Ein Bundesmantelvertrag (BMV) ist eine Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen. Rechtsgrundlage ist Abs. 1 SGB V.

Die Bundesmantelverträge bilden den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträgenach SGB V zwischen den Kassenärztlichen17 Kassenärztliche Vereinigungen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigungen17 Kassenzahnärztliche Vereinigungen und den Krankenkassen- und Ersatzkassenverbänden auf Landesebene. Die Bundesmantelverträge sind für die Krankenkassendurch Satzungsrecht, Abs. 2 SGB V und die Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärztesiehe Abs. 3 Satz 3 SGB V verbindlich.

Vertragspartner Vertragspartner sind im vertragsärztlichen Bereich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bzw. im vertragszahnärztlichen Bereich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) einerseits und seit 1. Juli 2008 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) andererseits. Vorher wurden die Verträge auf Seiten der Krankenkassen durch die Bundesverbände der Primärkassen gemeinsam bzw. durch den Verband der Ersatzkassen abgeschlossen.

Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Vertragspartnern, entscheidet nach Abs. 4 SGB V das Bundesschiedsamt.

Vertragsinhalt Inhalt der Bundesmantelverträge sind die Vertragsangelegenheiten, die notwendigerweise bundeseinheitliche Regelungen voraussetzen oder von den Vertragspartnern als regelungsbedürftig angesehen werden, ohne den Vertragspartnern der Gesamtverträge über den allgemeinen Inhalt hinaus bestehenden Gestaltungsspielraum einzuschränken. Der Gesetzgeber hat im Lauf der Zeit immer weitere Vorgaben in das SGB V aufgenommen, die durch die Bundesmantelverträge umgesetzt werden müssen. Dieses sind im Wesentlichen: Nach Abs. 1 SGB V sind durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge die einheitlichen Bewertungsmaßstäbe für die ärztlichenEBM und die zahnärztlichen Leistungen zuBema vereinbaren. Nach Abs. 8 SGB V sind die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Bestandteil der Bundesmantelverträge, soweit sie auf der Grundlage von § 92 SGB V ergangen sind und die vertragsärztliche oder die vertragszahnärztliche Versorgung betreffen. Vereinbarungen über Vordrucke und Nachweise gemäß Abs. 1 Satz 2 bis 5 SGB V und Abs. 3 Nr. 2 SGB V Vereinbarung über die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die besondere Kenntnisse, Erfahrungen oder anderer Anforderungen bedürfen ( Abs. 2 Satz 1 SGB V) Vereinbarung über die Abrechnung (z. B. Abrechnungsverfahren und Datenaustausch ( Abs. 3 SGB V)) Vereinbarung zur Einführung und Gestaltung zur Krankenversichertenkarte Abs. 3 SGB V. Diese wurde mittlerweile zur elektronischen Gesundheitskarte nach SGB V ausgeweitet. Die Inhalte der BMVe im vertragsärztlichen und im vertragszahnärztlichen Bereich unterscheiden sich stark, insbesondere weist der BMV-Ärzte (BMV-Ä) eine erheblich höhere Regelungsdichte auf. Der BMV-Ä ist zum 1. Oktober 2013 in einer für alle Krankenkassen geltenden Fassung in Kraft getreten.

Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) Im vertragszahnärztlichen Bereich bestanden zwei Bundesmantelverträge. Der Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) galt für den Bereich der Primärkassen und wurde im Jahr 2007 zwischen der KZBV und den damalig bestehenden Spitzenorganisationen der Primärkassen vereinbart. Der Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte (EKV-Z) galt für den Bereich der Ersatzkassen und wurde zum 1. Januar 2005 durch das Bundesschiedsamt im Jahr 2004 festgesetzt. Beide Verträge wurden zum 1. April 2014 aufgrund einer Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren für vertragszahnärztliche Leistungen sowie das Gutachterwesen geändert.

Die bisher für Primär- und Ersatzkassen getrennt verhandelten Bundesmantelverträge BMV-Z und EKV-Z sind zu einem einheitlichen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) zusammengeführt worden, der am 1. Juli 2018 in Kraft getreten ist., Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, 5. Februar 2019. Abgerufen am 8. Februar 2019.

Literatur Herbert Schiller (Hg.), Christoph Altmiks, Stefan Hochgesang, Jörg Hofmayer, Gernot Steinhilper, Helga Trieb: Bundesmantelvertrag Ärzte – Kommentar zum gemeinsamen BMV-Ä, C.F. Müller, 2014, ISBN 978-3-8114-3334-2 Thomas Rompf, Jürgen Schröder, Thomas Willaschek: Kommentar zum Bundesmantelvertrag Ärzte, Deutscher Ärzte-Verlage 2014, ISBN 978-3-7691-3529-9 Hess, Theresa / Fink, Benedikt, Der Weg des Geldes vom Versicherten zum (Haus-)Arzt, Zeitschrift für Juristische Schulung (ZJS) 2022, 177

Weblinks Kassenärztliche Bundesvereinigung: Bundesmantelvertrag-Ärzte BMV-Ä Inkrafttreten: 1. April 2021 (Bundesmantelvertrag und Anlagen) Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z), zuletzt geändert am 12. Juni 2023 (Gesamtausgabe des BMV-Z).

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