Das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (alternativ: Übereinkommen über die Annahme [einheitlicher/harmonisierter] technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge[(n)] eingebaut [und/]oder [dafür] verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen [Vorschriften/Regelungen] erteilt wurden; kurz auch Genfer Übereinkommen vom 20. März 1958) ist ein wichtiges Regelwerk der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe, UNECE oder UN/ECE), um technische Hemmnisse für den internationalen Handel abzubauen. Es wurde 1995 neu gefasst, dabei spricht man vom Geänderten Übereinkommen von 1958.
Zentraler Inhalt ist eine unter den Vertragsparteien anerkannte Typgenehmigung für Rad-Straßenfahrzeuge und ihre Komponenten, die Typ[en]genehmigung nach einer UN-Regelung,Z. B. Art. 1 der EU-Fassung des Übereinkommens, Rev. 3, 2016 (siehe Rechtsquellen). kurz UNECE-Typ[en]genehmigung (auch ECE-Typ[en]genehmigung, UN-Typ[en]genehmigungZ. B. Art. 1 der Schweizer Fassung des Übereinkommens (siehe Rechtsquellen).).
Die dem Übereinkommen vom 20. März 1958 angeschlossenen Regelungen (auch dem 1958er-Übereinkommen angeschlossene Regelungen,Z. B. Status of the 1958 Agreement (and of the annexed regulations); in: www.unece.org. United Nations Economic Commission for Europe, abgerufen am 5. September 2017 (englisch). Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen,Z. B. . In: EUR-Lex, Europäische Union, abgerufen am 5. September 2017. kürzer UN/ECE-Regelungen,Z. B. Nr. 15 des Annex A Definitions des Agreements concerning the establishing of global technical regulations for wheeled vehicles, equipment and parts which can be fitted and/or be used on wheeled vehicles, done at Geneva on 25 June 1998; in: www.unece.org, United Nations Economic Commission for Europe, abgerufen am 5. September 2017 (S. 18; englisch, französisch, russisch; PDF-Datei, 2,73 MB). UNECE-, ECE-Regelungen,Z. B. ; in: www.genf.diplo.de, Arbeitsbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei dem Büro der Vereinten Nationen und den anderen Internationalen Organisationen in Genf, abgerufen am 5. September 2017. UN-RegelungenZ. B. Status of the Agreement, of the annexed UN Regulations and of amendments thereto – Revision 25 – Note by the secretariat, 28. Februar 2017; in: Status of the 1958 Agreement (and of the annexed regulations); in: www.unece.org. United Nations Economic Commission for Europe, abgerufen am 5. September 2017 (englisch).UN-Regelungen; in: www.bmvi.de, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, abgerufen am 5. September 2017. bezeichnet) enthalten technische Vorschriften, Prüfverfahren, die genaueren Bedingungen für die Typgenehmigung, sowie Genehmigungszeichen (ECE-Prüfzeichen) und Bedingungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion. Die Bezeichnung einer einzelnen Regelung beginnt immer mit den Worten: „Regulation No. …“.
Grundlagen Die UNECE in Genf, Teil des United Nations Economic and Social Council (ECOSOC), arbeitet seit Ende der 1950er-Jahre an der grenzübergreifenden Harmonisierung von technischen Regelungen. Verband der Automobilindustrie, vda.de, o. D. (abgerufen am 16. Dezember 2019).
Dazu wurde am 20. März 1958 ein Abkommen auf die Wege gebracht, das im Laufe der folgenden Jahrzehnte von zahlreichen Staaten angenommen wurde. Es wurde mit Wirkung vom 16. Oktober 1995 geändert Dieses Übereinkommen hat über 60 Vertragsparteien, einschließlich der Europäischen Union, über die das Abkommen 2007 auch in jenen ihrer Mitgliedstaaten gültig ist, die nicht selbst Vertragspartei des Abkommens sind (seinerzeit Irland, Zypern und Malta). Da Genehmigungen jedoch nicht von der Europäischen Union selbst, sondern von ihren Mitgliedstaaten erteilt werden und diese dabei ihre jeweils eigene Kennzahl des Landes verwenden, wurden auch diesen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Landeskennzahlen zugeteilt. Die Signatarstaaten gehen dabei weit über den Bereich der Europäischen Union und sogar Europas hinaus. So gehören z. B. auch Aserbaidschan, Australien, Japan, Kasachstan, Malaysia, Neuseeland, Südafrika, Südkorea, Thailand und Tunesien dazu.
Mit diesem Übereinkommen wird auf internationaler Ebene der Erlass einheitlicher technischer Vorschriften, vor allem für Kraftfahrzeuge und Anhänger, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut und/oder verwendet werden können, sowie die gegenseitige Anerkennung und Zulassung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens möglich. Dies soll vor allem Schranken im Handel abbauen. Seit 1958 wurden auf der Grundlage des Übereinkommens über einhundert dem Übereinkommen angeschlossene Regelungen festgesetzt. Die Regelungen sind Empfehlungen, die von den jeweiligen Vertragsstaaten in ihr nationales Recht integriert werden können. Die EU kann dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen auch für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union annehmen. In diesem Fall bedarf es keines zusätzlichen Rechtsaktes, mit dem diese Regelungen beziehungsweise Änderungen von Regelungen in nationales Recht übernommen werden.
Die meisten dieser dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen sind von einer großen Mehrheit der Vertragsparteien angenommen und jeweils in nationales Recht integriert. Sie erfassen die meisten Teile und Ausrüstungen von Kraftfahrzeugen, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis von Belang sind. Entsprechend dem technischen Fortschritt werden die Regelungen ständig angepasst. Viele Länder, selbst wenn sie nicht offizielle Vertragsparteien sind, erkennen die UN/ECE-Typgenehmigung an und erlauben den Gebrauch und Import von Fahrzeugen und Teilen, die gemäß UN/ECE-Regelungen typgeprüft wurden.
Angeschlossen ist der Prozess der ECE-Homologation, der bedeutet, dass eine Typgenehmigung in einem der Beitrittsstaaten automatisch in allen anderen Beitrittsstaaten anzuerkennen ist.
Heute ist ein Prozess zur Erweiterung des Abkommens in Gang, der eine weitergehende Internationale Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung (International Whole Vehicle Type Approval, IWVTA) erarbeiten soll. Das findet zwischen Europa, Japan und Russland im Rahmen des World Forum for the harmonization of vehicle regulations (WP.29) des Inland Transport Committees (ITC) der UNECE statt.
Liste der Vertragsparteien mini|hochkant|Teil eines Genehmigungszeichens, wie es in den dem Übereinkommen vom 20. März 1958 angeschlossenen Regelungen beschrieben ist und bei der Erteilung einer Typgenehmigung nach einer Regelung zugeteilt wird. Hier mit der Landeskennzahl „1“, die für Deutschland steht. Ein vollständiges Genehmigungszeichen besteht aus dem oben abgebildeten Kreis mit Inhalt; in dessen Nähe die Genehmigungsnummer sowie gegebenenfalls auch die Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben „R“ und gegebenenfalls zusätzliche Zeichen stehen. Es ist dafür vorgesehen an Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen angebracht zu werden.
Kz. = Kennzahl des Landes und Vertragspartei (Stand: 28. Februar 2020) Kz. Vertragspartei 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 ehemals 16 17 18 19 20 Kz. Vertragspartei 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 … 34 35 36 37 38 … 39 40 Kz. Vertragspartei 41 … 42 Europäische Union 43 44 … 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 … 56 57 58 59 … 60 Kz. Vertragspartei 61 … 62 63 64 65
Typgenehmigungskennzeichnung (ECE-Prüfzeichen)
An jedem Ausrüstungsgegenstand und jedem Teil, für das aufgrund des Übereinkommens und der dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen eine Genehmigung erteilt wurde, ist das in der jeweils angewendeten Regelung beschriebene Genehmigungszeichen (Genehmigungszeichen nach einer dem Übereinkommen vom 20. März 1958 angeschlossenen Regelung, kurz ECE-Prüfzeichen) anzubringen, das aus einem Kreis besteht; in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben „R“ und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen (Beispiele: „E 1“ für Deutschland, „E 58“ für Tunesien).
Verwaltungsausschuss Der Verwaltungsausschuss des Abkommens, der die einzelnen Regelungen erarbeitet, besteht aus Vertretern aller Vertragsparteien und tagt unter der Schirmherrschaft der UNECEArt. 1 und Anl. 1 Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses der EU-Fassung des Übereinkommens (siehe Rechtsquellen). De facto ist der Verwaltungsausschuss des Abkommens innerhalb der Struktur der UNECE organisatorisch beim WP.29 angesiedelt.Intergovernmental Structure of United Nations Inland Transport Legal Instruments and Activities serviced by UNECE Secretariat 2014; in: www.unece.org. United Nations Economic Commission for Europe, abgerufen am 31. Mai 2017 (englisch; PDF-Datei, 375,14 KB).
Liste der dem Übereinkommen vom 20. März 1958 angeschlossenen Regelungen lt. ANHANG IV – Verzeichnis der verbindlichen UNECE-Regelungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009 (Regelungen in kursiver Schrift sind nicht im Anhang enthalten) R 1 Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorie R2 und/oder HS1 ausgerüstet sind R 2 – R 3 Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge R 4 Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern R 5 Sealed-Beam-Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge (SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides R 6 Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger R 7 Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger R 8 Halogen-Scheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, H8, H9, HIR1, HIR2 und/oder H11) für Kraftfahrzeuge R 9 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen L2, L4 und L5 hinsichtlich der Geräuschemissionen R 10 Elektromagnetische Verträglichkeit (Funkentstörung) R 11 Türschlösser und Türaufhängungen R 12 Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen R 13 Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern R 13-H Bremsen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 R 14 Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt R 15 (ersetzt durch R 83) R 16 Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme R 17 Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen R 18 Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung R 19 Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge R 20 Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht R 21 Innenausstattung R 22 Schutzhelme R 23 Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger R 24 Emission aus Dieselmotoren R 25 In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen R 26 Vorstehende Außenkanten R 27 Warndreiecke R 28 Vorrichtungen für Schallzeichen / Schallzeichen R 29 Schutz der Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen R 30 Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) R 31 Sealed-Beam-Halogenscheinwerfereinheit (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht R 32 Heckaufprall-Struktur R 33 – R 34 Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) R 35 Anordnung der Fußbedienteile R 36 Bau von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs R 37 Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern