Das deutsche Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist ein Bundesgesetz zum Schutze von Kindern und Jugendlichen (Minderjährige) in der Öffentlichkeit und im Bereich der Medien.
Geschichte In der Bundesrepublik Deutschland wurde am 4. Dezember 1951 das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) (BGBl. I S. 936) erlassen, das am 6. Januar 1952 in Kraft trat. Das JÖSchG wurde mehrfach geändert und neu gefasst. Es ging 2003 zusammen mit dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM) im neuen Jugendschutzgesetz (JuSchG) des Bundes auf, das gleichzeitig mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder in Kraft trat (§ 30 JuSchG).
Ein Vorläufer des JÖSchG war unter anderem das nach dem Zweiten Weltkrieg aufgehobene Lichtspielgesetz von 1920, das die öffentliche Vorführung von Filmen erst nach der Überprüfung durch zentrale Prüfstellen erlaubte. Die wegen der Strafandrohungen gegen Jugendliche umstrittene Polizeiverordnung zum Schutze der Jugend vom 10. Juni 1943 (RGBl. I S. 349)Neufassung der Polizeiverordnung zum Schutze der Jugend vom 9. März 1940 (RGBl. I S. 499); Geltung ab 23. März 1940., die unter anderem Ausgangsbeschränkungen enthielt, wurde erst durch das JÖSchG aufgehoben und floss in Teilen in die neuformulierten Regelungen ein. Ein anderer Vorläufer war das Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften 1926.
In der DDR wurde 1955 die Jugendschutzverordnung erlassen; sie wurde 1969 neugefasst.
Regelungen mini|links|Ein Polizeieinsatz im Rahmen des Jugendschutzgesetzes: Jugendliche müssen alkoholische Getränke in die Kanalisation entsorgen.
Das JuSchG regelt unter anderem in Bezug auf Minderjährige: Aufenthalt an öffentlichen Orten wie Gaststätten, Spielhallen, Filmtheatern oder Tanzveranstaltungen (Diskothek) Verzehr und Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren in der Öffentlichkeit Verkauf und anderweitiges Zugänglichmachen von Filmen und Computer-/Videospielen in der Öffentlichkeit Zuständigkeiten der Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle wie die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) Tätigkeit der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ), insbesondere das Instrument der Indizierung von Medieninhalten
Anwendungsbereich Im Sinne des Jugendschutzgesetzes sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Jugendliche sind Personen, die 14 Jahre oder älter, aber noch nicht 18 Jahre alt sind ( JuSchG).
Neufassung 23. Juli 2002 Das Jugendschutzgesetz wurde mit Wirkung zum 1. April 2003 neu gefasst (die Neufassung wurde im Juli 2002, drei Monate nach dem Amoklauf von Erfurt, verabschiedet), gleichzeitig trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft. Während das JuSchG im Wesentlichen dem Jugendschutz in der Öffentlichkeit und Verbreitungsbeschränkungen bei jugendgefährdenden Trägermedien (Printmedien, Videos, CD-ROMs, DVDs und so weiter) regelt, werden im JMStV die Bestimmungen zu Rundfunk und sogenannten Telemedien behandelt. Grund für diese Zweiteilung ist die unterschiedliche Gesetzgebungskompetenz der Länder und des Bundes. Mit dem neuen Jugendschutzrecht wurden verstreute Vorschriften, wie Jugendschutzbestimmungen in Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und Mediendienstestaatsvertrag (MDStV), gebündelt. Insbesondere ging dabei auch der Regelungsgehalt des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM), zuletzt bekanntgemacht am 12. Juli 1985 (), im Jugendschutzgesetz auf.
Eine Neuerung ist, dass in beiden Gesetzen bestimmte Inhalte benannt wurden, die auch ohne Indizierung oder Altersfreigabebeschränkung nicht verbreitet werden dürfen (allerdings für Telemedien in einem anderen Ausmaß als für Trägermedien, auch sind die Folgen bei Verstößen unterschiedlich). Diese Inhalte sind „den Krieg verherrlichende Trägermedien“ ( Absatz 2 Nr. 2 JuSchG), Medien, die „Kinder und Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen“ (§ 15 Absatz 2 Nr. 4 JuSchG) und Medieninhalte, die „Menschen, die sterben oder schweren seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt“ (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 JuSchG und § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV).
Außerdem wurde das Gesetz unter anderem in Bezug auf Computer- und Videospiele geändert. Spiele müssen nun, wenn sie an Minderjährige verkauft werden sollen, der USK vorgelegt werden. Diese bestimmt in einem Prüfverfahren eine Altersbeschränkung für Spiele, die dann auf dem Produkt deutlich sichtbar gekennzeichnet werden muss und verbindlich gilt (ähnlich wie schon jahrelang zuvor für Filme die Kennzeichnung durch die FSK gegolten hat). Vor der Gesetzesnovellierung waren die USK-Kennzeichnungen freiwillig und rein informativ. Alle USK-Kennzeichnungen (auch die vor dem 1. April 2003) sind nun verbindlich.
Von der USK gekennzeichnete Spiele können nicht mehr durch die damalige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert werden – die bestehenden Indizierungen gelten allerdings weiterhin. Das erregte Aufsehen, da die BPjS kurz vor Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetz die Spiele Unreal Tournament 2003 und Command & Conquer: Generals indizierte, obwohl diese von der USK die damals noch freiwillige Altersangabe „ab 16“ bekamen. Um die Indizierungen zu umgehen, veröffentlichten die Spielehersteller nach der Gesetzesnovelle zensierte Versionen der Spiele, die dann von der USK mit „ab 16“ freigegeben wurden und nicht mehr indiziert werden durften.
Das Verbot zur Aufstellung von Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit (sogenannte Arcade-Automaten) wurde dahingehend gelockert, dass von der ASK mit „ab 6“ eingestufte Geräte wieder an öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen aufgestellt werden dürfen.
Eine weitere Neuerung ist, dass Filme, die von der FSK ab 12 Jahren freigegeben wurden, nun auch von Kindern ab 6 Jahren im Kino angesehen werden dürfen, sofern diese in Begleitung eines Erziehungsberechtigten sind.
Mit der Strafvorschrift des JuSchG, der die Weitergabe von jugendgefährdenden Medien oder auch das Anbieten unter Strafe stellt, ist das Jugendschutzgesetz Teil des Nebenstrafrechts.
Änderung zum 1. September 2007 Durch Artikel 3 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20. Juli 2007 () wurden Abs. 1 Nr. 12 JuSchG und Abs. 1 JuSchG neu gefasst. Die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche und der Konsum in der Öffentlichkeit wurde generell verboten. Die bisherige Altersgrenze von 16 Jahren ist weggefallen.
Zum 1. Januar 2009 wurde Abs. 2 JuSchG, der die Anforderungen an Verkaufsautomaten für Tabakwaren regelt, geändert (so Art. 7 Abs. 3 des Änderungsgesetzes). Damit endete die Frist zum Umbau solcher Automaten am 1. Januar 2009.
Änderung zum 1. Juli 2008 Nach längerer Debatte wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2008 die Kennzeichnung von Trägermedien weiter verschärft und ein sogenanntes Killerspielverbot eingeführt. Medien, die „besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckbehafteter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen“ (§ 15 Abs. 2 Nr. 3a), gelten nach der neuen Gesetzeslage automatisch (d. h. auch ohne ein Tätigwerden der BPjM) als „schwer jugendgefährdend“, mit der Folge, dass sie unter anderem nicht an allgemein zugänglichen Verkaufsstellen oder im Versandhandel angeboten und nicht öffentlich beworben werden dürfen.
Darüber hinaus wurde die BPjM ermächtigt, in die Liste jugendgefährdender Medien auch solche Medien aufzunehmen (mit den gleichen genannten Rechtsfolgen), die ( Abs. 1 Nr. 1) Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert darstellen oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahelegen.
Änderung zum 1. Januar 2009 Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 trat folgende Änderung in Kraft:
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.
Änderung zum 3. März 2016 Durch das „Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas“ vom 3. März 2016 wurde in § 10 das Wort „Tabakwaren“ durch „und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse“ ergänzt, sowie um die neuen Absätze 3 und 4 erweitert:
„(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.“
§ 28 Absatz 1 Nummer 12 und 13 wurde wie folgt neu gefasst:
„12. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen oder den Konsum gestattet, 13. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt anbietet oder abgibt,“
Diese Änderungen traten am 1. April 2016 in Kraft.
Weitere Änderungen
Zum 1. Januar 2021 wurden Vorgaben zu Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke im Rahmen von Filmveranstaltungen präzisiert.
Zum 1. Mai 2021 ist eine weitere Reform des Jugendschutzgesetzes in Kraft getreten, die u. a. aktuellen Risiken „wie beispielsweise eine sexuell motivierte Ansprache, also das sogenannte Cybergrooming, oder Kostenfallen und Mobbing“ begegnen soll, Online-Film- und Spieleplattformen zu einer auf transparenter Basis erstellten Alterskennzeichnung verpflichtet und die Schaffung einer Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz vorsieht. Zudem dürfen Kinder von 6 bis 12 Jahren seitdem in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person Filme im Kino ansehen, die von der FSK ab 12 Jahren freigegeben wurden.
Zum 14. Mai 2024 wurde der Begriff Telemedien durch den Begriff digitale Dienste ersetzt.
Inhalt des Jugendschutzgesetzes
Jugendschutz in der Öffentlichkeit
Gaststätten Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragten Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. Es gelten keine Einschränkungen wenn Kinder und Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
Tanzveranstaltungen