Kriegsverrat war ein deutscher juristischer Begriff für „Feindbegünstigung“, der kurz nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten weitgehend verschärft und dann vor allem auch im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung des Zweiten Weltkriegs in seiner Bedeutung so weit gefasst wurde, dass nahezu jedes unerwünschte Verhalten damit bestraft werden konnte.

Ursprünglich handelte es sich um Delikte nach dem Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1872, die in der Zeit des Nationalsozialismus als Landesverrat gewertet wurden und mit Todesstrafe bedroht waren. Die NS-Militärjustiz erhielt erweiterte Vollmachten und wendete dazu den § 91b Reichsstrafgesetzbuch, der außerdem konkreter Tatbestandsmerkmale entkleidet worden war, rechtsbeugend auch auf Zivilpersonen an. Dadurch wurde er zu einem Willkürinstrument bei der Verfolgung politisch missliebiger Personen. So konnten auch politischer Widerstand, Unterstützung von Juden oder Schwarzmarktdelikte unter dem Vorwand „indirekter militärischer Folgen“ bestraft werden. Mit diesem Gesetz wurden zehntausende Todesurteile und viele tausend Zuchthausurteile begründet.Wolfram Wette/Detlef Vogel (Hrsg.) Mitarbeit Ricarda Berthold und Helmut Kramer: Das letzte Tabu - NS-Militärjustiz und Kriegsverrat, Aufbau, Berlin 2007, ISBN 978-3-351-02654-7. Hier die Lizenzausgabe der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2007, S. 27. Beim Militär wurden die unteren Ränge häufiger und härter bestraft als Offiziere, die in Einzelfällen straffrei blieben.

Die Aufarbeitung dieser Urteile erfolgte erst viele Jahre nach dem Ende des Nationalsozialismus. (PDF; 136 kB) Erst am 8. September 2009 nahm der Deutsche Bundestag einstimmig einen Gesetzentwurf an, mit dem sämtliche Verurteilungen wegen Kriegsverrats in der NS-Zeit pauschal aufgehoben wurden.16/13405 vom 17. Juni 2009 (PDF; 90 kB) Teile der CDU/CSU hatten damals ihren jahrzehntelangen Widerstand dagegen aufgegeben.

Juristische Grundlagen Die politisch-weltanschaulichen Urteile der NS-Justiz waren aus juristischer Sicht keine Rechtsprechung. Ernst Fraenkel unterschied zwischen dem „Normenstaat“, der bloß die Fassade eines Rechtsstaates aufrechterhält, in dem sich Unrecht noch auf Normen beruft, und dem „Maßnahmenstaat“, der, wie im Nationalsozialismus, jedes Handeln außerhalb der Norm erlaubt und staatliche Unrechtsmaßnahmen der rechtlichen Kontrolle entzieht.Ernst Fraenkel: Der Doppelstaat. Europäische Verlagsanstalt, Hamburg 2001, ISBN 3-434-50504-0.

Das betont weltanschauliche Urteilen der NS-Justiz verdeutlicht eine Aussage des damaligen Militärrichters Erich Schwinge aus dem Jahr 1933:„Die Frage, welche Funktion Strafe hat und wie einzelne Rechtsgüter, also z. B. Nation, Ehre, Religion, Sittlichkeit, zu schützen sind, kann nur auf Grund eines bestimmten Welt- und Gemeinschaftsbildes sicher und eindeutig beantwortet werden […] Der Richter muß sich als Vollstrecker eines einheitlichen Willens fühlen.“Erich Schwinge: Die gegenwärtige Lage der Strafrechtspflege. Halle 1933, S. 22. Zitiert nach: Detlef Garbe: In jedem Einzelfall … bis zur Todesstrafe. Hamburger Stiftung für Sozialgeschichte, Hamburg, 1989, ISBN 3-927106-00-3, S. 17. In diesem Geist stufte Schwinge auch „pazifistische Propaganda“ sowie „[s]eit dem Krieg mit Rußland […] jegliche Unterstützung der Ziele des Bolschewismus“ als Kriegsverrat ein.Frank Brendle: Nationalistisch aufgeladen. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung 19. Januar 2009.

Militärstrafrecht von 1872 bis 1934 miniatur|rechts|Bekanntmachung der an dem Belgier Léon Trulin von deutschem Militär vollzogenen Todesstrafe nach einem Kriegsverratsurteil im besetzten Frankreich 1915 Das Militärstrafgesetzbuch des Deutschen Reiches von 1872, welches sich stark am preußischen Militär-Strafgesetzbuch von 1845 orientierte, regelte das Delikt des Kriegsverrats in den Paragraphen 57 bis 61 (§ 56 verwies für Verratsdelikte durch Militärangehörige in Friedenszeiten auf die entsprechenden Regelungen im Strafgesetzbuch). Als Kriegsverrat galten demnach landesverräterische Taten entsprechend Reichsstrafgesetzbuch §§ 80 bis 93 von Armeeangehörigen im Einsatz.

„§ 57: Wer im Felde einen Landesverrath begeht, wird wegen Kriegsverraths mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.“Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872.

Paragraph 58 ermöglichte die Todesstrafe für genau definierte Taten wie Kollaboration und Geheimnisverrat, die Zerstörung von Kommunikationseinrichtungen, Befehlsverweigerung, Propaganda für den Feind, und die eigenmächtige Befreiung/Freilassung von Gefangenen:„§ 58: Wegen Kriegsverraths (§. 57) wird mit dem Tode bestraft, wer mit dem Vorsatze, einer feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder den deutschen oder verbündeten Truppen Nachtheil zuzufügen, …“ (Anm. Es folgen die Fälle 1 bis 12) § 58 Abs. 2 ermöglichte für weniger schwere Fälle eine Zuchthausstrafe anstelle der regulären Todesstrafe.

Nach § 59 wurde die gemeinschaftliche Verabredung zum Kriegsverrat, ohne dass es zum Versuch oder gar zur Ausführung kommen musste, mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Wer die Meldung eines geplanten Kriegsverrats unterließ, sollte nach § 60 die gleiche Strafe wie der eigentliche Täter erhalten. § 61 stellte für das – im Sinne einer Verhinderung – rechtzeitige Anzeigen eines kriegsverräterischen Vorhabens Straflosigkeit in Aussicht.

Verschärfung des Gesetzes 1934 miniatur|rechts|Paragraph 57, 59 und 160 des Gesetzes von 1934 Das NS-Regime verschärfte nach der „Machtergreifung“ 1933 die Bestimmungen zu Hoch- und Landesverrat im zivilen Strafgesetzbuch sowie zum Kriegsverrat im Militärstrafgesetzbuch.

Bereits im März 1933 war eine Verordnung des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg zur Beschleunigung des Verfahrens in Hochverrats- und Landesverratsangelegenheiten ergangen, welche die Voruntersuchung einschränkte und keinen Eröffnungsbeschluss mehr erforderte.Verordnung des Reichspräsidenten zur Beschleunigung des Verfahrens in Hochverrats- und Landesverratssachen vom 18. März 1933 Am 14. April 1934 wurden die Bestimmungen zu Hoch- und Landesverrat verschärfend geändert. Da die militärrechtliche Regelung zum Kriegsverrat ausdrücklich auf diesem Paragraphen beruhte, war dabei die Neufassung von § 91 von Bedeutung:

„§ 91 b: Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland es unternimmt, während eines Krieges gegen das Reich oder in Beziehung auf einen drohenden Krieg der feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder der Kriegsmacht des Reichs oder seiner Bundesgenossen einen Nachteil zuzufügen, wird mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. Wenn die Tat nur einen unbedeutenden Nachteil für das Reich oder seine Bundesgenossen und nur ein unbedeutender Vorteil für die feindliche Macht herbeigeführt hat, schwerere Folgen auch nicht herbeiführen konnte, so kann auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren erkannt werden.“§ 91 b Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934.

Die Vorschriften des Strafgesetzbuches zum Landesverrat wurden während des Krieges zweimal (1942 und 1944) weiter verschärft.

Ebenfalls 1934 wurden im Zuge der Verschärfung des Militärstrafgesetzbuches auch die Gesetzesvorschriften zum Kriegsverrat neu gefasst. Zum einen entfielen alle genaueren Tatbestandsdefinitionen der Regelung von 1872, zum anderen sah das Gesetz fortan für „Kriegsverrat“ generell die Todesstrafe vor:

„§ 57: Wer im Felde einen Landesverrat nach § 91 b des Strafgesetzbuches begeht, wird wegen Kriegsverrats mit dem Tode bestraft.“Das Reichsgesetzblatt auf der Website der Österreichischen Nationalbibliothek

Außerdem wurde der wegen „Kriegsverrats“ zu belangende Personenkreis erweitert: § 160 sah schon in der Version von 1872 die Verurteilung auch von Ausländern vor:

„§ 160: Ein Ausländer oder Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatze sich einer der in den §§. 57 bis 59 und 134 vorgesehenen Handlungen schuldig macht, ist nach den in diesem Paragraphen gegebenen Bestimmungen zu bestrafen.“

Dies wurde explizit um die Unabhängigkeit der staatlichen Zugehörigkeit des Tatorts („auch wenn sie im Ausland begangen worden sind“) ergänzt.

Mit der „Ersten Verordnung zur Ergänzung der KSSVO“ vom 1. November 1939Erste Verordnung zur Ergänzung der KSSVO vom 1. November 1939. In: Reichsgesetzblatt 1939 I, S. 2131. wurden die Militärgerichte ermächtigt, das jeweils gesetzliche vorgesehene Strafmaß in bestimmten Fällen zu überschreiten und auch dort Todesstrafen zu verhängen, wo dies gar nicht vorgesehen war.

Seit dem 31. März 1943 erlaubte die „Vierte Verordnung zur Ergänzung der KSSVO“ eine nochmalige Erweiterung des Strafrahmens,

„wenn der regelmäßige Strafrahmen nach gesundem Volksempfinden nicht ausreicht.“Vierte Verordnung zur Ergänzung der KSSVO vom 31. März 1943. In: Reichsgesetzblatt 1943 I, S. 261.

Diese Regelungen und Verordnungen dehnten den wegen Kriegsverrats verfolgbaren Personenkreis auf alle vom Deutschen Reich und der Wehrmacht kontrollierten Gebiete aus. Auf Kriegsverrat und jegliche Verwicklung darin (außer bei rechtzeitiger Anzeige selbiger) stand nunmehr unausweichlich die Todesstrafe (allenfalls mit der Hoffnung auf Begnadigung durch den zuständigen Gerichtsherrn). Außerdem erweiterten sie den Tatbestand „Kriegsverrat“ ins Unbestimmte und eröffneten den Militärgerichten der Wehrmacht alle Möglichkeiten, damit jegliche Form abweichenden oder widerständigen Verhaltens, ja auch nur eine solche Gesinnung mit der Todesstrafe zu verfolgen.

Erich Schwinge, ein bis 1945 einflussreicher Kommentator des Militärstrafgesetzbuches, definierte das Vorschubleisten aus § 91b StGB folgendermaßen: „jede Verschiebung des Kräfteverhältnisses zugunsten des feindlichen Staates, sofern dadurch irgendwie die militärische Lage beeinflusst werden kann“. Eine feindliche Macht im Sinne des § 91b StGB sei: „nicht nur die eigentliche Kriegsmacht des Feindes, sondern alle dem Gegner zu Gebote stehenden Mittel“. „Nachteile“ im Sinne des § 91b StGB würden zugefügt: „wenn die Kampfkraft durch pazifistische Propaganda, durch Erregung öffentlicher Unruhen und Störung des Wirtschaftslebens geschwächt wird“. In solchen Fälle war laut Schwinge „stets Todesstrafe“ zu verhängen.Militärstrafgesetzbuch. Erläutert von Erich Schwinge. Berlin 2. Auflage. 1939, S. 166f. 1944 kommentierte er zudem:

„seit dem Krieg mit Russland genügt [für die Todesstrafe wegen Kriegsverrats, d.Verf.] jegliche Unterstützung der Ziele des Bolschewismus“.Militärstrafgesetzbuch nebst Kriegssonderstrafverordnung. Erl. v. Dr. Erich Schwinge, ord. Professor der Rechte an der Universität Wien, Kriegsgerichtsrat a. D. Berlin 6. Auflage. 1944, S. 155.

Rechtsvergleich Der vor 1934 bestehende Gesetzestext, unabhängig von seiner rechtsbeugenden und verbrecherischen Auslegung und Anwendung in der nationalsozialistischen Rechtsprechung, bewegt sich im damals und teilweise auch heute üblichen Rahmen anderer Staaten wie z. B. Großbritanniens oder der Vereinigten Staaten.

Durch die Streichung der zuvor im Gesetzestext aufgeführten Straftatbestände ab 1934 wurde die Beurteilung, ob überhaupt ein strafwürdiges Delikt vorlag, in das beliebige Ermessen von Anklägern und Richtern gestellt. Damit verlor das Gesetz jeden rechtsstaatlichen Charakter. So setzte der bis 1998 in Großbritannien gültige Treason Act von 1814Treason Act 1814 auf The UK Statue Lawbase (basierend auf dem Treason Act von 1351) die Todesstrafe als obligatorisches Strafmaß für bestimmte Verratsdelikte fest, band diese aber recht eng an Delikte gegen die Souveränität der Krone.

“When a Man doth compass or imagine the Death of our Lord the King, or of our Lady his Queen or of their eldest Son and Heir; or if a Man do violate the King’s Companion, …”Treason Act 1351 auf The UK Statue Lawbase