Das Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) regelte in Österreich den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten. Die Aufsicht über die Anbieter von Zertifizierungsdiensten und die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Signatur lag unter dem Signaturgesetz und liegt unter dessen Nachfolgegesetz, dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz, bei der Kommunikationsbehörde Austria.
Historie Signaturgesetz und Signaturverordnung 2008 Österreich war das erste Land, das mit Einführung des Signaturgesetzes die des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen umgesetzt hatte. Das Gesetz unterschied zwischen der (einfachen) elektronischen Signatur und der sicheren elektronischen Signatur, welche im Wesentlichen der qualifizierten elektronischen Signatur in Deutschland entspricht.
Das Signaturgesetz wurde durch die mit 7. Jänner 2008 kundgemachte Signaturverordnung 2008 (SigV 2008) samt Anhang näher ausgeführt. Mit deren trat die Verordnung des Bundeskanzlers über elektronische Signaturen, , in der Fassung der Verordnung , samt Anhang außer Kraft.
Bestätigungsstellenverordnung Mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Eignung von Bestätigungsstellen (Bestätigungsstellenverordnung – BestV), , in Kraft getreten am 20. März 2002, materiell derogiertBundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für die Bestätigungsstellenverordnung in der aufgehobenen Fassung vom 26. Juli 2002 im RIS. durch , in Kraft getreten am 27. Juli 2002, wurden im Anhang .Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für die Bestätigungsstellenverordnung in der aufgehobenen Fassung vom 1. August 2016 im RIS. Die Verordnung wurde mit zum 1. August 2016 außer Kraft gesetzt.
Novellierung 2008 Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Signaturgesetz, das Ziviltechnikergesetz, das Rezeptpflichtgesetz sowie die Gewerbeordnung 1994 geändert werden, , Artikel 1, trat zum 1. Jänner 2008 eine Novelle des Signaturgesetzes in Kraft, die unter anderem folgende Änderungen vornahm: Wesentliche Bestimmungen waren damit nur noch auf Anbieter qualifizierter Zertifikate oder qualifizierter Zeitstempeldienste anzuwenden. Ausnahmen waren lediglich die Genehmigungsfreiheit von Zertifizierungsdiensten ( Abs 1), die Bestimmungen zum Datenschutz (), sowie die Anerkennung ausländischer Zertifikate (). Der Begriff fortgeschrittene elektronische Signatur wurde damit explizit und in Übereinstimmung mit der europäischen Richtlinie definiert. Der Begriff sichere elektronische Signatur wurde durch den Begriff qualifizierte elektronische Signatur abgelöst. Neu wurde auch die sichere Signaturerstellungseinheit in die Begriffsbestimmungen aufgenommen. Signatoren können seither nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen sein. Qualifizierte Zertifikate können jedoch nur für natürliche Personen ausgestellt werden; somit können nur natürliche Personen qualifizierte elektronische Signaturen ausstellen. Zur Identifikation von Personen wurden neben einem amtlichen Lichtbildausweis auch andere gleichwertige Methoden zugelassen, z. B. die Identifizierungen über RSa-Brief oder der Rückgriff auf bereits in der Vergangenheit erfolgte Identifizierungen durch einen Lichtbildausweis.
Zielsetzung der Novelle war der Problembeschreibung in den Erläuterungen der Regierungsvorlage im November 2007 entsprechend eine Klarstellung und Vereinfachung der Regelungen, um den Markt für Zertifizierungsdiensteanbieter attraktiver zu gestalten und so die Verbreitung elektronischer Signaturen zu fördern; „Über-Umsetzungen“ der europäischen Richtlinie wurden damit beseitigt.Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz: Bundesgesetz, mit dem das Signaturgesetz, das Ziviltechnikergesetz, das Rezeptpflichtgesetz sowie die Gewerbeordnung 1994 geändert werden, 293 der Beilagen, XXIII. GP, mit den Erläuterungen (PDF). In: Webportal des Österreichischen Parlaments, November 2007, abgerufen am 8. Februar 2021.
Außerkrafttreten 2016 und Erlassung des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes samt Verordnung In Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) wurde das Bundesgesetz über elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG), Artikel 1, erlassen, für das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz in der geltenden Fassung im RIS. das mit 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist. Mit dessen wurde das Signaturgesetz mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft gesetzt.
Durch die Erlassung der Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung über elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (Signatur- und Vertrauensdiensteverordnung – SVV) und die Verordnung des Bundeskanzlers über die Feststellung der Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ als Bestätigungsstelle erlassen werden, , in Kraft getreten mit 2. August 2016 traten gleichzeitig außer Kraft: die Verordnung des Bundeskanzlers über elektronische Signaturen (Signaturverordnung 2008), , in der Fassung der Verordnung , samt Anhang, die Verordnung des Bundeskanzlers über die Feststellung der Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ als Bestätigungsstelle, , und die Bestätigungsstellenverordnung (BestV), .
Weblinks für das Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) in der letzten Fassung vom 30. Juni 2016 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). für die Verordnung des Bundeskanzlers über elektronische Signaturen (Signaturverordnung 2008 – SigV 2008) in der letzten Fassung vom 30. Juni 2016 im RIS. Liste der Vertrauensdiensteanbieter. In: Website der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR). A-SIT: A-SIT als Bestätigungsstelle. In: Website des A-SIT Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria, ZVR-Zahl 948166612.
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