Hans Ernst von Globig (* 2. November 1755 in Grauwinkel; † 21. November 1826 in Dresden) war ein deutscher Jurist.
Herkunft und Familie Hans Ernst von Globig war der Sohn von Christoph Ernst von Globig auf Grauwinkel und Schönewalde (1723–1790), Assessor (Richter) am Hofgericht Wittenberg. Weiter war er Steuereinnehmer des Kurkreises. Die Mutter war Christiane Wilhelmine, geborene von Natzmer († 1766).Jahns, S. 465.
1789 heiratete Hans Ernst von Globig Frederike Sophia Ulrike von Bothmer († 1814). Sie stammte aus einem niedersächsischen Adelsgeschlecht. Aus der Ehe gingen sieben Kinder hervor, von denen allerdings drei schon kurz nach ihrer Geburt starben. Die übrigen warenJahns, S. 466f.: Hans Friedrich Ernst (1790–1812), gefallen im Russlandfeldzug Emilia (1799–1814) Ludovica (1800–1814) Gustav Alfred (1808–1852), Herr auf Lippersdorf
Ausbildung Hans Ernst von Globig erhielt zunächst Privatunterricht, studierte ab 1771 Rechtswissenschaft an der Universität Wittenberg und ab 1774 in Leipzig. 1775 beendete er das Studium ohne formalen Abschluss, was im 18. Jahrhundert durchaus üblich war. Dem folgte 1775/1776 ein Praktikum in der Kanzlei der kursächsischen Gesandtschaft beim Immerwährenden Reichstag in Regensburg.Jahns, S. 468. Die Stelle verdankte er seinem Onkel zweiten Grades, dem kursächsischen Geheimen Rat und Konsistorialpräsidenten Hans Gotthelf von Globig. In Regensburg arbeitete er unter dem Reichstagsgesandten Otto Ferdinand von Loeben, der ihm bei seiner weiteren Karriere behilflich war.Jahns, S. 469.
Wirken Anfänge Schon parallel zu seinem Studium in Leipzig arbeitete Hans Ernst von Globig 1774/1775 als Auditor für das Oberhofgericht Leipzig.Jahns, S. 468. Es dauerte nach dem Abschluss seines Praktikums in Regensburg 1776 dann aber doch bis 1778, bevor er eine Anstellung erhielt. Er wurde kursächsischer geheimer Kabinettssekretär in Dresden. Ab 1780 war er Assessor (Richter) am dortigen Appellationsgericht, 1781 wurde er Appellationsrat an diesem Gericht.Jahns, S. 468f.
1782 beteiligte sich Hans Ernst von Globig mit einer zusammen mit Johann Georg Huster verfassten Abhandlung von der Criminal-Gesetzgebung (siehe Abschnitt „Literatur“) an einem von Voltaire und der Ökonomischen und Gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Bern ausgeschriebenen Wettbewerb über die Kriminalgesetzgebung. Unter 44 Einreichungen erhielten sie den ersten Preis. Und 1788 erhielt er von König Friedrich II. von Preußen einen Preis für seine Schrift über den Entwurf eines Kriminalgesetzbuchs für Preußen (siehe Abschnitt „Literatur“).Jahns, S. 472.
Reichskammergericht 1777 erbte der – inzwischen römisch-katholische Kurfürst der Pfalz – das Kurfürstentum Bayern und hatte damit Zugriff auf sowohl das evangelische, pfälzische Präsentationsrecht auf ein Assessorat (Richterstelle) am Reichskammergericht in Wetzlar als auch auf ein römisch-katholisches für Bayern. Hier drohte das konfessionelle Gleichgewicht zu kippen und so einigten sich die Kurfürsten 1781 darauf, dass das nunmehrige Pfalz-Bayern nur die römisch-katholische bayerische Präsentation wahrnehmen sollte. Die pfälzische evangelische Präsentation erlosch und wurde durch ein Präsentationsrecht der evangelischen Kurfürsten ersetzt, das diese abwechselnd ausüben sollten. Kursachsen galt dabei als evangelisch, obwohl auch dessen Herrscherhaus zur römisch-katholischen Konfession gewechselt war. 1788 verzichtete der letzte pfälzisch präsentierte evangelische Amtsinhaber, Georg Ludwig von Vulpius, auf seine Stelle als Assessor am Reichskammergericht, weil er zum Reichshofrat nach Wien wechselte. Damit konnte erstmals die Stelle der alternierenden evangelisch-kurfürstlichen Präsentation besetzt werden. Rangmäßig kam dabei Kurfürst Friedrich August III. von Sachsen zum Zuge. Intern verdankte Hans Ernst von Globig seine Präsentation dem Einfluss von Otto Ferdinand von Loeben. Das Verfahren vor dem Reichskammergericht verlief reibungslos und Hans Ernst von Globig konnte seinen Amtseid als Assessor (Richter) am Reichskammergericht am 5. Mai 1789 leisten.Jahns, S. 470f. Hier war er für etwas mehr als zehn Jahre tätig.
Gesandter 1799 übernahm er die Stelle des kursächsischen Gesandten am Reichstag in Regensburg, war 1802 / 1803 Subdelegierter der außerordentlichen Reichsdeputation, die den Reichsdeputationshauptschluss erarbeitete. Von 1803 bis 1807 war er sächsischer Gesandter und bevollmächtigter Minister beim Kurerzkanzler (ab 1806: Fürstprimas) Karl Theodor von Dalberg.
Minister in Sachsen 1806 wurde er zum geheimen Rat, Konferenzminister und Direktor der Gesetzeskommission in Dresden ernannt, Funktionen, die er bis zu seinem Tod 1826 wahrnahm.Jahns, S. 469. In diese Zeit beschäftigte er sich mit den Fragen einer Staatsrechtsreform im Sinne der Aufklärung.
Literatur Werke (Auswahl) zusammen mit Johann Georg Huster: Abhandlung von der Criminal-Gesetzgebung. Füssli, Zürich 1783. Betrachtung bey dem Entwurf eines Criminal-Gesetzbuchs für die Preußischen Staaten. Breitkopf, Dresden und Leipzig 1788. Versuch einer Theorie der Wahrscheinlichkeit zur Gründung des historischen und gerichtlichen Beweises, Montag und Weiss, Regensburg 1806: [Band 1]: Entwicklung der Wahrscheinlichkeitslehre. [Band 2]: Kritische Berichtigung der gerichtlichen Beweise. Kritik des Entwurfs eines peinlichen Gesetzbuchs für Baiern. Regensburg 1806. Entwurf eines Maßstabes der gesetzlichen Zurechnung und der Strafverhältnisse. 1808. System einer vollständigen Criminal-, Polizey- und Civil-Gesetzgebung. 4 Bände. Dresden 1809-1818. – In 2. Aufl.: System einer vollständigen Gesetzgebung für die kaiserlich russische Gesetzcommission. 4 Bände. Walther, Dresden 1815-1818.
Sekundärliteratur Ersch / Gruber: Allgemeine Encyclopädie der Wissenschaften und Künste T. 70 S. 41 Sigrid Jahns: Das Reichskammergericht und seine Richter. Verfassung und Sozialstruktur eines höchsten Gerichts im Alten Reich – Teil 2, Band 1: Biografien (= Friedrich Battenberg, Albrecht Cordes, Ulrich Eisenhardt, Peter Oestmann, Wolfgang Sellert (Hg.): Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, Band 26). Böhlau, Köln u. a. 2003. ISBN 3-412-06503-X, S. 465–473.
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