mini|Hausunterricht: Unterricht zuhause zusammen mit den Nachbarskindern mini|Hausunterricht (Zeichnung, 1880)
Hausunterricht (auch häuslicher Unterricht, Heimunterricht, Domizilunterricht, oder Home Education) ist eine Form der Bildung und Erziehung, bei der die Kinder zu Hause oder an anderen Orten außerhalb einer Schule von den Eltern oder von Privatlehrern unterrichtet werden. (PDF), auf assets.publishing.service.gov.uk Die konkrete Praxis des Hausunterrichts kann sehr unterschiedlich aussehen. Das Spektrum reicht von stark strukturierten, an traditionellen Schulunterricht orientierten Formen bis hin zu offeneren wie dem Unschooling. Hausunterricht ist nicht zu verwechseln mit Fernunterricht, bei dem Lehrer und Schüler räumlich voneinander getrennt sind, oder von Distanzunterricht, der in Zeiten einer Pandemie den Präsenzunterricht ersetzen soll.
Geschichte Früher war Hausunterricht in vielen Ländern insbesondere in den höheren Ständen verbreitet; in den meisten Königshäusern Europas wurde es sogar erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts üblich, den Nachwuchs in eine Schule zu schicken. Erst mit der Einführung der allgemeinen Schulpflicht in einigen Ländern kam es zu gesetzlichen Verboten, den Nachwuchs primär außerhalb einer Schule zu bilden.
Hausunterricht erhielten in ihrer Jugend unter anderem: Johann Wolfgang von Goethe in Nachahmung adliger Lebensverhältnisse Albert Sachs als Sohn des jüdisch-preußischen Regierungsbauinspektors Salomo Sachs Wolfgang Amadeus Mozart, weil er seine Kindheit zu einem großen Teil auf Konzertreisen verbrachte Dietrich Bonhoeffer
Bis ins 19. Jahrhundert hinein war das Dasein als Hauslehrer (Hofmeister) für viele stellenlose Akademiker der einzige Weg, der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Als Hofmeister arbeitete unter anderem Friedrich Hölderlin.
In die Weimarer Verfassung wurde 1919 das Recht und die Verpflichtung aller Kinder auf einen regelmäßigen Schulbetrieb aufgenommen. Diese Regelung wurde in das Grundgesetz übernommen. Ausnahmen werden nur in besonderen Fällen gewährt, wie für Schausteller- oder Diplomatenkinder oder bei besonderen Erkrankungen.
Während der COVID-19-Pandemie in Deutschland wurde der Präsenzunterricht in Schulgebäuden in allen Bundesländern eingestellt. Da in Deutschland Beschulungspflicht besteht, erfolgte eine Umstellung auf Distanzunterricht oder Onlineschooling. Es bestand dabei weiterhin die Pflicht zur Teilnahme an den alternativen Formen des Unterrichts.
Motive Der Wunsch nach Hausunterricht hat vielfältige Gründe,Hausunterricht-Verbot „Wie in einer Diktatur“. In: FAZ.net, 8. März 2010; abgerufen am 8. März die sich teilweise mit den Motiven für Unschooling überschneiden. In Umfragen und Studien häufig genannte Gründe sind unter anderem: Eltern weigern sich, ihr Kind gegen seinen Willen in die Schule zu zwingen. Der Schulbesuch widerspricht den pädagogischen Vorstellungen oder Erziehungszielen der Eltern (z. B. Ablehnung von Sexualkunde, Religionsunterricht oder Unterrichtsinhalten wie der Evolutionstheorie). Der Schulbesuch bzw. die Teilnahme am Schulunterricht kann nicht regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg gewährleistet werden (gesundheitliche (z. B. Schulangst, Schulmobbing), finanzielle und geographische Probleme (z. B. Schwierigkeiten beim Schulweg) etc.). Eltern sehen im Hausunterricht bessere Bildungsmöglichkeiten für ihr Kind, beispielsweise da sie es besser als Lehrer kennen und damit eher auf seine individuellen Bedürfnisse eingehen sowie sich seinen Stärken und Schwächen zuwenden können. Schüler lernen zuhause lieber und/oder effizienter, als sie es in einer Schule könnten, z. B. da sie nicht von Schulangelegenheiten abgelenkt oder ausgebremst werden und sich so beispielsweise mehrere Stunden ungestört mit demselben Thema auseinandersetzen können. Eltern sind der Ansicht, dass ein Großteil der in der Schule vermittelten Lerninhalte zu realitätsfern sei und sie ihr Kind besser auf das Alltags- und Arbeitsleben nach der Schule vorbereiten könnten. Eltern lehnen das staatliche Schulsystem ab. Eltern sind der Ansicht, dass in der Schule bestimmte „Temperamente“ gefördert, andere hingegen gehemmt werden. Eltern unterstellen dem Schulsystem, einen heimlichen Lehrplan zu verfolgen, der den offiziellen Bildungszielen entgegensteht. Eltern lehnen das schulische Umfeld als Sozialisationsform ab. Hierbei können häufig religiöse Gründe eine Rolle spielen. Eltern wollen ihr Kind vor körperlicher und seelischer Gewalt, Mobbing, Drogen, Stress, Sexualisierung, übersteigerten Leistungsgedanken, Sozialisationsgruppen bzw. Vorbildern mit negativem Einfluss auf ihre Kinder und entwürdigender Behandlung in der Schule schützen.
Außerdem würde die Legalisierung von Hausunterricht laut einigen Befürwortern die Monopolstellung der Schule als einzige legale Form des Bildungserwerbs aufheben und damit zwangsläufig in Konkurrenz zu dieser stehen und so indirekt dafür sorgen, dass die Schulen langfristig dazu gezwungen sind, ihre Qualität kontinuierlich zu verbessern, um weiterhin als Form der Bildung attraktiv zu bleiben.
Ländervergleiche mini|rot = verbotenblau = erlaubtviolett = mit Einschränkungen erlaubtgrau = unbekannt
In den meisten europäischen Ländern besteht Bildungspflicht, das heißt, die Vermittlung von Wissen ist für das Kind nicht an den Besuch einer Schule gebunden.
In Europa ist Hausunterricht weiterhin weniger verbreitet und manchmal nur eingeschränkt möglich. Die Zahlen der praktizierenden Familien schwanken in den Ländern stark und sind wegen der Registrierungsfreiheit oft schwer zu ermitteln. Sie lagen zwischen einigen hundert Familien in den einzelnen skandinavischen Ländern (Stand 2004), bei etwa 20.000 Kindern (ohne die Fernschüler) in Frankreich (Focus), bei circa. 160.000 Kindern in Großbritannien (BBC) und bei etwa 1,5 Millionen sich frei bildenden Kindern und Jugendlichen in den Vereinigten Staaten. In einigen Ländern wie Irland, Italien und Spanien haben die Bildungsfreiheit und die Möglichkeit zum Hausunterricht sogar Verfassungsrang. Spanien ist ein Sonderfall, da hier durch nationales Schulrecht eine Verpflichtung besteht, eine öffentliche Schule zu besuchen. Am 24. August 2021 wurde in Frankreich das Gesetz zur Stärkung der Prinzipien der Republik veröffentlicht. Dadurch wird Heimunterricht auf zu genehmigende Ausnahmefälle beschränkt.Tagesschau-Meldung vom 17. Februar 2021
Österreich
In Österreich gibt es keine prinzipielle Schulpflicht, sondern nur eine Unterrichtspflicht, 1774 eingeführt von Maria Theresia, wobei der Unterricht zuhause damals noch als Privileg der Adeligen galt. Kindern müssen die allgemeinen Vorgaben über Bildung zugänglich gemacht werden. In welcher Form dies geschieht, bleibt den Erziehungsberechtigten vorbehalten.
Seit dem Provisorischen Gesetz über den Privatunterricht vom 27. Juni 1850RGBl. 309/1850: Kaiserliche Verordnung vom 27. Juni 1850, wirksam für sämtliche Kronländer der Monarchie, wodurch ein provisorisches Gesetz über den Privatunterricht erlassen und vom Tage seiner Kundmachung angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird. in: Allgemeines Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt für das Kaiserthum Österreich, 101. Stück, Ausgegeben und versendet am 3. August 1850, S. 1271 (Online bei ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online) brauchen Lehrer für den häuslichen Unterricht kein besonderes Fähigkeitszeugnis, insbesondere dürfen also auch die Eltern (bzw. Erziehungsberechtigten) selbst unterrichten. Die Teilnahme am häuslichen Unterricht muss von den Erziehungsberechtigten laut Schulpflichtgesetz 1985 bei der Bildungsdirektion vor dem Beginn des Schuljahres angezeigt werden. Diese kann die Teilnahme innerhalb eines Monats untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist. Dagegen kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Das Kind hat am Ende eines jeden Schuljahres eine Prüfung (Externistenprüfung) an einer öffentlichen Schule abzulegen, in der festgestellt wird, ob das Lehrziel der betreffenden Schulstufe (dem Lehrplan entsprechend) erfüllt wurde. Wenn das nicht der Fall ist, hat das Kind seine Schulpflicht in Zukunft an einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen – Schüler von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht werden nach dem gleichen Prinzip geprüft.
Zur Vorbereitung auf die Externistenprüfung können auch Schulbücher über den Prüfungsstandort bezogen werden.
Als Nachweis für den ausreichenden Erfolg des Besuches eines häuslichen Unterrichts wird die Gesamtbeurteilung in dem von der Prüfungskommission ausgestellten Zeugnis mit mindestens „bestanden“ gesetzlich geregelt (SchUG).
Ob die Externistenprüfung nur einmal abgelegt werden darf oder Wiederholungen erlaubt sind, geht aus dem Gesetz nicht klar hervor. Allerdings deutet das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. August 2018 zu Gz. W224 2201481-1 an, dass diese Möglichkeit gegeben ist: „Die Möglichkeit der Wiederholung der Externistenprüfung“. Klar steht gemäß Art. 14 Abs. 7a Z. 1.3 letzter Absatz B-VG: „Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.“ Die Durchfallquote beim häuslichen Unterricht gleicht der in der regulären Schule.
Anwesenheit von Eltern oder sonstigen Begleitpersonen ist bei einer Externistenprüfung ausschließlich in Einzelfällen erlaubt. Ansonsten gilt der Regelfall: Eine Externistenprüfung ist keine öffentliche Prüfung. Geprüft wird nach dem österreichischen Lehrplan. Die Auswahl der Art der Vorbereitung zur Externistenprüfung ist dem Externisten selbst überlassen. Eine gute Orientierung über den Prüfungsstoff geben die Schulbücher. Zum Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Externistenprüfung ist dem Referat für Externistenangelegenheiten persönlich, per Fax, E-Mail oder Post das Prüfungszeugnis in Kopie vorzulegen.
Die Eltern sind darüber hinaus verpflichtet, ihr Kind vor dem ersten Volksschuljahr während der Einschreibungszeit (das ist in der Regel in der ersten Woche des Jänners im Anschluss an die Weihnachtsferien) in der Direktion jener Volksschule vorzustellen, die im Schulsprengel liegt und die zur Erfüllung der Unterrichtspflicht ab dem 1. September zuständig ist. Die rechtliche Begründung für diese Verpflichtung ist unklar. Die Zugehörigkeit jeder Ortschaft (Dorf, Weiler, Gemeinde, Stadt) zu einem Schulsprengel ist durch ein Landesgesetz geregelt. Die Einschreibungstermine sind „ortsüblich“ zu verlautbaren, dies bedeutet, dass in der Regel im Schaukasten der Schule die Termine kundgemacht werden.
Zuständig für häuslichen Unterricht sind die Bildungsdirektionen in den entsprechenden Bundesländern, genau die Referate für Externistenangelegenheiten.
In Wien wurden durch die Bildungsdirektion Wien im Bereich der Pflichtschule (Volksschule, Hauptschule, Allgemeine Sonderschule und Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder) mehrere Prüfungsschulen eingerichtet. Eine Liste der Schulen mit Prüfungskommission erhält man im Referat für Externistenangelegenheiten, aus welcher die Schule frei wählbar ist. Prüfungstermine werden bei der Externistenprüfungsanmeldung mit der Schulleitung individuell vereinbart.
Es entstehen keine Gebühren für die Abmeldung von Externisten. Allerdings ist die Jahreszeugnisgebühr von EUR 14,30 einmal pro Prüfung zu entrichten.
Häuslicher Unterricht wird von ca. 0,5 % der Erziehungsberechtigten pro Schuljahr in Anspruch genommen. Im Schuljahr 2012/13 betrug die Anzahl der zuhause unterrichteten Kinder in Österreich 1820; im Schuljahr 2017/18 stieg die Zahl auf 2320 an, die höchste Beteiligung war in Niederösterreich mit 548, Wien mit 442 und Steiermark mit 370 Kandidaten.
Externistenprüfungen, die zur Hochschulreife führen