Prokuration, v. lat. prō-cūrō, „besorgen, verwalten“, bezeichnet: eherechtlich den vorläufigen Abschluss eines Ehevertrages durch Vermittlung eines Bevollmächtigten (Adel); den rechtlichen Heiratsakt per procurationem (der nicht anwesende Partner wurde durch einen Bevollmächtigten vertreten, in der Regel erfolgte danach eine nochmalige (kirchliche) Trauung des Paares)

kirchenrechtlich ehemals das Anrecht eines Bischofs auf Verpflegung an dem Ort seiner geistlichen Funktionsausübung; jetzt eine entsprechende Abgabe; vgl. auch Gastungspflicht

privatrechtlich einen Auftrag/ein Mandat (Recht), eine Bevollmächtigung oder Vollmacht

Siehe auch: Prokura