miniatur|Verurteilung wegen Betruges im Strafprozess (hier zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro)

Im gerichtlichen Verfahren ist ein Urteil die in der Regel instanzerledigende Entscheidung über den Streitgegenstand, die das erkennende Gericht zumeist auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlässt. In der Strafgerichtsbarkeit ist die mündliche Verhandlung aufgrund des Mündlichkeitsgrundsatzes grundsätzlich erforderlich; einzige Ausnahme bildet der Strafbefehl, der als rechtskräftiges Urteil gilt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch eingelegt wird. Urteile werden, wenn sie nicht mehr durch Rechtsmittel angegriffen werden können, rechtskräftig. Sie können – mit Einschränkungen auch schon vor ihrer Rechtskraft – mit Zwang vollstreckt werden (Zwangsvollstreckung). Neben dem Urteil gibt es auch andere Formen gerichtlicher Entscheidungen, beispielsweise Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen. Im deutschen Recht ergehen Urteile im Namen des Volkes. Es entspricht der kontinentalen Tradition, dass deutsche Gerichte – mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts () – mit einer Stimme und anonym sprechen.Dieter Grimm, Verfassungsgerichtsbarkeit, 2021, S. 21

Arten von Urteilen Urteile lassen sich nach verschiedenen Kriterien einteilen:

Urteile im Zivilprozess Einteilung nach der Rechtsfolge des Urteils. Man unterscheidet: Leistungsurteile infolge einer Leistungsklage (Verurteilung etwa zur Zahlung von Geld, zur Herausgabe einer Sache, zur Ausführung bestimmter Arbeiten, zur Duldung oder Unterlassung bestimmter Handlungen, Abgabe einer Willenserklärung usw.); das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers wird, wenn der Schuldner dem Urteil nicht nachkommt, durch das Leistungsurteil noch nicht vollständig befriedigt, es bedarf noch einer Zwangsvollstreckung; Feststellungsurteile infolge einer Feststellungsklage (etwa die Feststellung, dass der Kläger in einem bestimmten Verein Mitglied sei, dass eine Kündigung unwirksam sei, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Schadensersatz zu leisten, dass eine Urkunde echt oder unecht sei usw.); eine besondere Rolle spielt wegen der Schwäche der Rechtskraft das Zwischenfeststellungsurteil; klageabweisende Urteile sind immer Feststellungsurteile: Hier wird weiter unterschieden zwischen Prozessurteilen (Abweisung der Klage als unzulässig) und Sachurteilen (Abweisung der Klage als unbegründet). Der Unterschied zwischen Prozess- und Sachurteil liegt in der Rechtskraft. Gestaltungsurteile, durch die unmittelbar eine Rechtsänderung eintritt (Ehescheidung, Auflösung einer Ehe, Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft, Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Vollstreckungsabwehrklage oder Drittwiderspruchsklage; Einräumung eines besseren Rangs bei einem Pfand- oder Vorzugsrecht durch Urteil infolge Klage auf vorzugsweise Befriedigung).

Einteilung nach dem Umfang der Prozesserledigung:Herbert Krumscheid: § 57 Zivilprozessrecht / X. Antrag auf Teilentscheidung (Teil-, Vorbehalts- oder Grundurteil). Haufe.de, abgerufen am 27. Juni 2025. Man unterscheidet Endurteile ( ZPO), die den gesamten Rechtsstreit in der betreffenden Instanz erledigen, Teilurteile ( ZPO), die nur den entscheidungsreifen Teil des Streitgegenstandes erledigen und Zwischenurteile ( ZPO), die nur eine entscheidungserhebliche Vorfrage entscheiden. Besondere Formen des Zwischenurteils sind das Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage ( Abs. 2 ZPO), das Zwischenurteil über den Grund ( ZPO) und das Zwischenurteil über einen Zwischenstreit mit einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten, nämlich über die Zurückweisung der Nebenintervention ( ZPO), über die Rückgabe von Urkunden unter Rechtsanwälten ( Abs. 2 ZPO) und über das Zeugnisverweigerungsrecht ( ZPO). Eine Teilentscheidung über den Streitgegenstand, welche unter dem Vorbehalt ihrer Bestätigung durch ein Endurteil steht, ist das Vorbehaltsurteil (, ZPO).

Einteilung nach der Grundlage des Urteils: Man unterscheidet das normale streitige Urteil, das auf streitige Verhandlung der Parteien ergeht, und das unstreitige Urteil. Arten des unstreitigen Urteils sind das Versäumnisurteil (, ZPO), das aufgrund der Säumnis einer Partei gegen die säumige Partei ergeht, das Anerkenntnisurteil ( ZPO), das ergeht, wenn der Beklagte den Klageanspruch ganz oder zum Teil (Teilanerkenntnis) anerkennt, und das Verzichtsurteil ( ZPO), das ergeht, wenn der Kläger auf den Klageanspruch verzichtet. Die unzulässige Klage und die unschlüssige Klage (die Klage, die nach ihrem eigenen Vortrag den Klageantrag nicht rechtfertigt) wird gegen den säumigen Kläger nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Urteil (so genanntes „unechtes Versäumnisurteil“) abgewiesen.

Einteilung nach der Rechtskraftwirkung: Wurde die Klage lediglich durch Prozessurteil abgewiesen, kann der Kläger erneut Klage erheben, sobald das Zulässigkeitshindernis beseitigt ist. Diese Möglichkeit besteht nicht mehr, sobald das Prozessgericht durch Sachurteil über die Begründetheit des Anspruchs rechtskräftig entschieden hat ( Abs. 1 ZPO).Christian Gomille: Zivilprozessrecht. Universität des Saarlandes, 2020/21, Kapitel 9. Die Urteilslehre, S. 197 ff., 198.

Urteile im Strafprozess Im Strafrecht unterscheidet man hinsichtlich der möglichen Urteile lediglich zwischen dem Sachurteil mit Verurteilung (Strafurteil) oder Freispruch des Angeklagten oder Anordnung einer Maßregel der Besserung und SicherungWolfgang Heinz: Das deutsche Strafverfahren: Rechtliche Grundlagen, rechtstatsächliche Befunde, historische Entwicklung und aktuelle Tendenzen 2004, S. 15

und dem Prozessurteil (analog zu  Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) auch Einstellungsurteil genannt), welches (nur) ergeht, wenn sogenannte Verfahrenshindernisse (auch Prozesshindernisse genannt) bestehen.

Ergänzender Beschluss bei Bewährung und Verwarnung Bei Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe oder zu einer zur Bewährung ausgesetzten Maßregel der Besserung und Sicherung erfolgt die Festsetzung der Bewährungszeit (Rahmen: 2–5 Jahre) sowie der dem Verurteilten erteilten gerichtlichen Auflagen und Weisungen nicht im Urteil, sondern in einem zusammen mit dem Urteil verkündeten Beschluss ( Abs. 1 u. 2 StPO). Dasselbe gilt nach  Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) auch für die Verwarnung mit Strafvorbehalt.

(Die vorzeitige Prozessbeendigung durch Verfahrenseinstellung erfolgt übrigens (auch) nicht durch ein Urteil, sondern ebenfalls per Gerichtsbeschluss.)

Andere Verfahrensordnungen Für Arbeitsgerichtsprozesse, Verwaltungsgerichtsprozesse, Sozialgerichtsprozesse und Finanzgerichtsprozesse gilt das für Zivilprozesse Gesagte mit der Maßgabe, dass im Verwaltungsgerichtsprozess, im Sozialgerichtsprozess und im Finanzgerichtsprozess keine Versäumnisurteile vorgesehen sind. In diesen Verfahrensordnungen kann auch bei Ausbleiben einer oder beider Parteien durch streitiges Endurteil entschieden werden.

Form und Inhalt des Urteils Für das schriftliche Urteil gelten die nachfolgend dargestellten Regelungen:

Zivilprozess Ein Zivilurteil besteht aus folgenden Bestandteilen:

Bezeichnung der Urteilsart, falls es sich nicht um ein normales Vollendurteil handelt, und Formel im Namen des Volkes Rubrum, also genaue Bezeichnung der Parteien, ggf. der gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten ( Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Bezeichnung des Gerichts und der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben (§ 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Bezeichnung des Tages, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist (§ 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) Urteilsformel (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die Urteilsformel ist der entscheidende Teil des Urteils. In der Urteilsformel wird über den Streitgegenstand entschieden. Sie besteht in der Regel aus drei Teilen: Sachentscheidung: Entweder Entscheidung im Sinne des Klageantrages oder Klageabweisung oder eine Kombination von beidem (dem Klageantrag wird nur teilweise entsprochen). Das Gericht darf in seiner Entscheidung nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen oder etwas anderes als das, was beantragt worden ist, zusprechen ( ZPO). Die Formel muss so bestimmt formuliert sein, dass das Urteil später vollstreckt werden kann, beispielsweise muss ein herauszugebender Gegenstand genau bezeichnet werden. Kostenentscheidung. Über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet das Gericht von Amts wegen. Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Auch diese Entscheidung ergeht von Amts wegen. Urteile, die Einstweilige Verfügungen erlassen oder bestätigen, enthalten keine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, weil derartige Urteile kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar sind. Tatbestand (§ 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO). Der Tatbestand enthält die Darstellung des Gegenstandes des Rechtsstreites. Er besteht in der Regel aus folgenden Teilen: Unstreitiger Sachverhalt. Sachverhalt, den die Parteien übereinstimmend vortragen, hat das Gericht der Entscheidung zu Grunde zu legen, selbst wenn dieser Vortrag in Wahrheit nicht zutrifft. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass im Zivilprozess die Parteien selbst über den Gegenstand des Rechtsstreits verfügen (Dispositionsmaxime). Streitiger Vortrag des Klägers. Antrag des Klägers Antrag des Beklagten Streitiger Vortrag des Beklagten Evtl. erhobene Beweise. Ist das Urteil nicht anfechtbar, braucht es keinen Tatbestand zu enthalten, . Dasselbe gilt gem. für das Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil. Entscheidungsgründe (§ 313 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO). Die Entscheidungsgründe enthalten die Begründung der Entscheidung. Insbesondere wird dargelegt, von welchem Sachverhalt das Gericht auf Grund welcher Beweiswürdigung ausgeht bzw. welche Behauptungen das Gericht nicht für erwiesen hält, und welche rechtlichen Folgen sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben. Unstreitige Urteile enthalten in der Regel keine Entscheidungsgründe. Unterschrift der Richter (§ 315 Abs. 1 ZPO)

Strafprozess Ein Strafurteil besteht aus folgenden Bestandteilen:

Überschrift („Urteil“) und Formel Im Namen des Volkes Rubrum, also Personalien des Angeklagten (Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift …) stichwortartige Bezeichnung der Strafsache (beispielsweise: „wegen Betruges“) Bezeichnung des Gerichts und des Spruchkörpers (beispielsweise: „das Amtsgericht München – Schöffengericht –“ oder „die 1. große Strafkammer des Landgerichts München I als Schwurgericht“) Bezeichnung aller Sitzungstage sowie der mitwirkenden Richter einschließlich der Schöffen, aller an der Hauptverhandlung mitwirkenden Staatsanwälte, Verteidiger sowie des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der am Tag der Urteilsverkündung mitgewirkt hat ( Abs. 3 StPO)