Das Bundesmeldegesetz (BMG) regelt seit dem 1. November 2015 das Meldewesen in Deutschland. Vorher war das Meldewesen landesgesetzlich geregelt.
Rechtsgeschichte Vor der im September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform I hatte der Bund eine Rahmengesetzgebungskompetenz.
Seit 1980 regelte das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) die Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden. Es wurde ergänzt durch die Landesmeldegesetze.Meldegesetze der Länder: Meldegesetz für das Land Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 1996 Meldegesetz für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 8. Dezember 2006 Außer Kraft seit 22. Juli 2016: (pdf; 195 kB)
Meldegesetz für das Land Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2006 Meldegesetz für das Land Hamburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1996 Meldegesetz für das Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2006 Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007
Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Meldegesetz für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1982 Meldegesetz für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (pdf; 89 kB)
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004
Seit der Föderalismusreform I hat der Bund für das Meldewesen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz ( Abs. 1 Nr. 3 GG).
Im April 2008 legte das Bundesministerium des Innern erstmals einen Referentenentwurf für ein Bundesmeldegesetz vor, der jedoch wegen „unterschiedlicher Vorstellungen über die künftige Struktur des Meldewesens“ nicht eingebracht wurde.Infobrief der Bundesregierung: Auswirkungen der Föderalismusreform (PDF; 258 kB)BT-Drucks. 16/7205 (PDF; 94 kB) Stand der Reform des Melderechts sowie Einführung des Datenaustauschformats X-Meld (3. Dezember 2007) Das darin vorgesehene umfangreiche Bundesmelderegister sollte zunächst noch einmal zu einem Bürgerinformationssystem verschlankt werden, was jedoch vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als zu umfangreich für eine bundeszentrale Datenspeicherung bewertet wurde.Tätigkeitsbericht 2009 und 2010 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit S. 157, Punkt 12 22. TB Nr. 5.2 und 6.5 Bundesmeldegesetz (PDF; 2,6 MB) Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) wurde im November 2011 die erste Fassung eines Bundesmeldegesetzes dem Bundestag zur Beratung vorgelegt und kontrovers diskutiert.
Das neue Bundesmeldegesetz sollte ursprünglich am 1. Mai 2015 in Kraft treten. Sein Inkrafttreten wurde jedoch durch die Änderung des des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) auf den 1. November 2015 verschoben, „damit aufgrund vorzeitig in Kraft tretender Ermächtigungsgrundlagen Bundesverordnungen, Landesregelungen und Verwaltungsvorschriften gleichzeitig mit dem MeldFortG in Kraft treten können.“BT-Drucksache 18/2009 vom 2. Juli 2014, dort die Änderung des Art. 4 MeldFortG (PDF; 209 kB)
Rechtspolitische Debatte um die Fortentwicklung des Meldewesens Sowohl das Gesetzgebungsverfahren als auch die inhaltlichen Voraussetzungen und der Umfang einer Registerauskunft für Zwecke der Werbung und des Adresshandels waren rechtspolitisch besonders umstritten.
Gesetzentwürfe 2011 Die Bundesregierung wollte mit dem bundesweiten Registerverbund den Datenschutz bei Melderegisterabfragen stärken. Nur noch nach ausdrücklicher Zustimmung sollten Daten für Werbung und Adresshandel herausgegeben werden. Auch Auskünfte über Vor- und Familiennamen, akademische Grade sowie gegenwärtige Anschriften sollten nur noch bei ausdrücklicher Zustimmung des Bürgers herausgegeben werden. Inkasso- und Direktmarketingwirtschaft sowie Auskunfteien waren gegen diese Pläne „Sturm gelaufen“ und lobbyistisch tätig geworden. Auf „ausdrücklichen Wunsch“ und unter Druck der CSU wurde der Gesetzesentwurf daraufhin geändert.Achim Sawall: Adresshandel: Neues Melderecht eine "Nacht-und-Nebel-Aktion". In: golem.de, 5. Juli 2012, abgerufen am 3. Januar 2018
Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages änderte das ursprünglich verbraucherfreundliche Regelwerk daraufhin und verschärfte die Regelung. Er beschloss, dass die Bürger dem Datenhandel künftig aktiv widersprechen müssten – wohl wissend, dass sich diese Mühe kaum jemand machen würde. Drei Tage vor der entscheidenden Abstimmung im Bundestag legten Hans-Peter Uhl (CSU) und Gisela Piltz (FDP) diesen geänderten Gesetzentwurf vor.Streit ums Melderecht: Diese beiden Politiker sind schuld am Murks-Gesetz! In: bild.deClaudia Ehrenstein: Neues Meldegesetz: Plötzlich will keiner das Debakel verschuldet haben. In: welt.de, 9. Juli 2012, abgerufen am 3. Januar 2018 Der Berichterstatter der FDP, Manuel Höferlin, gab in der späteren Bundestagsabstimmung eine Rede zu Protokoll, „die sich wie ein flammendes Plädoyer für die Widerspruchsregelung liest“. Diese Lösung würde sicherstellen, dass die Bürger „nicht dauernd mit lästigen Einwilligungsanfragen behelligt“ würden, steht in dieser Rede.
Der Gesetzesentwurf umfasste samt Antrag 65 Seiten. Darin heißt es u. a.: „Ein Schwerpunkt der mit diesem Gesetz angestrebten Fortentwicklung des Meldewesens knüpft an die Funktion des Meldewesens als zentraler Dienstleister für die Bereitstellung von Daten vor allem für den öffentlichen Bereich an […]. Der Anfragende muss die Einwilligung der betroffenen Person zur Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung nachweisen, außer diese Information liegt der Meldebehörde bereits vor. Der Meldebehörde steht es frei, bei Anmeldung die Einwilligung der betroffenen Person abzufragen.“http://www.bundestag.de/Mediathek/index.jsp?isLinkCallPlenar=1&action=search&contentArea=details&ids=1771400&instance=m187&destination=search&mask=search
In BMG-E heißt es: Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in Absatz 1 Satz 1 oder BMG bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft): Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Sofern die Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden, sind diese anzugeben.
Im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf war keine Zustimmung des Bürgers mehr vorgesehen, wenn seine Daten zu Werbezwecken oder für den Adresshandel an Unternehmen weitergegeben werden sollen. Verbraucher konnten lediglich der Übermittlung ihrer Daten widersprechen – wie auch schon bisher.
Im Entwurf hieß es weiter: „Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten […] zu widersprechen; sie ist auf dieses Recht bei der Anmeldung […] sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.“ Aus dem Opt-in, also der ausdrücklichen Zustimmung, wurde ein Opt-out, also die automatische Zustimmung. Dieses gelte nur dann nicht, „wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden“.
Diese Regelung hätte es Inkassofirmen, Adresshändlern oder der Werbewirtschaft ermöglicht, in großem Umfang Daten aus den amtlichen Registern abzufragen: Namen und Titel, die aktuelle Anschrift sowie die Information, ob die Person noch lebt. Verbraucher könnten zwar – wie bisher – schriftlich beim Amt Widerspruch einlegen. Allerdings würde eine Änderung im neuen Gesetz das Widerspruchsrecht aufweichen: Der Widerspruch gilt in den Fällen nicht, wenn die Informationen dazu dienen, bereits vorliegende Daten zu bestätigen bzw. zu korrigieren, was allerdings regelmäßig der Fall sein könnte. So bliebe dem Verbraucher nur, direkt beim Unternehmen zu widersprechen, allerdings müsste er dafür erst beim Meldeamt in Erfahrung bringen, an wen diese Daten überhaupt weitergegeben wurden.Kritik am neuen Meldegesetz – Privatwirtschaft kann Daten abgreifen. In: taz.de, abgerufen am 3. Januar 2018https://www.bundestag.de/resource/blob/494344/9b3e3ea9656984aa3519be862fc9063c/Auswirkungen-der-Foederalismusreform-I-data.pdfJan Grossarth: Adressenverkauf: Empörung über neues Meldegesetz. In: faz.net, 9. Juli 2012, abgerufen am 3. Januar 2018 Allerdings wird nicht in allen Bundesländern erfasst, an wen die Daten herausgegeben worden sind, etwa in Brandenburg. „Eine Protokollierung der erteilten einfachen Melderegisterauskünfte an Private und Datenübermittlung an Behörden“ sei „entsprechend dem Brandenburgischen Meldegesetz nicht vorgesehen“ und werde „folglich auch nicht durchgeführt“. Zeitungsartikel über das Meldewesen in Potsdam, Märkische Allgemeine vom 28. Juli 2012
Als problematisch kam hinzu, dass abfragende Unternehmen, wie z. B. die Deutsche Post Adress Ergebnisse früherer Abfragen speichern. Dadurch können diese Unternehmen bei erneuten Anfragen zu dieser Adresse kostengünstig auf bereits vorhandene Rechercheergebnisse zurückgreifen und müssen sie nicht erneut bei Meldeämtern abfragen. Dadurch können Privatpersonen nicht erfahren, an wen die Daten herausgegeben wurden.Datenschützer bemängeln Umgang mit Melderegisterdaten bei Adresshändlern. In: Heise.de, 29. August 2008
Abstimmung im Deutschen Bundestag 2012 Am späten Abend des 28. Juni 2012 beschlossen die Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) mit Widerspruchslösung ohne weitere Aussprache. Entgegen früheren Bekundungen würden damit laut Angaben der Piratenpartei die Rechte des Bürgers gegenüber Adresshändlern und Werbetreibenden deutlich geschwächt. Zudem wurde ein ursprünglich vorgesehenes elektronisches Widerspruchsrecht der Betroffenen von der Koalition beseitigt.http://www.compliancemagazin.de/markt/kommentare/piratenpartei090712.html
Die Regierungsfraktionen stimmten dafür, die Daten der rund 5200 Meldeämter zu vernetzen. Die Opposition war geschlossen dagegen. Sie sprach von einem „schlechten Gesetz“, da damit die Privatsphäre der Bürger weiter aufgeweicht würden.Stefan Krempl: Schwarz-Gelb beschneidet Opt-in zur Datenweitergabe in Meldegesetz. In: heise.de, 29. Juni 2012, abgerufen am 3. Januar 2018
Die Drucksache 17/10158 vom 27. Juni 2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss)Drucksache 17/10158 vom 27. Juni 2012 wurde kritisiert, In: blog.zdf.de da für die Weitergabe der „Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels“Drucksache 17/10158 vom 27. Juni 2012 (PDF; 273 kB) unter Buchstabe n) keine Zustimmung der betroffenen Person mehr vorliegen müsse. Einen Tag nach der Beschlussempfehlung des Innenausschusses wurde der Gesetzentwurf am 28. Juni 2012 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag gegen die Stimmen von SPD, Grünen und Linkspartei angenommen.Stenografischer Bericht der 187. Sitzung vom 28. Juni 2012 (PDF; 5,4 MB)Video zur 187. Sitzung vom 28. Juni 2012 TOP 21 Fortentwicklung des Meldewesens Es wurde festgehalten, dass „[…] zum Zeitpunkt der Abstimmung des EM-Halbfinalspiels Deutschland – Italien kaum noch Abgeordnete anwesend“ waren. Die Reden der Mitglieder des Bundestags wurden lediglich zu Protokoll gegeben – zwei Beratungen inklusive Abstimmung in knapp unter einer Minute. Dadurch passierte das Gesetz das Parlament „geradezu im Eiltempo“.Deutscher Bundestag beschließt Meldegesetz in 57 Sekunden. In: morgenpost.de, 8. Juli 2012, abgerufen am 3. Januar 2018