Verfassunggebende Versammlung ist ein staatsrechtlicher und politikwissenschaftlicher Begriff. Eine Verfassunggebende Versammlung ist eine außerordentliche politische Institution, manchmal auch Verfassungskonvent genannt,Der Begriff „(Verfassungs-)Konvent“ wird in der Literatur mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet. In Wendungen wie Nationalkonvent oder Philadelphia Convention ist „Konvent“ synonym zu „Verfassunggebende Versammlung“; in Wendungen wie Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee und Europäischer Konvent wird der Begriff „Konvent“ in der Bedeutung von „verfassungsberatende Versammlung“ benutzt. In letzterem bedarf der Verfassungsentwurf einer zusätzlichen Ratifikation, z. B. durch Volksentscheid, bevor er als neue Verfassung in Kraft treten kann. welche temporär eingerichtet worden ist und eingerichtet werden kann, um einem Staat eine erste oder wieder eine neue Verfassung zu geben. Sie ist – als Ausdruck des pouvoir constituant – im Besitz der verfassunggebenden Gewalt des Volkes.
Bedeutende historische Beispiele zeigen, dass sich verfassunggebende Versammlungen meistens in einem revolutionären Umfeld konstituiert haben.In ihrem Buch Über die Revolution untersucht die politische Theoretikerin Hannah Arendt die Frage der Legitimierung Verfassunggebender Versammlungen und wie es zu solchen Versammlungen kommt. Dabei arbeitet sie die Unterschiede im revolutionären Entstehungsprozess der amerikanischen Verfassung und der Französischen Verfassung heraus. Anders als im Fall der französischen Verfassung wurde die Verfassung in den Vereinigten Staaten 1787 Abschnitt für Abschnitt bis in alle Details mit lebhafter Bürgerpartizipation in town hall meetings und Länderparlamenten durchdiskutiert und mit Zusatzartikeln ergänzt. Eine wichtige Rolle spielten dabei die berühmten Federalist Papers, 85 Zeitungsartikel, in denen die Verfassungsautoren ihren Entwurf einer indirekten Demokratie verteidigten. Die erste verfassunggebende Versammlung auf deutschem Boden fand am 24. März 1525 im oberschwäbischen Memmingen statt. Hierbei wurde die Bundesordnung von den aufständischen Bauern im Bauernkrieg verfasst.
Der Begriff Verfassungsgebende Versammlung (mit Fugen-s) ist weit verbreitet, aber umstritten.Die Gesellschaft für deutsche Sprache hält „Verfassungsgebende“ ebenso für vertretbar. Antwort des Petitionsausschusses auf eine gegen die Entfernung des Fugen-s gerichtete Petition: blog.tessarakt.deBundestag muss jahrzehntealten Grammatikfehler im Grundgesetz korrigieren. Spiegel Online, 2. Oktober 2004.
Verfassungsgebung und Beseitigung einer alten Verfassung In einer Verfassunggebenden Versammlung konkretisiert sich die verfassunggebende Gewalt des Volkes. Nach dem demokratischen Legitimitätsprinzip der Volkssouveränität ist sie im Besitze des originären pouvoir constituant, weshalb sie einen höheren Rang hat als die auf Grund einer bereits erlassenen Verfassung gewählte Legislative, Organ des pouvoir constitué, der verfassten Staatsgewalt. Auszüge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1951:
Ihre Mitglieder können gewählt oder berufen werden oder sich im Rahmen eines Staatsstreiches oder einer Revolution selbst dazu konstituieren. Dies geschah zum Beispiel im Ballhausschwur, einem Schlüsselereignis zu Beginn der Französischen Revolution: die Mitglieder der Nationalversammlung erklärten sich in einem revolutionären Akt zur Verfassunggebenden Versammlung, welche schließlich als Konstituante das absolutistische Frankreich in eine konstitutionelle Monarchie verwandelte:
So birgt denn der metajuristische Begriff der verfassunggebenden Gewalt eine gewisse Paradoxie in sich, die ihn – nach Martin HeckelMartin Heckel: Die Legitimation des Grundgesetzes durch das deutsche Volk. In: Gesammelte Schriften. Staat Kirche Recht Geschichte, Band III (Jus Ecclesiasticum 58), Mohr Siebeck, 1997, S. 34–35. – für den Juristen so schwer verständlich macht:
Eine Verfassunggebende Versammlung ist nur temporär, zeitlich begrenzt, tätig. Ihr Auftrag ist gegenständlich beschränkt. Sie ist nur berufen, die Verfassung des Staates und die Gesetze zu schaffen, die notwendig sind, damit der Staat durch seine Verfassungsorgane wirksam handeln und funktionieren kann. Mit Verkündung einer Verfassung entsteht die neue verfasste Staatsgewalt als (von ihr) abgeleiteter Volkswille, der neue pouvoir constitué. Die Verfassunggebende Versammlung hat damit ihre Arbeit getan und löst sich nach den Wahlen zur neuen Legislative selbst auf. Die durch das Inkrafttreten der Verfassung neu konstituierte Staatsgewalt ist an diese neue Verfassung gebunden.
Grenzen der Souveränität Nach dem Prinzip der Volkssouveränität wäre eine Verfassunggebende Versammlung von Vorgaben der amtierenden Staatsgewalten unabhängig und auch nicht an Regelungen einer schon bestehenden Verfassung gebunden. Da sie im Besitz des originären pouvoir constituant sei, könne sie sich nur selbst inhaltliche und verfahrensmäßige Schranken auferlegen:
Eine andere rechtsphilosophische Ansicht besagt, dass der Volkssouveränität in Ausübung des pouvoir constituant sehr wohl Grenzen gesetzt seien. Die Verfassunggebende Versammlung sei nämlich gebunden an überpositive Rechtsgrundsätze, zu denen allgemeine rechtsstaatliche Prinzipien und insbesondere die universalen Menschenrechte gehörten. Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze gingen als Naturrecht beziehungsweise Vernunftrecht dem Volkswillen und dem positiven, gesetzten Recht immer schon voraus.
Eine profunde Verknüpfung dieser universellen Prinzipien mit der verfassunggebenden Legitimation und der aus ihr erwachsenden Reformmacht in jedem konstitutionellen Kontext liefert Thomas Jefferson mit seinen bekannten Formeln vor dem Entstehen der Amerikanischen Verfassung, mit den er zunächst die Lösung von Großbritannien begründete. Diese Formelnbereits in: A Summary View of the Rights of British America, 1774 wurden prominenter Bestandteil der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1776:
mini|Amerikanische Unabhängigkeitserklärung Druck in deutscher Sprache vom 9. Juli 1776
Eine stark gestraffte Formel findet sich später im zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1951:
Der österreichische Staatsrechtler Peter Pernthaler betont in diesem naturrechtlichen Zusammenhang die Bedeutung der Präambeln neuzeitlicher Verfassungen. In religiösen oder säkularisierten Formeln, wie z. B. Gottesbezug (invocatio Dei, „Anrufung Gottes“), werde darin ein „Transzendenzbezug der verfassunggebenden Gewalt des Volkes“ rechtlich festgeschrieben, welcher die Funktion habe, diese Begrenzungen der Volkssouveränität klarzustellen:
Die gegenteilige rechtspositivistische Position hat einmal Hans Kelsen, Verfassungsrichter und Hauptautor der österreichischen Verfassung von 1920 wie folgt formuliert:
Verfassungsentwurf des Runden Tisches der DDR Während der Wende von 1989/1990 erarbeitete eine Arbeitsgruppe im Auftrag des Runden Tisches einen am Grundgesetz orientiertenEntwurf einer neuen Verfassung der DDR, siehe auch: Klaus Michael Rogner: Der Verfassungsentwurf des Zentralen Runden Tisches der DDR. Berlin 1993, ISBN 3-428-07807-1. Ulrich K. Preuß: Der Versuch einer Verfassunggebung für die untergehende DDR – Ein Werkstattbericht. In: Dieter Grimm, Alexandra Kemmerer, Christoph Möllers (Hrsg.): Gerüchte vom Recht. Vorträge und Diskussionen aus dem Berliner Seminar Recht im Kontext (= Recht im Kontext, Band 1). Baden-Baden 2015, ISBN 978-3-8487-1181-9, S. 49–96. Entwurf für eine neue Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. Aber im Rahmen der deutschen Einigung entschieden sich die DDR und die Bundesrepublik Deutschland gemeinsam für den Weg über einen Beitritt der DDR nach Artikel 23 GG (a.F.) – siehe Einigungsvertrag – und nicht für den Weg über eine Verfassungsablösung nach Art. 146 GG (a.F.). So wurde von der Möglichkeit, in außerordentlichen historischen Momenten eine verfassunggebende Versammlung einberufen zu können, kein Gebrauch gemacht. Man setzte auf Verfassungskontinuität statt auf Diskontinuität durch Verfassungsneugebung.
Das Grundgesetz in der Spannung zwischen Vorläufigkeit und Ewigkeitsgarantie Der nach der Deutschen Einheit 1990 neugefasste Artikel 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland lautet nun:
Die Möglichkeit, auf rechtsstaatlichem Wege – also nicht nur durch Revolution – eine bundesdeutsche Verfassunggebende Versammlung einberufen zu können, bleibt also bestehen. Da freiheitliche demokratische Grundordnung einerseits und Ewigkeitsklausel nach Abs. 3 GG andererseits zweierlei sind, ist in der Staatsrechtsliteratur umstritten, ob und welche Bestandteile der freiheitlich demokratischen Grundordnung durch eine Verfassungsgebende Versammlung verändert werden können oder ob man sogar eine Totalrevision vornehmen könne. Inwieweit daher auch eine hypothetische zukünftige Verfassunggebende Versammlung nach GG an diese noch weiterreichenden Beschränkungen des Grundgesetzes gebunden wäre – wie z. B. an die Ewigkeitsgarantie für den föderalen Staatsaufbau Deutschlands –, ist unter Verfassungsrechtlern ebenso umstritten.
EU und Verfassungs-Vertrag Die supranational organisierte Europäische Union ist nach Definition des Bundesverfassungsgerichts ein Staatenverbund, dessen Legitimitätsgrundlage sich nicht auf ein europäisches Staatsvolk, sondern auf den vertraglich gebildeten Gesamtwillen ihrer souveränen Mitgliedsstaaten stützt:
Der Europäische Konvent, zu Unrecht manchmal Verfassungskonvent genannt, erarbeitete im Auftrag des Europäischen Rates, also der nationalen EU-Regierungen, eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Entwurf eines Verfassungs-Vertrages für Europa. Dabei berief er sich in keinem Moment auf die etwaige verfassunggebende Gewalt eines europäischen Unionsvolkes, was wahrhaft ein revolutionärer Akt gewesen wäre. Das Projekt des EU-Verfassungsvertrages scheiterte an den ablehnenden nationalen Referenden in Frankreich und in den Niederlanden im Jahre 2005. In diesem Zusammenhang sprechen Kritiker von einem Demokratiedefizit der Europäischen Union und fordern anstelle einzelner nationaler Ratifikationen eine gesamteuropäische Entscheidung über die Unionsverfassung durch ein unionsweiten Referendum durch das Unionsvolk. So hält auch der Europarechtler Thomas Schmitz eine starke Beteiligung des Unionsvolkes im Verfahren der Verfassunggebung in der Union für unerlässlich und fordert
Erst ein Paradigmenwechsel, ein Austausch der Legitimationsgrundlage, würde ermöglichen statt eines Vertrages, eine unionseuropäische Verfassung zu verabschieden. Gleichwohl beantwortet der Hinweis auf eine stark legitimierte Verfassung nicht die Frage, ob sie für eine EU in Form eines Staatenverbundes notwendig ist oder vielmehr für eine föderale Verbindung, wie es die Vereinigten Staaten von Europa wären:
Dass sich das Europäische Parlament – so wie 1789 die Französische Nationalversammlung – in einem revolutionären Akt zu einer unionseuropäischen Verfassunggebenden Versammlung erklären könnte, ist zurzeit unwahrscheinlich:
Am 13. Dezember 2007 unterzeichneten die Mitglieder des Europäischen Rates den Vertrag von Lissabon, welcher in weiten Teilen auf dem abgelehnten EU-Verfassungsvertrag aufbaut. Was die Form anbetrifft, so handelt es sich nicht mehr um einen Verfassungsvertrag, sondern um einen Reformvertrag. Er reformiert den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Der Reformvertrag wurde bis zum 3. November 2009 durch die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten ratifiziert. Auf nationale Volksabstimmungen oder ein europaweites Referendum wurde verzichtet, nur Irland hat als einziges Land der EU aus nationalen verfassungsrechtlichen Gründen ein Referendum über den Vertrag durchgeführt.
Darin sehen Kritiker eine Perpetuierung des Demokratiedefizites der EU und der Volksferne ihrer politischen Machtelite.Vera Kissler: dieeuros.eu
Historische Beispiele