Ausbürgerung, auch Expatriation oder Expatriierung genannt, bedeutet den Verlust der Staatsangehörigkeit.

Begrifflich ist zu unterscheiden zwischen der Entziehung und dem Verlust der Staatsangehörigkeit. Die Entziehung ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine „Verlustzufügung, die der Betroffene nicht beeinflussen kann“.BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 Rz. 44. Keine Entziehung ist dagegen der Verlust der Staatsangehörigkeit auf Grund von Umständen, die der Betroffene willentlich oder für ihn voraussehbar erfüllt, z. B. der Eintritt in die Streitkräfte eines anderen Staates im Sinne des StAG.Ausbürgerung aus Sicht des Völkerrechts. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 4. September 2015, S. 5 f.

Besitzt die betroffene Person keine weitere Staatsangehörigkeit, so wird sie mit der Ausbürgerung staatenlos. Je nach der Rechtsordnung der einzelnen Staaten kann eine Ausbürgerung als individuelle oder kollektive Maßnahme zulässig sein.

Da jeder Bürger in seine Staatsangehörigkeit hineingeboren und er nach demokratischer Auffassung Mitträger der staatlichen Souveränität ist, steht seine Staatsangehörigkeit nicht zur freien Disposition des Staates. Es bedarf daher stets einer bestimmten Mitwirkung, Handlung oder Unterlassung des Individuums, um einen Verlust der Staatsangehörigkeit zu legitimieren. Ein Staat kann mithin nur Gebiet, nicht Einzelpersonen derelinquieren; er kann allerdings durch völkerrechtliche Dereliktion (d. h. Verzicht)Vgl. dazu Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1, 1989, § 60. eines Teilgebietes auch dessen Bevölkerung optieren lassen und sie auf diesem Weg aus ihrer Staatsangehörigkeit entlassen oder aber ihnen die Staatsangehörigkeit entziehen.Vgl. Paul Weis, Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit im gegenwärtigen Völkerrecht, Walter de Gruyter, Berlin 1962, S. 15–17.

Ob eine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben werden kann, bestimmen gesetzliche Regelungen über die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit.vgl. beispielsweise für Russland: Über das Verfahren der Ausbürgerung aus dem russischen Staatsverband. Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn, abgerufen am 21. März 2024.

Als ein historisches Vorbild der Ausbürgerung ist die Verbannung (auch Landesverweisung, rechtshistorisch abgeleitet aus der Banngewalt des Königs) einer Person aus ihrem Heimatland zu betrachten.Der Duden nennt als Andere Wörter für Ausbürgerung: Abschiebung, Aussiedlung, Ausweisung, Denaturalisation, Entnationalisierung, Umsiedlung, Verbannung, Vertreibung, Landesverweis, Landesverweisung, Exilierung, Expatriierung Ausbürgerungen in Deutschland Diktatur des Nationalsozialismus Bereits das 25-Punkte-Programm der NSDAP-Gründung von 1920 forderte eine Ausbürgerung der Juden aus dem Deutschen Reich. mini|Erste Ausbürgerungsliste vom 25. August 1933, sechs Monate nach der NS-Machtübernahme Das „Dritte Reich“ machte umfassenden Gebrauch von der Ausbürgerung, insbesondere gegen Oppositionelle und Unliebsame. Rechtsgrundlage für die Ausbürgerungen war das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit. Aufgrund dieses Gesetzes wurden 359 Ausbürgerungslisten im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht; insgesamt wurden bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 39.006 Personen ausgebürgert.Michael Hepp (Hrsg.): Die Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger 1933–1945 nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Listen (Expatriation Lists as Published in the „Reichsanzeiger“ 1933–1945). 3 Bände, Saur, München 1985–1988 ISBN 3-598-10537-1, wieder de Gruyter, 2012 Die amtlichen Listen dazu führten viele Ausgebürgerte mit einem Wohnsitz außerhalb des Reichs auf, was bedeutet, das Auswärtige Amt übermittelte die Daten, die in Konsulaten im Ausland erhoben wurden, an die Ausbürgerungsbehörden.In welchem Maße Emigranten durch die Auslandsmissionen des deutschen Außenministeriums überwacht wurden und in welcher Weise dieses am Prozess der Ausbürgerung deutscher … Juden beteiligt war, wird in der ... Studie über das Außenministerium deutlich, in: Eckart Conze et al. (Hrsg.): Das Amt und die Vergangenheit. Deutsche Diplomaten im Dritten Reich und in der Bundesrepublik Deutschland. Hamburg 2010, S. 14ff.

§ 26 Abs. 1 RuStAG trat mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Aufbau der Wehrmacht vom 16. März 1935 (RGBl. I S. 375) wieder in Wirkung.

Mit den Nürnberger Gesetzen behielten Juden zwar noch ihre deutsche Staatsangehörigkeit, waren faktisch aber keine gleichberechtigten Staatsbürger mehr. Nach dem 25. November 1941 verloren Juden ihre Staatsbürgerschaft, wenn sie die deutsche Reichsgrenze überschritten.Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz, RGBl. I, S. 722. Dies betraf sowohl aus eigenem Willen emigrierende wie auch deportierte Juden. Ihr Vermögen wurde arisiert.Johannes Leicht: Die „Arisierung“ im NS-Regime. Deutsches Historisches Museum, 9. Oktober 2005, abgerufen am 25. Oktober 2018.

Mit dem Schicksal der durch den NS-Staat ausgebürgerten Personen befasst sich Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Abs. 2.Vgl. auch die Entscheidungen „Ausbürgerung I“ und „Ausbürgerung II“ des BVerfG. Diese können einen Antrag auf Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft stellen oder erlangen diese automatisch wieder, indem sie in Deutschland Wohnsitz nehmen. Das gilt auch für ihre Nachkommen.

Prominente Opfer einer Ausbürgerung durch das Nazi-Regime sind: Hannah Arendt Erich Auerbach Willy Brandt Bertolt Brecht Albert Einstein Friedrich Wilhelm Foerster Lion Feuchtwanger Carl Flesch Paul Geheeb Oskar Maria Graf Else Lasker-Schüler, 1938 Heinrich Mann Thomas Mann Wilhelm Pieck Erich Maria Remarque Philipp Scheidemann Robert Stolz Ernst Toller Kurt Tucholsky Walter Ulbricht Otto Wels Johannes Werthauer und Familie Friedrich Wolf Arnold Zweig Stefan ZweigDie Welt von gestern, S. 466, zit. nach

DDR Nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz der DDR konnte die Staatsbürgerschaft der DDR Personen bei Wohnsitznahme außerhalb ihres Gebietes entzogen werden. Das traf häufig politisch Oppositionelle.

Opfern einer Ausbürgerung wurde vom Ministerrat die Staatsbürgerschaft der DDR aberkannt, z. B. Wolf Biermann (siehe Ausbürgerung Wolf Biermanns) Opfer einer Ausbürgerung waren aber auch politische Gefangene, die in der Haft genötigt wurden, einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft zu stellen, z. B.: Jürgen Fuchs Roland Jahn Vera Lengsfeld Frank-Wolf Matthies Thomas Auerbachhttps://www.jugendopposition.de/lexikon/personen/147998/thomas-auerbach Lutz-Peter Naumann Siegfried Heinrichs Siegmar Faust A. R. Penck Gerulf Pannach

Bundesrepublik Deutschland Auf Grund der Erfahrungen der NS-Zeit darf gemäß Abs. 1 S. 1 GG die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist hingegen nach Abs. 1 S. 2 GG zulässig; dieser darf jedoch nur auf Grund eines Gesetzes eintreten und zudem nur dann gegen den Willen des Betroffenen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.

Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) kann es allerdings zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft kommen, z. B. beim nicht genehmigten Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ( Abs. 1 StAG) oder beim nicht genehmigten Eintritt in eine ausländische Streitkraft, deren Staatsangehörigkeit er besitzt ( Abs. 1 Nr. 1 StAG). Wer eine fremde Staatsangehörigkeit zusätzlich zur deutschen erwerben will, benötigt vor Beantragung der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG (siehe Weblinks). Seit dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes (StARModG) im Juni 2024 ist es deutschen Staatsbürgern erstmals möglich, eine weitere Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung anzunehmen, ohne dabei die deutsche Staatsbürgerschaft zu verlieren. Das gesetzliche Erfordernis, vor einer Einbürgerung in einem anderen Staat außerhalb der EU oder der Schweiz, eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen zu müssen, entfällt. Deutschen Staatsbürgern wird damit die generelle Mehrstaatigkeit erlaubt.

Außerdem ist es z. B. möglich und zulässig, dass eine durch falsche Angaben erschlichene Einbürgerung widerrufen wird. So wurde z. B. ein Helfer der Sauerland-Gruppe nach rechtskräftiger Ausbürgerung staatenlos, nachdem er im Einbürgerungsverfahren falsche Angaben gemacht hatte.

In Deutschland erregte 2002 die angebliche „Ausbürgerung“ des wegen versuchten Mordes an einem Polizisten verurteilten deutschen Schriftstellers und RAF-Unterstützers Peter-Paul Zahl öffentliche Aufmerksamkeit. Tatsächlich verweigerte ihm die deutsche Botschaft in Kingston (Jamaika) einen neuen Reisepass; er habe, so die Begründung, 1995 mit der Einbürgerung in Jamaika automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft verloren. Das bedeutet, dass es sich hier eben nicht um Ausbürgerung gehandelt hat. Die Auseinandersetzung wurde schließlich durch die Wiedereinbürgerung Zahls im November 2004 beendet.

Ebenso wenig handelt es sich beim sogenannten Optionsmodell um eine Ausbürgerung: Danach konnten in den Jahren 2013 und 2014 Nachkommen ausländischer Eltern ihre deutsche Staatsbürgerschaft unter bestimmten Umständen wieder verlieren. Diese besitzen als Ausnahme vom Abstammungsprinzip ab Geburt die doppelte Staatsbürgerschaft, sind aber in vielen Fällen ab dem 18. Lebensjahr verpflichtet, sich für eine der Staatsangehörigkeiten zu entscheiden. Aufgrund der eigenen Entscheidungsfreiheit handelte es sich nach deutschem Recht jedoch nicht um Ausbürgerung.

Seit dem 9. August 2019 kann gem. Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StAG der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Falle von Doppel- oder Mehrstaatigkeit jedoch festgestellt werden, wenn ein Deutscher sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt.Art. 1 Nr. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 4. August 2019, Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien, abgerufen am 21. März 2024.Philipp Bender: Staatsangehörigkeit zwischen Treue und Terror – Der Verlust der Staatsangehörigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG im Lichte des Verfassungs- und Völkerrechts. Bonner Rechtsjournal 2020, S. 17–26.

Ausbürgerung in der Schweiz Von Ausbürgerung spricht man umgangssprachlich in der Schweiz in vier Fällen:

Historisch Bis 1952 verloren Frauen in der Schweiz wegen der sogenannten „Heiratsregel“ das Schweizer Bürgerrecht bei Heirat mit einem Ausländer und mussten zwangsweise die Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes annehmen, eine Praxis, die auch andere Staaten in Europa kannten.

Gegenwärtig Nichtigerklärung, wenn einem Eingebürgerten nachträglich die Einbürgerung abgesprochen wird, weil er beim Einbürgerungsgesuch schwerwiegende Tatsachen verschwiegen hat (unwahre Angaben gemacht hat), die die Einbürgerung ausgeschlossen hätten; Entlassung eines Doppelbürgers aus dem Bürgerrecht auf eigenes Begehren; Entzug bei einem Doppelbürger, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.

1940–1954 Im Zuge des Vollmachtenregimes während des Zweiten Weltkriegs wurden zwei Bundesratsbeschlüsse von 1941 und 1943 erlassen, welche bis 1947 in Kraft waren. Diese erlaubten es, das Schweizer Bürgerrecht wegen „un-schweizerischem Verhalten“ zu entziehen., Nationalfonds-Projekt von Regina Wecker und Josef Mooser, Universität Basel, 25. April 2009. Laut der Historikerin Nicole Schwalbach sind im Zeitraum zwischen 1940 und 1952 insgesamt 86 Personen wegen „sicherheitspolitischer oder rufschädigender Vergehen gegen die Schweiz“ ausgebürgert worden.

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