miniatur|300px|Die verfassungsgebende Reichsversammlung trat erstmals am 23. Oktober 1848 zusammen. Gemälde von Constantin Hansen, Schloss Frederiksborg, Hillerød Das Grundgesetz Dänemarks ( ) ist die dänische Verfassung und wurde am 5. Juni 1849 von König Frederik VII. unterschrieben. Dieses Datum ist seitdem Nationalfeiertag in Dänemark (neben dem Geburtstag des Königs) und markiert die Einführung der konstitutionellen Monarchie und die Abschaffung des Absolutismus, der seit seiner Einführung durch Friedrich III. 1661 bestand.Friedrich unterzeichnete am 10. Januar 1661 die 'Erb-Alleingewalts-Akte des Reiches Dänemark' (Volltext) Es ist die Geburtsstunde des demokratischen Dänemarks mit seiner inzwischen über 150-jährigen Geschichte.

Die Verfassung von 1849 wird speziell Junigrundloven genannt – „das Junigrundgesetz“. Im dänischen Sprachgebrauch spricht man allgemein vom Grundloven („das Grundgesetz“), wenn die heutige Verfassung gemeint ist, die nur unwesentlich verändert wurde. Es hatte ursprünglich 100 Paragraphen, heute sind es 89. Von diesen sind etwa 60 mit dem Junigrundgesetz von 1849 identisch. Sieben weitere Paragraphen sind seit der Änderung 1866 unverändert.

Die Verfassung von 1849 führte ein Zweikammerparlament ein, den Rigsdag (Reichstag), der aus dem Landsting als Oberhaus und dem Folketing als Unterhaus bestand.Grundgesetz Abschnitt V. (§§ 45–71) Die Verfassung schränkte die Macht des Königs nachhaltig ein und sicherte die grundlegenden Menschenrechte. Mit der letzten Änderung von 1953 wurde das Landsting abgeschafft und die weibliche Thronfolge erlaubt. Verfassungsänderungen sind in Dänemark grundsätzlich Gegenstand einer Volksabstimmung. Das dänische Grundgesetz gilt auch in Grönland und auf den Färöern, die zusätzlich über Autonomiestatute verfügen.

Verfassungsgeschichte miniatur|Die Verfassung von 1849 Die erste dänische Verfassung war das „Königsgesetz“ (dänisch Kongelov, die lex regia) von 1665 und markierte die endgültige Einführung des Absolutismus in Dänemark durch Frederik III., indem das alte Feudalsystem und Reichsrat und Reichstag abgeschafft wurden. Dänemark war das einzige Land in Europa, das überhaupt eine geschriebene Verfassung im Absolutismus hatte.

Nachdem die Französische Revolution 1793–94 in einem Blutbad geendet hatte, erlitt der Liberalismus eine Niederlage. Die Ideen von der Gewaltenteilung und einem Gesellschaftsvertrag wurden revidiert und nach 1814 in moderaterer Form neu aufgegriffen – ab 1830 auch in Dänemark.

Die Hoffnungen ruhten insbesondere auf König Christian VIII., der bereits als kurzzeitiger König in Norwegen 1814 dem Land eine freie Verfassung gegeben hatte. Tatsächlich gab es Ende 1847 Pläne, eine verfassungsgebende Versammlung für das Königreich und die Herzogtümer zu schaffen. Christian VIII. beauftragte im Dezember 1847 den königlichen Kommissarius Peter Georg Bang mit dem Entwurf einer neuen Verfassung für den Gesamtstaat, in der auch die absolute Monarchie abgeschafft werden sollte. Einen ersten Verfassungsentwurf gab es bereits Anfang 1848. Doch noch vor der konkreten Umsetzung starb Christian VIII. im Januar 1848. Seine Politik wurde nun durch seinen Sohn und Nachfolger Friedrich VII. fortgesetzt, der am 28. Januar ein Forfatningsreskript („Verfassungserlass“) erließ, mit dem 52 Repräsentanten („erfahrene Männer“) aus Dänemark und den Herzogtümern zu gleichen Teilen in eine entsprechende verfassungsgebende Versammlung gewählt werden sollten. Die Vorarbeiten für eine Verfassung wurden jedoch durch die weiteren Ereignisse im März 1848 unterbrochen.

Die Märzrevolution 1848 in Paris und Berlin führte dazu, dass die Nationalstaats-Idee auch in Dänemark eine neue Begeisterung erfuhr. Mit der Märzrevolution und der Bildung einer konservativ-nationalliberal geprägten Regierung, dem sogenannten Märzministerium, am 22. März 1848 wurde die bisherige aufgeklärt-absolutistische Monarchie in eine konstitutionelle umgewandelt. Mit der neuen Regierungsform lösten nun Fachminister das bisherige Kollegialsystem ab. An ihrer Spitze stand ein verantwortlicher Minister, in diesem Fall Adam Wilhelm Moltke. Die Ereignisse beförderten jedoch auch die zunehmenden Polarisierung zwischen deutschen und dänischen Nationalliberalen hinsichtlich der Frage nach der nationalen Bindung des gemischtsprachigen Herzogtums Schleswig. So entstand kurze Zeit nach der Bildung des Märzministeriums in Kopenhagen eine deutsch-orientierte Provisorische Regierung in Kiel.

Der Verfassungsentwurf Der bisherige Verfassungsentwurf von Anfang 1848 wurde angesichts der Märzereignisse nicht weiterverfolgt. Stattdessen verfasste der nationalliberal geprägte, junge Pfarrer und Kultusminister Ditlev Gothard Monrad (1811–1887) in einem dreiköpfigen Ausschuss ab Juni 1848 den ersten Verfassungsentwurf. Er nahm sich dabei eine Sammlung zeitgenössischer Verfassungen als Vorbild und skizzierte 80 Paragraphen, die in Aufbau und Grundidee dem heutigen dänischen Grundgesetz ähneln. Der Regierungsentwurf wurde später von Orla Lehmann sprachlich und juristisch überarbeitet.

Das Hauptprinzip „Die Regierungsform ist eingeschränkt monarchisch“ (§ 2) übernahm Monrad aus dem Grundgesetz Norwegens von 1814. Aber er fand auch sehr viel Inspiration in der Verfassung Belgiens von 1830, und für den Abschnitt über die Freiheitsrechte schaute er in die Verfassung der Vereinigten Staaten von 1787 mit deren Anhang über die Menschenrechte Bill of Rights.

Im Entwurf wurden die Rechte des konstitutionellen Königs festgelegt. Er sollte reellen Einfluss haben. Kein Gesetz sollte gültig sein, das er nicht unterschrieben hatte. Außerdem sollten die Minister vom König gewählt werden und nicht vom Parlament gestürzt werden können.

Es sollte ein Zweikammerparlament, den Reichstag geben, bestehend aus dem Landsting und Folketing. Für beides sollte es ein recht breites Wahlrecht geben. Allerdings sollte für das Landsting eine höhere Altersgrenze im aktiven Wahlrecht gelten. Die Abgeordneten des Landsting sollten keine Diäten kassieren, sondern ihre Kosten als Parlamentarier selber tragen.

Im Gegensatz zu den beratenden Ständen sollte der Reichstag gesetzgebende Macht haben und das Recht, Steuern zu bewilligen. Damit sollte das Parlament ein wirkungsvolles Machtinstrument gegenüber dem König und seiner Regierung werden.

Die Freiheitsrechte sollten sein: Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit, freilich unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung. Eine Reihe von Ständeprivilegien und - pflichten wurde aufgehoben. Gleichzeitig wurde die allgemeine Wehrpflicht eingeführt. Die privaten Gerichtsbezirke wurden abgeschafft.

In anderen Paragraphen wurden Gesetze versprochen, die beispielsweise eine Justizreform, die Organisation der dänischen Volkskirche und die Liberalisierung der Wirtschaft durch Gewerbefreiheit regeln sollten.

Der Entwurf wurde im Juli 1848 vom Staatsrat behandelt und angenommen.

Die Reichsversammlung Am 5. Oktober 1848 gab es allgemeine Wahlen zur verfassungsgebenden Reichsversammlung (Den grundlovgivende Rigsforsamling). Wahlrecht hatten alle „unbescholtenen Männer über 30 Jahre“. Damit waren alle Männer mit eigenem Haushalt und ohne Schulden beim Staat gemeint.

Die gewählten Mitglieder wurden durch 38 vom König ernannte Mitglieder ergänzt. Das entsprach einem Viertel der Versammlung, die aus 152 Männern bestand. Die Reichsversammlung trat am 23. Oktober 1848 zusammen. Ihre wichtigste Aufgabe war es, den Regierungsentwurf zum Grundgesetz zu behandeln.

Erst im Februar 1849 beschäftigte sich die Reichsversammlung tatsächlich mit dem Grundgesetzentwurf. Die Versammlung war im Zweifel darüber, ob es richtig sei, eine Verfassung nur für das Königreich Dänemark (und nicht das Herzogtum Schleswig) anzunehmen. Auch gab es Bedenken seitens der wohlhabenden Repräsentanten, wohin ein allgemeines Wahlrecht führen könnte. Monrad, der seit November 1848 nicht mehr Minister war, verteidigte das Wahlrecht in mehreren Zeitungsartikeln.

Es standen sich zwei Lager gegenüber: Die „Bauernfreunde“ (Bondevennerne) und die Konservativen. Die Bauernfreunde forderten gar ein Einkammerparlament mit allgemeinem Wahlrecht, während die Konservativen eine stärkere Begrenzung des Wahlrechts zum Landsting verlangten.

Im April legten die nationalliberalen Juristen P.D. Bruun und C.M. Jespersen einen Kompromissvorschlag vor, demzufolge der Reichstag wie geplant ein Zweikammerparlament sein soll, aber mit indirekter Wahl zum Landsting und einer niedrigeren Einkommensgrenze, um dort hinein gewählt werden zu können.

Balthazar Christensen, einer der Führer der Bauernfreunde bestand am 7. Mai nachdrücklich auf der Zustimmung zum Kompromissvorschlag, um das Grundgesetz am Ende nicht scheitern zu lassen. Die Reichsversammlung nahm das Grundgesetz am 25. Mai 1849 an. Eine der wenigen Gegenstimmen kam von N. F. S. Grundtvig, der sich strikt gegen die Idee des Landstings wendete, das er als reine „Geldkammer, Steuerkammer und Rentenkammer“ betrachtete.

Die breite Zustimmung ging auf den „Geist von 1848“ (ånden fra 48) im Dreijahreskrieg (1848–1851) zwischen dem Deutschen Bund und Dänemark zurück, der den nationalen Zusammenhalt stärkte.

Übergang zur Demokratie Frederik VII. war nicht besonders für den ausgehandelten Kompromiss. Er fürchtete unter anderem die Konsequenzen aus der exklusiven Gültigkeit nur für das Königreich Dänemark. Dennoch unterschrieb er am 5. Juni 1849 das Grundgesetz. Das Grundgesetz galt im Königreich, eine spätere Ausweitung auf das Herzogtum Schleswig für die Zeit nach dem 1. Schleswigschen Krieg wurde jedoch im Vorwort ausdrücklich offen gehalten"(...) dog med Forbehold af at Ordng af alt, hvad der vedkommer Hertugdømmet Slesvigs Stilling, beroer indtil Freden er afsluttet.", zitiert nach: Thomas Riis (Hrsg.): Forfatningsdokumenter fra Danmark, Norge og Sverige 1809–1849. München 2008.

Der Übergang zur Demokratie geschah fast unmerklich. Der König wählte weiterhin seine Minister, und ihm war formell sowohl die ausübende (exekutive) als auch die gesetzgebende (legislative) Macht übertragen. Seine Stellung litt nicht unter dieser kleinen, aber entscheidenden Bestimmung in § 18 (heute § 13), dass seine Minister die volle Verantwortung tragen:

§ 18. Der König ist nicht verantwortlich; seine Person ist heilig und unverletzlich. Die Minister sind verantwortlich für die Regierungsgeschäfte.Der heutige § 13 lautet: Der König ist nicht verantwortlich; seine Person ist unantastbar. Die Minister sind verantwortlich für die Regierungsgeschäfte. Ihre Verantwortlichkeit wird von einem Gesetz näher geregelt.

Auch musste laut § 19 (heute § 14) immer ein Minister einen Beschluss des Königs gegenzeichnen:

§ 19. Der König ernennt und entlässt seine Minister. Die Unterschrift des Königs unter Beschlüsse bezüglich der Gesetzgebung und Regierung gibt diesen Gültigkeit, wenn sie von der Unterschrift eines Ministers begleitet werden. Derjenige Minister, der unterschrieben hat, ist verantwortlich für den Beschluss.Der heutige § 14 lautet: Der König ernennt und entlässt den Staatsminister und die übrigen Minister. Er bestimmt ihre Anzahl und die Resortverteilung unter ihnen. Die Unterschrift des Königs unter Beschlüsse bezüglich der Gesetzgebung und Regierung gibt diesen Gültigkeit, wenn sie von der Unterschrift eines oder mehrerer Minister begleitet werden. Jeder Minister, der unterschrieben hat, ist verantwortlich für den Beschluss.

Die Vorstellung, dass Minister weiterhin königliche Diener sind, wurde sichtbar aufrechterhalten: Bis 1913 trugen die Minister edle Uniformen und Degen wie die anderen königlichen Beamten.

Erste Reichstagswahlen