Das Bremer Stadtrecht war das im Laufe des Hochmittelalters entwickelte, 1303 erstmals kodifizierte Stadtrecht der Hansestadt Bremen. Es blieb bis zur Ablösung durch moderne Kodifikationen im Zusammenhang mit den Entwicklungen nach der Französischen Revolution und den Befreiungskriegen im 19. Jahrhundert trotz Änderungen und Weiterentwicklungen in Kraft. Letzte Reste des Stadtrechts wurden erst in der Folge der Novemberrevolution und der Bremer Räterepublik mit der Verfassung von 1920 beseitigt. Das Bremer Stadtrecht galt im Gebiet einer, im Vergleich zu anderen, z. B. insbesondere der des Lübischen Rechtes, kleinen Stadtrechtsfamilie. Es wurde sicher übernommen in den Städten Delmenhorst, Oldenburg, Verden und Wildeshausen sowie für das Weichbild Harpstedt. Der Bremer Stadtrechtsfamilie zuzurechnen gewesen sein könnte Neustadt am Rübenberge.

Entwicklung des Bremer Rechts im Mittelalter

Entwicklung bis zur Entstehung des Stadtrechtes

Bei der Entwicklung bis zur Kodifizierung des Stadtrechtes sind Entwicklung der Stadt Bremen zu einer Stadt, die selbstständig Recht setzen konnte, und die Entwicklungstendenzen des Rechtes in der Stadt zu unterscheiden. Ersteres ist die Voraussetzung, damit es zu einem eigenen Stadtrecht kommen konnte. Die innere Entwicklung, die daneben ablief, bestimmte dann weitgehend den Inhalt der Kodifikation.

Entwicklung der Stadtgemeinde zur Gemeinde mit eigener Rechtsetzung Spätestens 789 wurde Bremen Sitz eines Bischofs im Zusammenhang mit der Missionierung der Sachsen. 848 übernahm Bischof Ansgar das Bremer Bistum und vereinigte die Bistümer Bremen und Hamburg nach Überfällen der Wikinger auf Hamburg. So bildete sich das Erzbistum Bremen, das die Rolle des Feudalherrn in Bremen übernahm. Am 9. Juni 888 erlangte der damalige Erzbischof Rimbert vom Kaiser Arnulf von Kärnten das Markt-, Münz- und Zollrecht.Urkunde Nr. 27 in: Hierdurch stand später der bremischen Bürgerschaft nur das Bistum und nicht noch weitere weltliche Herrschaften gegenüber. 965 wurde durch Otto I. ohne Rückgriff auf die Urkunde Arnulfs an das Bistum erneut das Marktrecht verliehen;Urkunde Nr. 307 in: diese Verleihung wurde 988 durch Otto III. bestätigt.Urkunde Nr. 40 in: Aus diesen Urkunden lässt sich aber bereits herauslesen, dass die ansässige Kaufmannschaft nicht zu den Hörigen des Bistums gehörte, sondern sich in einem anderen, die Gerichtsbarkeit einschließenden Rechtsverhältnis befunden haben muss.

Für das 12. Jahrhundert lässt sich dann die Herausbildung einer zumindest sprachlich vom Bistum abgegrenzten Stadt (civitas) nachweisen. 1139 wird in zwei bischöflichen Urkunden von der civitas und von cives (Bürgern) gesprochen; 1157 kam es zu einer Schenkung an das Domkapitel Bremen eines secus vallum in platea superiori civitatis, also eines am Wall der Obernstraße der Stadt gelegenen Hauses; der sogenannte Weidebrief des Erzbischofs von 1159 regelt die Abgrenzung der Viehweide der Bürgerschaft zu erzbischöflichen Kolonisten. Der Brief wurde einem Bürgerausschuss übergeben, der damit als Interessenvertreter der Stadt angesehen werden kann. In Auseinandersetzungen mit Heinrich dem Löwen trat die Stadt dann als Partei auf, auch wenn sie sich genötigt sah, auf die Vermittlung des Erzbistums zurückzugreifen. Nach dem Sturz Heinrichs gelangte 1180 der Erzbischof Siegfried I. von Anhalt auf den Bischofsstuhl. Siegfried verzichtete 1181 ausdrücklich zugunsten der universitas civitates nostre auf Hafengebühren, Schutz- und Friedensgelder.

mini|100px|Zeitgenössisches Darstellung Friedrich I. Barbarossas Siegfrieds Nachfolger Hartwig II. erwirkte 1186 ein Privileg Friedrich I. Barbarossas (Gelnhauser Privileg), in dem der Stadt dann Weichbildrechte verliehen wurden. Mit der Verleihung dieser Rechte war offiziell eine eigenständige Entwicklung eine bremischen Stadtrechtes überhaupt erst möglich. Bremen rief dann später aufgrund dieser Urkunde sogar erfolgreich Barbarossa um Hilfe gegen Bedrängung durch Erzbischof Hartwig an. Um 1200 trat die Bürgerschaft Bremens dann nach außen in Erscheinung, indem sie mit der Grafschaft Altena einen Vergleich schloss. In einer als concordia bezeichneten Übereinkunft mit Erzbischof Gerhard I. stehen sich die Stadt und das Erzbistum dann 1217 erstmals als gleichberechtigt gegenüber. In dieser Urkunde wird vom Erzbischof unter anderem bestätigt, dass zwei Bürger bei Auseinandersetzungen zwischen ihm als Stadtherren und der Stadtgemeinde das geltende Recht als ihr Recht bestätigen dürfen. Unter seinem Nachfolger Gebhard II. konnte die Stadt dann erhebliche Fortschritte in ihrer rechtlichen Selbstständigkeit erzielen. 1225 werden in einer Urkunde dieses Erzbischofs erstmals sieben consules als Vertreter der Stadt genannt. 1233 konnte sich Bremen die Auseinandersetzung Gebhards mit den Stedinger Bauern zu Nutze machen. Als Vorleistung für eine Beteiligung der civitas gestanden König Heinrich VII. (Sohn und Mitregent Kaiser Friedrichs II.) und der Erzbischof den Bremer Bürgern Privilegien und Bremen als verfasster Gemeinschaft seine eigenständigen Rechte und das Stadtrecht zu. Allerdings mussten 1246 die consules Bremenses et commune totius civitates Bremensis in Lesum erklären, Regelungen (wilcore) zu Lasten des Erzbischofs nur in Einvernehmen mit dem Bistum zu erlassen. Diese sogenannten Gebharhardsche Reversalen stützten sich auf das Statutum in favorem principum, das 1231 auf dem Hoftag zu Worms auf Betreiben der Reichsfürsten formuliert und im Folgejahr von Kaiser Friedrich II. bestätigt worden war. Gleichzeitig wurde das durch einen vom Bischof mit einem Vogt besetzte Gericht als das einzige Gericht anerkannt, ein Rückschritt gegenüber dem Gelnhauser Privileg, das die Civitas der kaiserlichen Gerichtsbarkeit unterstellt hatte. Dieser Verzicht wurde 1248 teilweise wieder aufgehoben und später durch Verpfändung des Vogteirechtes praktisch negiert.Dieter Hägermann: Recht und Verfassung im mittelalterlichen Bremen. In: 700 Jahre Bremer Recht. S. 17–26.

Faktisch entwickelte sich die Stadt damit in Richtung einer vom Lehnsherrn unabhängigen Reichsstadt. Verbrieft wurde dieser Status allerdings erst viel später durch das Linzer Diplom von 1648. Erst 1666 erkannte das Königreich Schweden als Rechtsnachfolger des Erzbischofs im Friedensvertrag von Habenhausen diesen Status an.

Innere Entwicklung des bremischen Rechts vor der Kodifikation

Im Laufe der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts und dann verstärkt im 13. Jahrhundert kam es zunehmend zur Aufzeichnung und schließlich zur Kodifikation von Stadtrechten im Heiligen Römischen Reich. Hintergrund hierfür war zum einen, dass im zunehmend komplexeren sozialen Leben in den Städten die Notwendigkeit für immer ausdifferenzierte Regelungen bestand, die schließlich von Einzelnen kaum noch vollständig behalten werden konnten. Weiterer Grund war, dass zunehmend auch gefordert wurde, dass das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten auch zu beweisen sei.Ulrich Eisenhardt: Deutsche Rechtsgeschichte. 3. Auflage. C.H. Beck München 1999, ISBN 3-406-45308-2, Randnummer 73 ff. Auch die Kodifizierung des Bremer Stadtrechtes ist Teil dieser Entwicklung.Ruth Schmidt-Wiegand: Das geschriebene Recht in der mittelalterlichen Stadt. In: Bremisches Jahrbuch. Bd. 83 (2004), S. 18 (22) Hierbei ist allerdings das mittelalterliche Weltbild zu berücksichtigen. Danach konnte Recht nicht durch gesetzgeberische Eingriffe gestaltet werden, sondern nach diesem theozentrischen Weltbild war Recht letztlich durch die göttliche Ordnung vorgegeben. Es musste lediglich „gefunden“ und gegebenenfalls aufgezeichnet werden. (Diss. 2003; PDF; 5,0 MB) Juristische Reihe Tenea Bd. 39, Berlin 2003, ISBN 3-86504-005-5, S. 9. Es handelte sich nach dem Verständnis der damaligen Zeit vor allem um eine Kodifizierung des vorher bestehenden Gewohnheitsrechts, wobei dies auch die Einbeziehung von Traditionen des römischen Rechtes einschloss.Ruth Schmidt-Wiegand: Das geschriebene Recht in der mittelalterlichen Stadt. In: Bremisches Jahrbuch. Bd. 83 (2004), S. 18. In den Stadtrechten niedergelegte Regelungen hatten grundsätzlich zwei Quellen: Zunächst die vom Feudalherren verliehenen Rechte und zum zweiten die Willküren als aus der Rechtspraxis, etwa aus früheren Urteilen oder aus Beschlüssen des Rates übernommenes oder beschlossenes Recht. Wobei die Grenzen dieser Quellen fließend sein konnte – Privilegien konnten als Willküren übernommen werden, Willküre aber auch per Privileg bestätigt werden.Evamaria Engel: Die deutsche Stadt im Mittelalter. Albatros Verlag, Düsseldorf 2005, ISBN 3-491-96135-1, S. 82.

Das Stadtrecht sollte auf ältere landesherrliche Regelungen zurückgreifen. Von den gewährten Privilegien ist das Gelnhauser Privileg von 1186 das älteste verliehene Recht, auf das zurückgegriffen wurde, indem ähnliche Regelungen zum Bürgerrecht übernommen wurden. Auch etwa die 1206 erzbischöfliche Regelung zur Aufhebung der Gerade im Erbrecht findet sich im Stadtrecht wieder.Walter Barkhausen: Zur Entwicklung des bremischen Rechts bis zur jüngsten Stadtrechtsfassung von 1433. Bremisches Jahrbuch, Bd. 83 (2004), S. 39 (40) Andererseits waren Tendenzen zur willkürlichen Setzung von Recht – etwa durch die Gebharhardsche Reversalen von 1246 – unterbunden worden. Diese verwahrten sich ausdrücklich gegen Rechtssetzungen durch die Stadt im Bereich der durch Strafzahlungen lukrativen Kriminalgerichtsbarkeit.

Kodifikation des Bremer Rechts 1303–1308

mini|Das Bremer Stadtrecht von 1303