Das Bundesbesoldungsgesetz wurde seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1957 mehrfach geändert. Dies ist die Liste der Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Liste ist unvollständig und listet hauptsächlich die fortlaufenden Anpassungen der Grundbesoldung dar.

Änderungen Besoldungsgesetz 1960 Auf Grundlage des Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen vom 8. Juni 1960 () wurden die Bezüge um linear 7,0 % mit Wirkung ab 1. Juni 1960 angehoben. Diese Fassung galt bis zum 31. Dezember 1960.

Besoldungsgesetz 1961 Durch das Zweite Besoldungserhöhungsgesetz vom 23. Dezember 1960 (, Zweites Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen) wurden die Bezüge um 8,0 % linear erhöht. Die Vorschrift galt vom 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1962.

Besoldungsgesetz 1963 Nach zwölf Änderungen erfolgte die Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 18. Dezember 1963 (), gültig ab 1. Januar 1964.

Auf Grundlage des Dritten Besoldungserhöhungsgesetz vom 21. Februar 1963 (, Drittes Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen) erfolgte eine gestaffelte Besoldungsanpassung von +7,5 % bis +10,0 %. Zulagen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 von 12 DM bis 25 DM wurden beschlossen. Zudem wurde eine Verbesserung der Spannungsverhältnisse für Beamte im mittleren Dienst normiert. Die Regelung galt vom 1. Januar 1963 bis 30. September 1964.

Besoldungsgesetz 1964 Auf Grundlage des Vierten Besoldungserhöhungsgesetzes vom 13. August 1964 (, Viertes Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen) erfolgte zwischen dem 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1965 eine Besoldungsanpassung von +8,0 %. Zudem entfällt die Ortsklasse B zum 31. Dezember 1964 (Überleitung nach Ortsklasse A) Es erfolgte die Einführung eines einheitlichen altersunabhängigen Kinderzuschlags von 50 DM sowie die Einführung einer (zunächst einmaligen) Sonderzuwendung im Dezember 1964 in Höhe von 33 1/3 % aller Monatsbezüge; Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen vom 16. April 1964 (), welche durch das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 () ab Dezember 1965 fortdauernd beschlossen wurde.

Besoldungsgesetz 1966 Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 26. August 1966 () trat rückwirkend zum 1. April 1966 in Kraft. Mit diesem wurde eine Zulag für Strahlflugzeugführer eingeführt.

Durch das Fünfte Besoldungserhöhungsgesetz vom 23. Dezember 1965 (, Fünftes Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen) wurden die Bezüge um 4,0 % linear erhöht. Die Vorschrift galt vom 1. Januar 1966 bis 30. September 1966.

Durch den Artikel II des zuvor genannten Gesetzes wurde eine weitere lineare Erhöhung von nochmals 4,0 % beschlossen. Diese Regelung galt vom 1. Oktober 1966 bis zum 30. Juni 1967.

Besoldungsgesetz 1967 Durch das Erste Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts vom 6. Juli 1967 (), welches vom 1. Juli 1967 bis 30. Juni 1968 gültig gewesen ist, wurde eine neue Grundgehaltstabelle normiert. Mit dieser 1. Stufe der Besoldungsharmonisierung in Bund und Ländern wurden die Bezüge der unteren Besoldungsgruppen heraufgesetzt aber gleichzeitig waren im höheren Dienst gerade in den niedrigeren Dienstaltersstufen Absenkungen zu verzeichnen.

Besoldungsgesetz 1968 Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juli 1968 () wurden die Bezüge um 4,0 % linear erhöht. Die Vorschrift galt vom 1. Juli 1968 bis zum 31. März 1969. Die jährliche Sonderzuwendung wurde durch Gesetz über die Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung im Jahre 1968 vom 28. Dezember 1968 () auf 40 % angehoben.

Besoldungsgesetz 1969 Nach 24 Änderungen seit der Bekanntmachung der Neufassung 1963 erfolgte die Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. Dezember 1969 (), gültig ab 1. Oktober 1969.

Durch das vom 1. April 1969 bis 31. Dezember 1969 gültige Zweite Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts vom 14. Mai 1969 () ergab sich eine gestaffelte Besoldungsanpassung um rund 5,0 % abhängig von der Besoldungsgruppe-/Stufe.

Grundlage hierfür war die 2. Stufe der Besoldungsharmonisierung in Bund und Ländern: Die Endgrundgehälter A 1 bis A 16 werden als Höchstbeträge für die Länder verbindlich. Die Spannungsverhältnisse der Endgrundgehälter der Eingangsbesoldungsgruppen ergaben sich nun nicht mehr durch Festlegung der Prozentsätze im Gesetz, sondern nur noch aus den Tabellenwerten (§54 BBesG). Zudem erfolgte die neue Festlegung der Höchstsätze der Anfangsgrundgehälter zu den Endgrundgehältern der Eingangsbesoldungsgruppen (§ 55): einfacher Dienst: A 1 73 % mittlerer Dienst: A 5 70 % gehobener Dienst: A 9 65 % höherer Dienst: A 13 63 %

Schließlich wurde auf Grundlage des Sechsten Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 28. Juli 1969 () die Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung auf 66 2/3 % beschlossen.

Besoldungsgesetz 1970 Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 () wurden die Bezüge um linear 8,0 % erhöht. Die Regelung galt vom 1. Januar 1970 bis zum 31. Dezember 1970.

Besoldungsgesetz 1971 Ab dem 1. Juli 1971 galt die Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 5. August 1971 (), die fünf Änderungen seit der letzten Neufassung 1969 berücksichtigte.

Durch das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 () wurde eine Erhöhung der linearen Bezüge um linear 7,0 % bei einer Laufzeit vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971 beschlossen. Zudem wurde die Vereinheitlichung der Besoldung in Bund und Länder normiert in Form der Neufestlegung der Besoldungstabelle. Zudem die Einführung der allgemeinen Stellenzulage gesetzlich geregelt.

Besoldungsgesetz 1972 Mit dem Ersten Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 17. Oktober 1972 () wurden die Bezüge um linear 4,0 % erhöht. Die Regelung galt vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1972.

Besoldungsgesetz 1973 Gemäß dem Zweiten Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 5. November 1973 () wurde die Besoldung um linear 6,0 % bei einer Laufzeit vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973 erhöht. Schließlich wurde auf Grundlage des Gesetzes zur Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung vom 30. Januar 1974 () die Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung auf 100 % mit Wirkung ab 1. Dezember 1973 beschlossen.

Besoldungsgesetz 1974 Gemäß dem Dritten Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 26. Juli 1974 () wurde die Besoldung um linear 11,0 % bei einer Laufzeit vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974 erhöht.

Besoldungsgesetz 1975 Das „Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsgrechts in Bund und Ländern“ () vom 23. Mai 1975 () beinhaltete als Artikel I die Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie enthielt die neu eingeführten Bundesbesoldungsordnungen C und R mit den neu eingeführten Bezeichnungen für Richter.

Mit dem Vierten Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 6. August 1975 () wurde die Bezüge um linear 6,0 % bei einer Laufzeit vom 1. Januar 1975 bis 31. Januar 1976 erhöht. Zudem wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 100 DM beschlossen. Mit dem Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit vom 23. Mai 1975 () (1237) werden erstmals vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 13 DM bzw. 6,50 DM für Teilzeitbeschäftigte gewährt.

Besoldungsgesetz 1976 Gemäß dem Fünften Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 18. August 1976 () wurde die Besoldung um linear 5,0 % gestaffelt bis 9,0 % bei einer Laufzeit vom 1. Februar 1976 bis 31. Januar 1977 erhöht. Die Staffelung ergab sich aus parallel fixierten Mindestbeträgen der Steigerung.

Besoldungsgesetz 1977 Gemäß dem Sechsten Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 15. November 1977 () wurde die Besoldung um linear 5,3 % bei einer Laufzeit vom 1. Februar 1977 bis 28. Februar 1978 angehoben. Weiterhin wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 100 DM gebilligt. Schließlich wurde mit dem Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz–UrlGG) in Höhe von 150 DM, auszuzahlen mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli normiert.

Besoldungsgesetz 1978 Durch das Siebte Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern vom 20. März 1979 () wurde die Besoldung um linear 4,5 % bei einer Laufzeit vom 1. März 1978 bis 28. Februar 1979 angehoben.

Besoldungsgesetz 1979 Mit dem Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1979 vom 30. Juli 1979 () wurden die Bezüge der Besoldungstabellen A und B vom 1. März 1979 bis 28. Februar 1980 um linear 4,0 % erhöht. Das Urlaubsgeld wurde auf 300 DM verdoppelt.

Besoldungsgesetz 1980 Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1980 vom 16. August 1980 () wurden die Bezüge der Besoldungstabellen A und B vom 1. März 1980 bis 30. April 1981 um linear 6,3 % erhöht. Zudem wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 110 DM beschlossen.

Besoldungsgesetz 1981 Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1981 vom 21. Dezember 1981 () wurden die Bezüge der Besoldungstabellen A und B vom 1. Mai 1981 bis 30. Juni 1982 um linear 4,3 % erhöht. Zudem wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 120 DM beschlossen.

Besoldungsgesetz 1982 Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1982 vom 20. Dezember 1982 () wurde die Besoldung um linear 3,6 % bei einer Laufzeit vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1982 angehoben. Zudem wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 40 DM gewährt.

Besoldungsgesetz 1983 Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern (BBVAnpG 83) vom 20. Dezember 1982 () (1870), wurde die Besoldung um linear 2,0 % bei einer Laufzeit vom 1. Juli 1983 bis 31. Dezember 1984 angehoben.

Besoldungsgesetz 1985 Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1985 (BBVAnpG 85) vom 25. Februar 1985 () wurde die Besoldung um linear 3,2 % bei einer Laufzeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 erhöht. Zudem wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 240 DM und zwei zusätzliche freie Tage–Arbeitszeitverkürzungstag, AZV-Tag- für ältere Bedienstete (§ 1a der Arbeitszeitverordnung–AZV am 6. September 1985, ) beschlossen.

Besoldungsgesetz 1986 Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1986 (BBVAnpG 86) vom 21. Juli 1986 () wurde die Besoldung um linear 3,5 % bei einer Laufzeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 erhöht. Zudem wurde die allgemeine Zulage des mittleren Dienstes von 40 DM auf 67 DM heraufgesetzt und eine Erhöhung des Ortszuschlags beschlossen. Schließlich wurde Urlaubsgeld für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 um 150 DM auf 450 DM angehoben.

Besoldungsgesetz 1987 Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1987 (BBVAnpG 87) vom 6. August 1987 () wurde die Besoldung um linear 3,4 % bei einer Laufzeit vom 1. Januar 1987 bis 29. Februar 1988 angehoben.

Besoldungsgesetz 1988 Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1988 (BBVAnpG 88) vom 20. Dezember 1988 () wurde die Besoldung um linear 2,4 % bei einer Laufzeit vom 1. März 1988 bis 31. Dezember 1988 angehoben.

Besoldungsgesetz 1989