Die Aussenpolitik der Schweiz richtet sich in erster Linie nach der Neutralität des Landes und ist darum traditionell zurückhaltend ausgestaltet. Nach der Bundesverfassung schützt der Bund die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. mini|Palais des Nations in Genf

Ziele, Strategien, Aktivitäten In der Bundesverfassung (BV) sind die Maximen der Aussenpolitik festgelegt:

Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen ( Abs. 2 BV).

Neben dem klassischen Ziel der Wahrung der Unabhängigkeit finden sich für die Aussenpolitik also auch multilaterale Maximen.

Jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode legt der Bundesrat eine Aussenpolitische Strategie vor. Diese legt die Schwerpunkte und Prioritäten für die nächsten vier Jahre fest.

Mit dem Aussenpolitischen Bericht legt der Bundesrat jährlich gegenüber der Bundesversammlung Rechenschaft über die aussenpolitischen Aktivitäten ab.

Zuständigkeiten und Institutionen Die Bundesverfassung weist die Zuständigkeit für die Führung der Aussenpolitik dem Bundesrat zu; er vertritt die Schweiz nach aussen. Völkerrechtliche Verträge werden durch ihn unterzeichnet und ratifiziert ( BV). Er hat aber die Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung zu wahren. Diese beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik. Nach der Unterzeichnung eines völkerrechtlichen Vertrags durch den Bundesrat muss dieser durch die Bundesversammlung genehmigt werden, bevor der Bundesrat ihm durch seine Ratifikation Rechtskraft verleihen kann; ausgenommen sind Verträge, für deren Abschluss auf Grund eines durch die Bundesversammlung beschlossenen Gesetzes oder eines durch sie genehmigten Vertrags der Bundesrat allein zuständig ist ( BV). Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung eines Vertrages zuständig, so ist sie dies auch für dessen Änderung oder Kündigung ( Abs. 2 und 3 ParlG). Zudem ist der Bundesrat verpflichtet, die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung zu wesentlichen Vorhaben zu konsultieren, insbesondere zu den Richt- und Leitlinien zum Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen ( ParlG). Die Bundesversammlung kann den Bundesrat mit einer Motion ( ParlG) oder einem Grundsatz- und Planungsbeschluss ( Abs. 2 und 3 ParlG) beauftragen, im Bereich der Aussenpolitik bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu treffen.

In der Bundesverwaltung ist in erster Linie das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für die Aussenpolitik zuständig; die anderen sechs Departemente sind in ihren Sachbereichen (z. B. Justiz, Wirtschaft, Energie usw.) ebenfalls zuständig. Das EDA gestaltet und koordiniert im Auftrag des Bundesrates die schweizerische Aussenpolitik zur wirksamen Wahrung der schweizerischen Interessen gegenüber dem Ausland. Die Tätigkeit des EDA basiert auf den fünf aussenpolitischen Zielen, wie sie im Artikel 54 der Bundesverfassung definiert sind. Die Zentrale in Bern umfasst sechs Direktionen: die Politische Direktion, die Direktion für europäische Angelegenheiten (DEA), die Direktion für Völkerrecht, die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), die Direktion für Ressourcen und die Konsularische Direktion. Der politischen Direktion unterstehen über 300 Aussenvertretungen (Botschaften, Missionen, Konsulate, Verbindungs- und Koordinationsbüros). Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) befasst sich mit der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe. Ihr sind das Schweizerische Korps für humanitäre Hilfe (SKH) und die Rettungskette Schweiz unterstellt.

Instrumente der Aussenpolitik Die Neutralität ist ein Instrument der Schweizer Aussen- und Sicherheitspolitik. Der Status des Neutralen wird durch internationales Recht definiert.

Die Instrumente der humanitären Aussenpolitik bestehen aus der humanitären Hilfe (Schweizerische Korps für humanitäre Hilfe, Rettungskette Schweiz, Unterstützung des IKRK) und den Bemühungen um eine weltweite Verankerung, Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts.

Dazu kommen die Friedensförderung (so genannte Gute Dienste, Organisation von Friedensinitiativen und -Konferenzen), die Entwicklungszusammenarbeit, die Sicherheitspolitik (Schweizer Beiträge zur Stärkung internationaler Abrüstungs- und Rüstungskontrollregime), die Menschenrechtspolitik (Menschenrechtsrat in Genf, Organisation von internationalen Kongressen), die Flüchtlingspolitik und die Aussenwirtschaftspolitik.

Internationale Organisationen in der Schweiz Die Schweiz hat eine über 100-jährige Tradition in der Beherbergung internationaler Organisationen. Sie hat mit 25 internationalen Organisationen ein Sitzabkommen beschlossen. 250 Nichtregierungsorganisationen mit beratendem Status bei den Vereinten Nationen haben ihren Sitz in der Schweiz. Genf gehört neben New York zu den grössten Zentren der internationalen Zusammenarbeit. Der Bund hat mit seinem Internationalen Konferenzzentrum Genf (CICG) ein bewährtes Instrument zur Umsetzung seiner GaststaatpolitikEDA Admin: Internationale Organisationen in der Schweiz.

Die Gaststaatpolitik umfasst fünf Kerngebiete: Frieden, Sicherheit und Abrüstung Humanitäre Angelegenheiten und Menschenrechte Gesundheit Arbeit, Wirtschaft und Wissenschaft Nachhaltige Entwicklung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen

Geschichte der Schweizer Aussenpolitik Die Erringung der Unabhängigkeit Vom Wiener Kongress bis zum Ende des Kalten Krieges waren die Souveränität und die bewaffnete Neutralität des Landes – flankiert durch das humanitäre Engagement – die klassischen Maximen und die Richtschnur für die Aussenbeziehungen der Schweiz. Ihre Ursprünge liegen in der Geschichte der Alten Eidgenossenschaft begründet, die aus der Abwehr und der Befreiung vom Einfluss fremder Mächte sowie der eigenen Nutzung der wirtschaftlichen Möglichkeiten (Einnahmen aus den neu erschlossenen Handelswegen über die Alpenpässe usw.) entstand. Die durch den erfolgreichen Abwehrkampf erstarkten Eidgenossen nutzten ihren militärischen Ruf zu wirtschaftlich motivierten Expansionsbestrebungen (Kornkammer Veltlin, Tessin usw.) und für zusätzliche Einnahmen aus Söldnerdiensten für fremde Mächte.

Der Übergang zur Neutralität Die Niederlage von 1515 in der Schlacht bei Marignano bedeutete das Ende der militärischen Grossmachtpolitik. Die Eidgenossenschaft versuchte sich fortan aus Konflikten herauszuhalten und verhielt sich de facto neutral. Angesichts der Verwüstungen und den Leiden der Zivilbevölkerung, die der Dreissigjährige Krieg in Mitteleuropa verursachte, beschlossen die Eidgenossen 1647 in der Defensionale von Wil die immerwährende bewaffnete Neutralität. Diese wurde ein Jahr später im Westfälischen Frieden von den europäischen Mächten bestätigt. Die Schweiz ist seit dem Wiener Kongress von 1815 völkerrechtlich verpflichtet, die Neutralität zu wahren. Das Neutralitätsrecht ist völkerrechtlich anerkannt und seit 1907 im Haager Neutralitätsabkommen kodifiziert. Die zurückhaltende Aussenpolitik, das heisst die Nichteinmischung in sogenannte fremde Händel (das sind kriegerische Auseinandersetzungen unter ausländischen Staaten), gilt als Grundlage für den geschichtlichen Erfolg des Kleinstaates Schweiz seit dem Stanser Verkommnis.

Die humanitäre Maxime Von 1798 bis 1848 verlagerten sich die aussenpolitischen Kompetenzen von den Kantonen auf die übergeordnete Tagsatzung und mit der Gründung des Bundesstaates 1848 in den Zuständigkeitsbereich der Bundesversammlung und des Bundesrates. Mit der Gründung des Roten Kreuzes von 1863 und der Internierung der Bourbakiarmee während des Deutsch-Französischen Krieges 1871 wurde die Idee der humanitären Schweiz als Friedensinsel und rettender Hafen für Flüchtlinge geboren. Wie beim Roten Kreuz machte die Neutralität die Uneigennützigkeit und Unparteilichkeit der Hilfeleistungen und der Guten Dienste für alle am Konflikt Beteiligten erst glaubwürdig. Nach 1945 wurden zur Behauptung der staatlichen Unabhängigkeit fünf handlungsleitende Maximen formuliert: Neutralität (übergeordnet), Solidarität (internationale Zusammenarbeit, Friedenssicherung), Universalität (flächendeckende, ideologiefreie diplomatische Beziehungen), Disponibilität (internationale Vermittlung, Gute Dienste) und Wohlstand.

Die Wende zum Multilateralismus Auf die nach dem Ende des Kalten Krieges einsetzenden verstärkten weltweiten politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen (Globalisierung) reagierte der Bundesrat 1993 mit dem Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz (BAS; Bericht 93) in dem er fünf Ziele formulierte und eine stärkere Anbindung an supranationale Organisationen empfahl (Multilateralismus). Die fünf Ziele fanden 1999 Eingang in die revidierte Bundesverfassung (). Das Volk lehnte Beitritte zu internationalen Organisationen in der Volksabstimmung ab, weil es eine Einschränkung der Souveränität und Neutralität befürchtete, und bevorzugte, unter anderem bei der EU, den bilateralen Weg. Die Neutralität geniesst nach wie vor grossen Rückhalt im Volk und es war stets darauf bedacht, diese nicht aufs Spiel zu setzen. Trotzdem stimmte das Volk 1920 für den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund und 2002 für den Vollbeitritt zur UNO, nachdem dieser 1986 noch deutlich verworfen wurde. Die Mehrheit der Stimmbürger war der Ansicht, dass der UNO-Beitritt die Neutralität nicht in Frage stelle.

Mitbestimmung von Volk und Ständen Die Bundesverfassung regelt die Mitbestimmung von Volk und Kantonen in der Aussenpolitik: Der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften untersteht dem obligatorischen Referendum und bedarf des Volks- und Ständemehrs ( Abs. 1 Bst. b BV). Für völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten, ist das fakultative Referendum vorgesehen; kommt dieses zustande, so bedarf der Abschluss des Vertrages sowie der Beitritt zur Organisation des Volksmehrs, nicht aber des Ständemehrs ( Abs. 1 Bst. d BV). Die Zuständigkeiten von Volk und Ständen bzw. des Volkes für den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages und für den Beitritt zu einer internationalen Organisation gelten auch für die Änderung oder Kündigung eines Vertrages und für den Austritt aus einer Organisation ( Abs. 3 ParlG).

Der Bund nimmt beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge nach Abs. 3 BV Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen. Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren ( BV).

Wichtige aussenpolitische Entscheide und innenpolitische Beschlüsse mit grosser Auswirkung auf die Aussenpolitik Die nachfolgende Liste enthält alle Vorlagen seit dem Zweiten Weltkrieg, über die eine Volksabstimmung durchgeführt wurde, und eine Auswahl von Vorlagen, über welche die Bundesversammlung ohne anschliessende Volksabstimmung definitiv beschloss. Im Falle von völkerrechtlichen Verträgen handelt es sich um Genehmigungsbeschlüsse, welche den Bundesrat zur Ratifikation ermächtigen. Bis zur Neuordnung des Staatsvertragsreferendums in der Volksabstimmung vom 13. März 1977 unterstand ein Genehmigungsbeschluss nur dann dem fakultativen Referendum, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag der Schweiz unbefristet oder für eine Geltungsdauer von mehr als 15 Jahren abgeschlossen wurde.

In 19 von 24 Volksabstimmungen (79 %) wurde die Vorlage der Bundesversammlung angenommen, bzw. Volk und Stände folgten der Abstimmungsempfehlung der Bundesversammlung zu einer Volksinitiative.