Zwangsadoptionen sind Adoptionen ohne Einwilligung des Kindes und seiner leiblichen Eltern. Das Kind erlangt unfreiwillig die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Annehmenden und verliert das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten.

Zwangsadoptionen sind ein rechtsstaatlich unzulässiger staatlicher Eingriff in die Erziehung von Kindern und in das Sorgerecht der leiblichen Eltern. Aus verschiedenen politischen Gründen agierten einzelne Staaten in der Vergangenheit nicht nur mit der Herausnahme von Kindern aus den Herkunftsfamilien und der Fremdplatzierung in Pflegefamilien, sondern auch mit der anschließenden Adoption.

Auch der Gedanke einer Umerziehung der betroffenen Kinder – sei es aus rassisch-kulturellen oder politischen Motiven – spielte bei der Zwangsadoption eine Rolle. Bei Zwangsadoptionen handelte es sich um den Missbrauch von staatlicher Gewalt gegenüber dem Bürger. Kennzeichnend für Zwangsadoptionen waren der gezielte Einsatz seelischer Grausamkeiten und psychischer Gewalt gegenüber betroffenen Kindern und Eltern mit der Trennung der bestehenden familiären Bindungen und der anschließenden Ungewissheit über das Schicksal der Familienangehörigen. Durch die Adoption erhielt das Kind einen anderen Familiennamen, manchmal sogar einen anderen Vornamen. Bei den rassisch/kulturell motivierten Zwangsadoptionen trat bei den Kindern zusätzlich zur elterlichen Entfremdung das beabsichtigte Phänomen der kulturellen Entfremdung bei Sprache, Sitten, Glauben und Geschichtsinterpretation auf.

Zwangsadoptionen sind unter anderem bekannt aus der Zeit des Nationalsozialismus und aus der Geschichte der DDR, der Schweiz, Australiens (Stolen Generations), Argentiniens (siehe Desaparecidos), Kanadas und der Vereinigten Staaten.

Deutschland Zeit des Nationalsozialismus Die Vermittlung der Annahme an Kindes statt war gesetzliche Aufgabe des Landesjugendamtes und des Jugendamtes sowie der Reichsadoptionsstelle im Hauptamt für Volkswohlfahrt und ihrer Dienststellen. Anderen Stellen war sie untersagt.Gesetz über die Vermittlung an Kindes Statt vom 19. April 1939, RGBl. I S. 795

Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des 1935 gegründeten Lebensborn e. V. gehörte es, für dort geborene „rassisch und erbbiologisch wertvolle“ Kinder gemäß § 47 RJWG die Vereinsvormundschaft zu übernehmen.Isabel Heinemann: Rasse, Siedlung, deutsches Blut. Das Rasse- und Siedlungshauptamt der SS und die rassenpolitische Neuordnung Europas. Göttingen 2003, S. 102/BA NS 19/329. Mit Verordnung vom 2. Januar 1940 wurde der Lebensborn e. V. von dem gesetzlichen Verbot der Adoptionsvermittlung ausgenommen.Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt, RGBl. I S. 26.

Mit Beginn des Zweiten Weltkriegs wurden aus den besetzten Gebieten auch zur „Eindeutschung“ geeignete außerehelich gezeugte Kinder von Wehrmachtssoldaten aus den Benelux-Staaten und Norwegen sowie vermeintliche Waisenkinder aus Polen (Warthegau),Iris Helbing: Polens verlorene Kinder. Die Suche und Repatriierung verschleppter polnischer Kinder nach 1945. Univ.-Diss. Frankfurt (Oder), 2015, S. 31 ff. dem Generalgouvernement, Weißrussland, der Ukraine, Tschechien und Slowenien in das Reichsgebiet verschleppt, um sie an deutsche Familien zu vermitteln.Katja Aumayr: Der Lebensborn e. V. zwischen Mythos und Realität. Ideologie, Organisation und Nachwirkungen. Universität Linz, 2023, S. 131.Reiner Engelmann: „Alodia, du bist jetzt Alice!“ Kinderraub und Zwangsadoption im Nationalsozialismus. cbt, 2019. ISBN 978-3-570-31268-1.Otto Langels: Kinderraub durch Nationalsozialisten: Blond, blauäugig, entführt. Deutschlandfunk, 8. August 2016. Klassifiziert wurden die Jungen und Mädchen nach rasse- und demografiepolitischen sogenannten Ariertabellen der SS.Der Spiegel (1997): Kinder für Führer und Stasi, Nr. 25, S. 72–73.

Im Nürnberger Prozess gegen das Rasse- und Siedlungshauptamt der SS 1947/48 waren neben dem Völkermord in den annektierten polnischen Gebieten auch die im Zuge der sogenannten Eindeutschung vorgenommene Zwangsmaßnahmen wie die Verschleppung polnischer Waisenkinder, Schwangerschaftsabbrüche bei Ostarbeiterinnen und die Bevölkerungsverschiebungen nicht eindeutschungsfähiger „Fremdvölkischer“ Gegenstand der Anklage. Alexa Stiller: Die Volkstumspolitik der SS vor Gericht: Strategien der Anklage und Verteidigung im Nürnberger ‘RuSHAProzess’, 1947-1948. The SS's Race and Settlement Policy on Trial: Prosecution and Defense Strategies in the Nuremberg 'RuSHA Trial', 1947-1948. In: Leipzig – Nürnberg – Den Haag: Neue Fragestellungen und Forschungen zum Verhältnis von Menschenrechtsverbrechen, justizieller Säuberung und Völkerstrafrecht, hrsg. vom Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 2008, S. 66–86. Aus Mangel an Beweisen sprach das amerikanische Militärtribunal die angeklagten Mitarbeiter des Lebensborn jedoch vom Vorwurf der Verbrechen gegen die Menschlichkeit frei.Iris Helbing: Polens verlorene Kinder, 2015, S. 40.

Hauptaufgabe des International Tracing Service (ITS, seit 2019 Arolsen Archives) war es nach dem Zweiten Weltkrieg, die Schicksale der in Deutschland befindlichen nicht-deutschen Kinder zu klären.Isabel Heinemann: Der Lebensborn e. V. und die Zwangsverschleppung „wiedereindeutschungsfähiger Kinder“. Bundeszentrale für politische Bildung, 30. Januar 2019. Um die Repatriierung polnischer Kinder bemühten sich in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands und in Österreich die UNRRA und das polnische Rote Kreuz.Iris Helbing: Polens verlorene Kinder. Die Suche und Repatriierung verschleppter polnischer Kinder nach 1945. Univ.-Diss. Frankfurt (Oder), 2015, S. 48 ff.Ines Hopfer: Geraubte Identität. Die gewaltsame „Eindeutschung“ von polnischen Kindern in der NS-Zit. Böhlau Verlag, 2010, ISBN 978-3-205-78462-3, S. 205 ff.

Zwangsadoption in der DDR Rechtsgrundlagen Die Annahme an Kindes statt war seit 1966 im FamiliengesetzbuchGesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1966 Teil I S. 1. geregelt (§§ 66 ff. FGB). Zu einer Annahme an Kindes statt war grundsätzlich die Einwilligung der Eltern des Kindes und auch des Kindes erforderlich (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FGB). Die Einwilligung eines Elternteils konnte ersetzt werden, wenn die Verweigerung dem Wohl des Kindes entgegenstand, sie war entbehrlich, wenn dem Elternteil das Erziehungsrecht entzogen worden war oder sein Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 FGB).

Nach einer Richtlinie des Obersten Gerichts der DDR vom 25. September 1968 stand die Weigerung zur Adoptionsfreigabe dem Wohl des Kindes entgegen, wenn die leiblichen Eltern den Minimalanforderungen an eine geordnete Familienerziehung nicht gerecht wurden und zugleich eine Adoptivfamilie vorhanden war, die dem Kind eine staatstreue Erziehung bieten konnte.Zentrale Auskunfts- und Vermittlungsstelle: Adoptionswesen in der DDR. Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, abgerufen am 17. Juni 2025. Danach konnte auch unangepasstes und von der Norm abweichendes Verhalten der Eltern bzw. ihre Haltung zu Staat und Gesellschaft als Kindeswohlgefährdung interpretiert werden.

War den Erziehungsberechtigten wegen „schwerer schuldhafter Verletzung der elterlichen Pflichten“ das Erziehungsrecht entzogen worden, sah der Gesetzgeber der DDR keine Grundlage mehr für deren Mitwirkung an einer Adoption (§§ 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 FGB). Der nicht ermittelbare Aufenthalt der Eltern hatte insbesondere Bedeutung in Fällen, in denen Eltern die DDR „ohne Beachtung der Meldevorschriften“ verlassen hatten.

Politisch motivierte Zwangsadoptionen Der Eingriff in die elterlichen Erziehungsrechte aus politisch-ideologischen Gründen war zum einen über die sachfremde und missbräuchliche Auslegung des Begriffs „Wohl des Kindes“ und zum anderen über die Ersetzung bzw. den Verzicht auf die elterliche Einwilligung möglich.

Berichte im Spiegel aus dem Jahr 1975Artikel: DDR/Kinder: Nie wiedersehen. In: Der Spiegel. Heft 51, 15. Dezember 1975.Artikel: DDR: „Die Kinder fest verwurzeln“. In: Der Spiegel. Heft 52, 22. Dezember 1975. Beide abgerufen am 29. März 2019. brachten das Thema Zwangsadoptionen der DDR in die Öffentlichkeit, ließen aber Raum für Mutmaßungen. Erst durch einen Aktenfund in Berlin im Mai 1991, der auch in den Medien Widerhall fand, rückte eine fundierte Aufarbeitung des Themas näher. Die aufgefundenen Akten umfassten auch Fälle, von denen der Spiegel 1975 berichtet hatteArtikel: Zwangsadoptionen: Meister im Weggucken. In: Der Spiegel. Heft 23, 3. Juni 1991, abgerufen am 29. März 2019. und gaben den Anstoß für die Bildung einer Clearingstelle zu Zwangsadoptionen beim Berliner Senat. Die Clearingstelle existierte bis Oktober 1993 entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsfristen für in der DDR erfolgte Adoptionen und definierte „Zwangsadoptionen“ als Fälle von Kindern, Diese Definition beschränkt sich also nicht nur auf Adoptionen an sich.

Im Zuge einer UntersuchungMarie-Luise Warnecke: Zwangsadoptionen in der DDR. Doktorarbeit FU Berlin. Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2009, ISBN 978-3-8305-1630-9. aus dem Jahr 2007, die Material der Clearingstelle und anderer Quellen auswertete, wurden fünf Fälle von Zwangsadoption im Sinne der Definition der Clearingstelle sowie eine „versuchte Zwangsadoption“ gezählt. Bei der „versuchten Zwangsadoption“ handelte es sich um einen Fall, bei dem der Klage des Jugendhilfe-Referats auf Entzug des Erziehungsrechts vor dem Kreisgericht nicht stattgegeben wurde, und das Jugendhilfe-Referat im Berufungsverfahren die Klage zurückzog, so dass die Kinder zu ihren aus der Haft freigekauften Eltern ausreisen konnten. Es wurde geschlussfolgert, dass die Zahl von sechs Fällen wohl nicht als absolut zu verstehen ist, aber es „ist insgesamt von einer weitaus geringeren Fallzahl auszugehen als bedingt durch die mediale Berichterstattung zunächst zu vermuten war.“ Die Fallanalyse hat ergeben, dass kein durchgängiges oder überwiegendes Verfahrensmuster der Behörden und Gerichte erkennbar ist. Da zudem keine allgemeinverbindliche Weisung des Ministeriums für Volksbildung vorhanden ist und die angenommenen Fälle in einem Zeitfenster von 1969 bis 1975 lagen, ist anzunehmen, dass es sich bei dem Instrument Zwangsadoption in der DDR um ein zeitlich begrenztes Phänomen gehandelt hat.

Der Deutsche Bundestag wurde 1997 vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR in Bezug auf „Zwangsadoptionen“ (in Anführungszeichen!) in seinem Tätigkeitsbericht wie folgt unterrichtet: