Mit Zusammenhangszuständigkeit (auch: Gerichtsstand kraft Sachzusammenhang; Sachzusammenhangsregelung des § 2 Absatz 3 ArbGG) bezeichnet man die in Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz geregelte erweiternde, fakultative arbeitsgerichtliche Rechtswegzuständigkeit für an sich rechtswegfremde Streitgegenstände kraft Sachzusammenhang.
Allgemeines Wortlaut des § 2 III ArbGG Abs. 3 ArbGG lautet: „Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.“
Beispiel Verklagt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auf Schadensersatz wegen einer Unterschlagung, ist nach Abs. 3 ArbGG das Arbeitsgericht auch für eine Klage gegen einen Mittäter rechtswegzuständig, auch wenn der Mittäter kein Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist.
Normzweck (Ratio) Nach einer gängigen Formulierung des BAG dient Abs. 3 ArbGG dazu, „die Teilung rechtlich oder innerlich zusammengehörender Verfahren zwischen den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen im gebotenem Umfang verhindern“BAG [15.08.1975] – 5 AZR 217/75 – ArbGG § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 32; ebenso BAG [01.03.1993] – 3 AZB 44/92 – AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 25; fast wortgleich auch ErfK/Koch, 7. Aufl. , ArbGG § 2 Rn. 34; Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. , § 2 Rn. 118.
Deutlicher erscheint die Formulierung, dass Abs. 3 ArbGG dazu dient, „innerlich zusammengehörende Verfahren auch einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden“BAG [15.08.1975] – 5 AZR 217/75 – ArbGG § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 32 (zu § 3 ArbGG a.F.) bzw. eine „einheitliche(.) Verhandlung und Entscheidung“BAG [14.06.1983] – 3 AZR 619/80 – n.v. = juris, Rn. 15 eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu ermöglichenvgl. auch BAG [01.03.1993] – 3 AZB 44/92 – AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 25; ErfK/Koch, 7. Aufl. , ArbGG § 2 Rn. 37 spricht von „ganzheitlicher Sachentscheidung“.
Abs. 3 ArbGG dient „dem Interesse der gemeinsamen Entscheidung“.Grunsky, ArbGG, 7. Aufl. , § 2 Rn. 143 Zweck der Vorschrift ist es, einen einheitlichen Sachverhalt „in einem Aufwaschen“ zu entscheiden.Grunsky, Anm. BAG [27.02.1975] – 3 AZR 136/74 – AP ArbGG 1953 § 3 Nr. 1
Terminologie Im Zusammenhang des Abs. 3 ArbGG unterscheidet man traditionell die Hauptklage und die Zusammenhangsklage.
Die Hauptklage (auch: Hauptsacheklage; Hauptstreit; Arbeitsrechtssache nach Abs. 1, 2 ArbGG) ist die Klage, für die eine arbeitsgerichtliche Rechtswegzuständigkeit (im Folgenden auch nur: Rechtswegzuständigkeit) nach Abs. 1 oder Abs. 2 ArbGG vorliegt.
Zusammenhangsklage (auch: Zusammenhangsstreitigkeit, nichtarbeitsrechtlicher Anspruch, Nichtarbeitssache) ist der (meist als Klage geltend gemachte) Streitgegenstand, dessen Rechtswegzuständigkeit nach Abs. 3 ArbGG begründet werden soll bzw. wird.
Diese Terminologie ist in zweifacher Hinsicht irreführend: zum einen kann es sich bei der Zusammenhangsklage auch um eine Aufrechnung handeln. Zum anderen wird sprachlich der Eindruck erweckt, als gehe es um zwei selbständige Klagen. Dies ist aber weder faktisch die Regel noch nach zutreffender Auffassung rechtlich zulässig (siehe unten).
Wird eine Zusammenhangsklage in einem anderen Verfahren als das der Hauptklage erhoben, spricht man von einer selbständigen Zusammenhangsklage. Erfolgt sie in demselben Verfahren, lässt sich von einer unselbständigen Zusammenhangsklage sprechen.
Von einer isolierten Zusammenhangsklage wird zum Teil gesprochen, wenn die Zusammenhangsklage vor der Hauptklage erhoben wird.
Ausnahmevorschrift und Weite der Auslegung Unter dem Eindruck verfassungsrechtlicher BedenkenBVerfG [31.08.1999] – 1 BVR 1389/97 – NZA 1999, 1234 = AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 6 betont das Bundesarbeitsgericht (BAG) in neuerer Zeit den Charakter als „Ausnahmevorschrift“BAG [23.08.2001] – 5 AZB 20/01 – AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 76, die eng auszulegen seiBAG [23.08.2001] – 5 AZB 20/01 – AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 76.
Davon unbeeindruckt wird (nur) für das Merkmal des rechtlichen und unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges allgemein für eine weite Auslegung plädiertLAG Rheinland-Pfalz [12.07.2004] – 8 Ta 127/04 – n.v. = juris, Rn. 15; ErfK/Koch, 7. Aufl. , ArbGG § 2 Rn. 37; Ziemann, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 2. Aufl. , ArbGG § 2 Rn. 133; Walker, in: Schwab/Weth, ArbGG (2004), § 2 Rn. 189; Kissel, GVG, 4. Aufl. , § 13 Rn. 171; Gift/Baur, Urteilsverfahren , C Rn. 213; GK-ArbGG/Wenzel, ArbGG (Lbl. 3/07), § 2 Rn. 213 („großzügige Auslegung“); Grunsky, ArbGG, 7. Aufl. , § 2 Rn. 143 („großzügig“).
Geltung nur für Arbeitsgerichte Durch Abs. 3 ArbGG kann nur die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts erweitert werden. Streitgegenstände für die das Arbeitsgericht nach Abs. 1 und 2 ArbGG zuständig ist, können nicht kraft Sachzusammenhang anderen Gerichtsbarkeiten zugeordnet werdenErfK/Koch, 7. Aufl. , ArbGG § 2 Rn. 34. Eine entsprechende Regelung gibt es für die ordentliche Gerichtsbarkeit nichtZiemann, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 2. Aufl. , ArbGG § 2 Rn. 129.
„Eine Ausnahme besteht lediglich für Vergütungsklagen bei Arbeitnehmererfindungen und Urheberrechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis“.Gift/Baur, Urteilsverfahren , C Rn. 200
Konkurrenz zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Abs. 1 Nr. 4a ArbGG ist lex specialis zu Abs. 3 ArbGGWalker, in: Schwab/Weth, ArbGG (2004), § 2 Rn. 127; GK-ArbGG/Wenzel, ArbGG (Lbl. 3/07), § 2 Rn. 202.
In beiden Fällen bedarf es eines „rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhangs“.
Während sich Abs. 1 Nr. 4a ArbGG auf das Arbeitsverhältnis bezieht, bezieht sich Abs. 3 ArbGG auf den Hauptprozess.Ziemann, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 2. Aufl. , ArbGG § 2 Rn. 92; GK-ArbGG/Wenzel, ArbGG (Lbl. 3/07), § 2 Rn. 203
Die engere Vorschrift des Abs. 1 Nr. 4a ArbGG führt zu einer ausschließlichen, die weitere des Abs. 3 ArbGG zu einer fakultativen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Ziemann, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 2. Aufl. , ArbGG § 2 Rn. 92
Für das Verhältnis des Abs. 1 Nr. 4b ArbGG zu Abs. 3 ArbGG gilt das zum Verhältnis des Abs. 1 Nr. 4a ArbGG zu Abs. 3 ArbGG Gesagte entsprechend.GK-ArbGG/Wenzel, ArbGG (Lbl. 3/07), § 2 Rn. 202
Verfassungsmäßigkeit Die gesetzliche Regelung des Abs. 3 ArbGG verstößt nicht gegen das grundgesetzliche Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Abs. 1 S. 2 GGBVerfG [31.08.1999] – 1 BVR 1389/97 – NZA 1999, 1234 = AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 6.
Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG lässt aber Formen der Rechtswegerschleichung verhindern (vgl. unten). Gesetzgebungsgeschichte Die Zusammenhangsklage war früher in § 3 Abs. 1 ArbGG (1953) geregelt.
Voraussetzungen Urteilsverfahren Abs. 3 ArbGG gilt nur im Urteilsverfahren ( Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § ff. ArbGG)BAG [13.03.2001] – 1 AZB 19/00 – NZA 2001, 1037 = NJW 2001, 3724 = juris, Rn. 34, nicht im Beschlussverfahren ( ArbGG in Verbindung mit § ff. ArbGG).
Hauptklage (arbeitsgerichtliche Rechtsstreitigkeit) Anhängigkeit der Hauptklage Eine Zusammenhangszuständigkeit setzt eine Anhängigkeit der Hauptklage voraus.
Begriff der Anhängigkeit Die Anhängigkeit wird durch die Einreichung der Klage begründet. Auf den Zeitpunkt der Zustellung kommt es nicht an.GK-ArbGG/Wenzel, ArbGG (Lbl. 3/07), § 2 Rn. 208; Gift/Baur, Urteilsverfahren , C Rn. 204
Gleichzeitigkeit der Anhängigkeit Nach dem Wortlaut des Abs. 3 ArbGG bedarf es einer anfänglichen oder gleichzeitigen Anhängigkeit der Hauptklage.
Die Anhängigkeit der Hauptklage muss für diese Alternative noch bestehen, wenn die Zusammenhangsklage zugestellt wirdLAG Köln [22.04.2002] – 8 (13) Ta 8/02 – NZA-RR 2002, 547 = juris, Rn. 41.
Der Fall der nachträglichen Anhängigkeit der Hauptklage ist umstritten. Nach herrschender Meinung heilt eine nachträgliche Hauptklage das Fehlen einer Rechtswegzuständigkeit bei einer anfänglich isoliert erhobenen Zusammenhangsklage.OLG Düsseldorf [28.01.1997] – 22 W 5/97 – NZA-RR 1997, 222 (223); Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. , § 2 Rn. 122; Gift/Baur, Urteilsverfahren , C Rn. 207; GK-ArbGG/Wenzel, ArbGG (Lbl. 3/07), § 2 Rn. 203, 208; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl. , § 2 Rn. 138 (a. A. haftet zu stark am Wortlaut) Kissel, GVG, 4. Aufl. , § 13 Rn. 169; Helml, in: Hauck/Helml, ArbGG, 3. Aufl. , § 2 Rn. 63; a. A. ErfK/Koch, 7. Aufl. , ArbGG § 2 Rn. 39 (Wortlaut)
Wird gegen einen Verweisungsbeschluss sofortige Beschwerde erhoben, so ist eine Heilung noch bis zur Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht (LAG) möglich.Ziemann, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 2. Aufl. , ArbGG § 2 Rn. 131; Gift/Baur, Urteilsverfahren , C Rn. 207
Wegfall der Anhängigkeit Umstritten ist auch, ob ein nachträglicher Wegfall der Anhängigkeit der Hauptklage einer Zusammenhangszuständigkeit entgegenstehen kann.
Dabei ist zwischen den Fällen des Wegfalls der Anhängigkeit der Hauptklage vor der Verhandlung der Hauptsache (= Antragstellung) und nach Verhandlung der Hauptsache zu unterscheiden.
In einer älteren, bislang nicht revidierten Entscheidung nimmt das BAG an, dass eine Rücknahme der Hauptklage vor Verhandlung zur Hauptsache eine Zusammenhangszuständigkeit ausschließeBAG [15.08.1975] – 5 AZR 217/75 – ArbGG § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 32; folgend ErfK/Koch, 7. Aufl. , ArbGG § 2 Rn. 39, während die Literatur dies zum Teil anders siehtMatthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. , § 2 Rn. 125; GK-ArbGG/Wenzel, ArbGG (Lbl. 3/07), § 2 Rn. 209 („vereinzelte“ BAG-Entscheidung); Ziemann, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 2. Aufl. , ArbGG § 2 Rn. 132; kritisch auch Gift/Baur, Urteilsverfahren , C Rn. 209 („nicht bedenkenfrei“)(Argument: § 17 I 1 GVG). In der Tat dürfte nunmehr Abs. 1 S. 1 GVG der Auffassung des BAG entgegenstehen.
Der Wegfall der Anhängigkeit der Hauptklage nach Beginn der mündlichen Verhandlung (durch Antragstellung) – in welcher Form auch immer – ist nach allgemeiner Meinung (auch nach dem BAG) unschädlichMatthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. , § 2 Rn. 125 m.w.N.; ErfK/Koch, 7. Aufl. , ArbGG § 2 Rn. 39. Arbeitsgerichtliche Rechtswegzuständigkeit für die Hauptklage Notwendigkeit Eine Zusammenhangszuständigkeit setzt voraus, dass eine arbeitsgerichtliche Rechtswegzuständigkeit für die Hauptklage besteht.Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. , § 2 Rn. 124
Verbot der Rechtswegerschleichung (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) In den Fällen struktureller Rechtswegerschleichung (siehe oben bei Anwendungsvoraussetzungen) ist die Rechtswegzuständigkeit für die Hauptklage notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für eine Zusammenhangszuständigkeit nach Abs. 3 ArbGG.
Bloßer Sic-non-Fall unzureichend Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitsrechtssachen für die Hauptklage auf Grund des Vorliegens eines Sic-non-Falls reicht für die Begründung eines Zusammenhangs nach Abs. 3 ArbGG nicht ausBAG [11.06.2003] – 5 AZB 43/02 – NZA 2003, 1163 = AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 85; BAG [23.08.2001] – 5 AZB 20/01 – AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 76; LAG Berlin [22.07.2005] – 10 Ta 1331/05 – NZA-RR 2006, 98. Anderslautende ältere Rechtsprechung ist überholt. Es bedarf auch keiner Konstruktion über BGB (Treu und Glauben). Das BAG schränkt Abs. 3 ArbGG in diesen Fällen ein, um eine Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG widersprechende Rechtswegerschleichung zu verhindernBAG [11.06.2003] – 5 AZB 43/02 – NZA 2003, 1163 = AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 85.
Nicht bei treuwidriger Rechtswegerschleichung (§ 242 BGB)