Als Schutzfristenvergleich bezeichnet man im Urheberrecht eine Regelung, wonach ein ausländisches Werk im Inland höchstens solange Schutz genießt wie in seinem Ursprungsland.Im Englischen bezeichnet man den Schutzfristenvergleich auch – aussagekräftiger – als rule of the shorter term („Regel der kürzeren Frist“). Der Schutzfristenvergleich ergänzt den in internationalen Verträgen häufig vorgeschriebenen Grundsatz der Inländerbehandlung, gemäß dem in jedem Vertragsstaat Werke aus einem anderen Vertragsstaat urheberrechtlich so geschützt werden als wären es inländische Werke. Mit dem Schutzfristenvergleich soll ein Anreiz für andere Staaten geschaffen werden, die eigenen Werke möglichst lange zu schützen.

Die wichtigsten internationalen Abkommen schreiben den Grundsatz der Inländerbehandlung vor, lassen zugleich aber einen Schutzfristenvergleich zu. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union müssen den Schutzfristenvergleich im Verhältnis zu Nicht-EU-Ländern zwingend durchführen, während ihnen der Schutzfristenvergleich im Verhältnis zu Angehörigen anderer EU-Staaten verboten ist. Die Schweiz verzichtet demgegenüber generell auf einen Schutzfristenvergleich.

Konventionsrecht

Berner Übereinkunft Die Berner Übereinkunft sieht seit ihrer Urfassung aus dem Jahr 1886 den Grundsatz der Inländerbehandlung in Verbindung mit einem Schutzfristenvergleich vor.Gard, J.D. Salinger and Copyright's Rule of the Shorter Term, 2017, S. 786–788. Siehe auch Art. 2 Abs. 2 Berner Übereinkunft (1886). Der Schutzfristenvergleich wurde damit schon zu einer Zeit eingefügt, als die Konvention noch gar keine Mindestschutzfristen enthielt.Gard, J.D. Salinger and Copyright's Rule of the Shorter Term, 2017, S. 787. In der jüngsten, Pariser Revision von 1971 (im Folgenden: RBÜ = Revidierte Berner Übereinkunft) ist der Vergleich in Art. 7 Abs. 8 festgehalten und wie folgt formuliert:

Die Bestimmung sieht mithin vor, dass der Schutzfristenvergleich grundsätzlich durchzuführen ist, die Mitgliedsstaaten aber in ihren nationalen Gesetzen etwas anders bestimmen können.Ein Schweizer Vorstoß auf der Stockholmer Revisionskonferenz (1967), genau gegenteilig zu regeln, dass grundsätzlich kein Schutzfristenvergleich durchzuführen sei, die Mitgliedsstaaten aber etwas anders bestimmen könnten, konnte sich nicht durchsetzen. Hierzu Gard, J.D. Salinger and Copyright's Rule of the Shorter Term, 2017, S. 797; Ricketson/Ginsburg, International Copyright and Neighbouring Rights, 3. Aufl. 2022, Rn. 9.55. Fraglich ist, wie explizit ein Ausschluss des Schutzfristenvergleichs im nationalen Recht aussehen muss. In jenen Ländern, die die RBÜ als nicht self-executing ansehen, genügt es nach verbreiteter Ansicht, auf eine nationale Umsetzung des Schutzfristenvergleichs schlicht zu verzichten.Ricketson/Ginsburg, International Copyright and Neighbouring Rights, 3. Aufl. 2022, Rn. 9.55. Zur daraus erwachsenden Problematik, herauszufinden, ob die RBÜ in einem bestimmten Land self-executing ist oder nicht, siehe Gard, J.D. Salinger and Copyright's Rule of the Shorter Term, 2017, S. 797 f.

Die Regelung zum Schutzfristenvergleich in der RBÜ verstößt nicht gegen die Meistbegünstigungsgebot des TRIPS-Abkommens, weil sie von der Ausnahmebestimmung des Art. 4 S. 2 lit. b TRIPS gedeckt ist.Gervais, The TRIPS Agreement, 5. Aufl. 2021, Rn. 3.77; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, Vor §§ 64 ff. Rn. 29.

Welturheberrechtsabkommen Das Welturheberrechtsabkommen (WUA) erklärte einen Schutzfristenvergleich bereits in seiner Urfassung von 1952 für zulässig.Knap, Die Regel des Schutzfristenvergleichs im internationalen Urheberrecht, 1982, S. 231. Nach Art. IV Abs. 4 lit. a WUA – sowohl in der Ur- als auch in der in Paris revidierten Fassung vom 24. Juli 1971 – ist „kein vertragschließender Staat […] verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren als den, der für Werke der betreffenden Art in dem vertragschließenden Staat festgesetzt ist, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde“.

Anders als die RBÜ stellt der Schutzfristenvergleich des WUA auf einen Vergleich der inländischen Schutzdauer des Werkes mit der Schutzdauer von „Werke[n] der betreffenden Art“ im Ursprungsland ab. Dies führt nach Ansicht der Literatur etwa dazu, dass auch bei Werken, die im Ursprungsland aufgrund nicht eingehalter Förmlichkeiten nie Schutz erlangt oder ihren Schutz verloren haben, für Zwecke des Schutzfristenvergleichs von der dort „üblichen“ Schutzdauer auszugehen ist.Bogsch, The Law of Copyright under the Universal Convention, 3. Aufl. 1968, S. 54; Bappert/Wagner, Internationales Urheberrecht, 1956, WUA Art. IV Rn. 14. Teilweise wird vermutet, dass ein Grund für die Formulierung auch in der Überlegung lag, damit die Rechtspraxis zu entlasten, weil auf die aufwendige Einzelfallprüfung der Schutzdauer im Ursprungsland verzichtet werden könne.Bogsch, The Law of Copyright under the Universal Convention, 3. Aufl. 1968, S. 54 f.

Sonstige Abkommen Beispiele für andere Konventionen, die den Schutzfristenvergleich vorsehen, sind das Buenos-Aires-Abkommen betreffend den Schutz des literarischen und künstlerischen Eigentums vom 11. August 1910 (Art. 6) und die interamerikanische Konvention über Urheberrechte an literarischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Werken vom 22. Juni 1946 (Art. VIII).Gard, J.D. Salinger and Copyright's Rule of the Shorter Term, 2017, S. 789.

Europäische Union Artikel 7 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie (Schutzdauer-RL) sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten für bestimmte Werke den Schutzfristenvergleich anwenden:

Die Regelung ist für die Mitgliedsstaaten verpflichtend.Angelopoulos in Dreier/Hugenholtz, Concise European Copyright Law, 2. Aufl. 2016, Term Directive, Art. 7 Rn. 1; Minero in Stamatoudi/Torremans, EU Copyright Law, 2. Aufl. 2021, Rn. 8.60. Insoweit geht das europäische Recht über die Berner Übereinkunft und das Welturheberrechtsabkommen hinaus, die den Schutzfristenvergleich nicht zwingend vorschreiben.Näher Walter in Walter/von Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 8.7.6. Der Schutzfristenvergleich soll einen Anreiz für Nicht-EU-Staaten schaffen, ihre nationalen Schutzdauern auf das Niveau der EU-Fristen anzuheben.Minero in Stamatoudi/Torremans, EU Copyright Law, 2. Aufl. 2021, Rn. 8.60. Anwendungsbereich des Schutzfristenvergleichs sind nach Art. 7 Abs. 1 und Erwägungsgrund 21 der Schutzdauer-RL Werke, deren Ursprungsland im Sinne der Berner Übereinkunft ein Drittland ist und deren Urheber kein Gemeinschaftsangehöriger ist.Walter in Walter/von Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 8.7.7. Welches Land Ursprungsland ist, richtet sich somit nach Art. 5 Abs. 4 der RBÜ. Zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union darf schon wegen des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung (Art. 18 AEUV) kein Schutzfristenvergleich erfolgen.EuGH, Urteil vom 6. Juni 2002, C-360/00 – Land Hessen v. Ricordi, Rn. 27 ff.; Angelopoulos in Dreier/Hugenholtz, Concise European Copyright Law, 2. Aufl. 2016, Term Directive, Art. 7 Rn. 1.

Der Schutzfristenvergleich gilt nach Art. 7 Abs. 2 Schutzdauer-RL neben Werken auch für die verwandten Schutzrechte, sofern der betreffende Mitgliedsstaat sich entschieden hat (bzw. durch Staatsverträge oder Abkommen dazu verpflichtet ist), das jeweilige Schutzrecht auch Angehörigen von Nicht-EU-Staaten zu gewähren.Walter in Walter/von Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 8.7.26. Gemeint sind hier nur die in der Schutzdauer-RL geregelten verwandten Schutzrechte, also diejenigen des ausübenden Künstlers, des Tonträgerherstellers, des Herstellers der erstmaligen Aufzeichnung eines Films sowie des Sendeunternehmens.Angelopoulos in Dreier/Hugenholtz, Concise European Copyright Law, 2. Aufl. 2016, Term Directive, Art. 7 Rn. 2; Walter in Walter/von Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 8.7.36. Vgl. Art. 3 Schutzdauer-RL. Der Schutzfristenvergleich findet bei den verwandten Schutzrechten nicht zwischen dem Mitgliedsstaat und dem Ursprungsland des Werkes statt, sondern zwischen dem Mitgliedsstaat und dem Staat, dem der Rechteinhaber angehört.Angelopoulos in Dreier/Hugenholtz, Concise European Copyright Law, 2. Aufl. 2016, Term Directive, Art. 7 Rn. 2.

Der Schutzfristenvergleich steht zurück, wenn ein Mitgliedsstaat vor Inkrafttreten der Schutzdauer-RL am 23. Oktober 1993 völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist, die eine längere Schutzdauer vorsehen (Art. 7 Abs. 3 Schutzdauer-RL).Walter in Walter/von Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 8.7.40.

Deutschland

Entwicklung

Sonderfall: Innerdeutscher Schutzfristenvergleich Die Ursprünge des Schutzfristenvergleichs in Deutschland reichen zurück in die Gesetzgebung des Norddeutschen Bunds.Vgl. Gard, J.D. Salinger and Copyright's Rule of the Shorter Term, 2017, S. 786. Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes, 1870, Nr. 19, S. 339. bestimmte in § 62 (Hervorhebung ergänzt):

Die Reziprozitätsklausel zielte konkret vor allem auf solche Werke, die in den nicht-norddeutschen Mitgliedsstaaten des aufgelösten Deutschen Bundes erschienen sind, etwa in Baden, Bayern, Hessen-Darmstadt, Württemberg, dem Großherzogtum Luxemburg und den ehemals deutschen Teilen des Kaisertums Österreich.Otto Dambach, Die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, Enslin, Berlin 1871, S. 275 f. Sie sollten im Norddeutschen Bund den vollen Schutz erhalten (Inländerbehandlung), sofern – was der Fall war – in jenen Staaten eine reziproke Regelung bestand.Otto Dambach, Die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, Enslin, Berlin 1871, S. 276. Der im Norddeutschen Bund zusätzlich vorgeschriebene Schutzfristenvergleich wurde im Gesetzgebungsverfahren mit der geübten Praxis in „allen neueren internationalen Litterar-Verträgen“ begründet.Otto Dambach, Die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, Enslin, Berlin 1871, S. 277. Die Regelung verlor durch den Beitritt der süddeutschen Staaten zum Norddeutschen Bund an Bedeutung, bestand aber fort und regelte weiterhin den Umgang mit – zum Beispiel – österreichischen Werken.Vgl. Rudolf Klostermann, Das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositionen und dramatischen Werken nach dem Reichsgesetze vom 11. Juni 1870, Guttentag, Berlin 1871, S. 54 f.; G. Scheele, Das deutsche Urheberrecht an literarischen, künstlerischen und photographischen Werken, Hirschfeld, Leipzig 1892, S. 161. Eine entsprechende Bestimmung wurde später auch in das Kunstschutzgesetz von 1876 aufgenommen, das den Kunstwerkschutz regelte (§ 21).RGBl. 1876, S. 4. Die Sonderbestimmung für Werke aus ehemaligen deutschen Bundesstaaten fiel schließlich mit der Ablösung der genannten Gesetze durch das LUG (1901) und das KUG (1907) in Gänze weg.

Internationale Staatsverträge