwei Drittel aller in England begangenen Morde auf jenes „false system of legislation“ zurück, als das er die Unauflöslichkeit der Ehe verstand. Dem stellte er das protestantische Deutschland gegenüber, wo die Ehescheidung erlaubt war und wo er, wie er schrieb, nie von einem wegen „mariticide“ hingerichteten Ehepaar gehört habe.Anne Verjus: Abolir le patriarcat. L'utopie féministe de James Henry Lawrence (1773–1840). Presses universitaires de Saint-Étienne, Saint-Étienne 2025, ISBN 978-2-86272-793-6, S. 64–65 und 424–429.
Die Neuerung lag damit weniger im Wort als in seinem Gebrauch: Nicht mehr die Unsittlichkeit oder die Leidenschaft des Einzelnen, sondern die Institution der Ehe selbst wurde als Ursache benannt. Die Historikerin Anne Verjus sieht darin einen frühen Versuch einer Sozialwissenschaft der „Ehetoten“. In Frankreich wurde das Argument in den 1830er Jahren von saint-simonistischen Kreisen und von Befürwortern der Wiedereinführung der 1816 abgeschafften Ehescheidung aufgegriffen, unter anderem von Flora Tristan. Mit der Legalisierung der Ehescheidung — 1857 in England, 1884 in Frankreich — geriet der Begriff in Vergessenheit.
Von dem später geprägten Begriff des Femizids unterscheidet er sich grundlegend: Lawrence fasste die Tötung des Ehegatten als solche, ohne die geschlechtsspezifische Asymmetrie zu erkennen, die seine eigenen Zahlen auswiesen. Das Übergewicht tötender Ehemänner erklärte er nicht mit männlicher Gewalt, sondern mit der Abstammung: Die Ehefrau sei ihrer Kinder gewiss, während der Ehemann häufig die unehelichen Kinder seiner Frau im Haus und seine eigenen außer Haus zu unterhalten habe — nur in dieser einen Hinsicht sei die Ehe für Frauen günstiger. Da nach seiner Logik diejenigen töten, die am meisten Anlass haben, sich aus einer unauflöslichen Verbindung zu lösen, töten Ehemänner öfter; nicht weil sie unglücklicher wären, sondern weil sie ihrer Nachkommenschaft nie sicher sein können. Einen Zusammenhang zwischen der von ihm andernorts angeprangerten Aneignung der Frauen durch die Ehe und der Erlaubnis, die manche Ehemänner sich zum Töten geben, stellte er nie her.
Literatur Matthias Franke: Gattenmord im frühneuzeitlichen Kursachsen. Der Fall Dorothea Eleonora Saalbach aus dem frühen 18. Jahrhundert. Magisterarbeit TU Dresden, 2009 ( auf der-geschichtsleister.de). Silke Göttsch: „Vielmahls aber hatte sie gewünscht, einen andern Mann zu haben“. Gattenmord im 18. Jahrhundert. In: Otto Ulbricht (Hrsg.): Von Huren und Rabenmüttern. Weibliche Kriminalität in der Frühen Neuzeit. Böhlau, Köln / Weimar / Wien 1995, ISBN 3-412-06095-X, S. 313–334. Dorothea Nolde: Gattenmord. Macht und Gewalt in der frühneuzeitlichen Ehe. Böhlau, Köln / Weimar / Wien 2003, ISBN 3-412-16600-6.
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Einzelnachweise
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