mini|Corpus iuris civilis, 1663 Das Corpus Iuris Civilis (abgekürzt CIC, zur besseren Unterscheidung vom kirchlichen Corpus Iuris Canonici, auch CICiv, dt.: „Bestand des zivilen Rechts“) ist eine spätantike Gesetzessammlung des oströmischen Kaisers Justinian aus den Jahren 528 bis 534 n. Chr. Die Kompilationen wurden begrifflich zunächst als Corpus iuris bekannt und tragen den zusätzlichen Hinweis auf das Privatrecht (civilis) seit der Zeit des französischen Humanismus.

Die in einer späten Restaurationsphase römischer Reichskultur entstandene Sammlung umfasste vorklassisches und in der Hauptsache klassisches Privatrecht. Ergänzt wurde es durch nachklassische Rechtsanordnungen, die vornehmlich durch Kaiserkonstitutionen ergingen. Aufgrund der verfolgten Anpassungs- und Vereinfachungsbestrebungen entstand ein – weiterhin kasuistisch geprägtes – Vulgarrecht, das in den Mantel des Gesetzesrechts gekleidet wurde. Dabei hatten die Kompilatoren lediglich etwa ein Sechstel der klassischen Juristenliteratur ins Gesamtwerk aufgenommen, dabei nicht nur einzelne Meinungen und Ansichten getilgt, sondern auf die ursprünglichen Peritexte, mithin Einleitungen, Ausführungsbestimmungen, Überleitungen und Widmungen vollständig verzichtet.

Nach dem Ende der Antike geriet es zunächst weitgehend in Vergessenheit. Erst ab dem frühen 12. Jahrhundert wurde es mit der Bergung einer Handschrift der Digesten wiederentdeckt. In einem sich heranbildenden Universitätsbetrieb begann man es wissenschaftlich zu behandeln und unterzog es einer Vielzahl von Bearbeitungen, die einer modernen Praxistauglichkeit dienen sollten. Ausgangspunkt für die Arbeiten waren die Glossatoren und im Anschluss die Kommentatoren.

Das Corpus bestand aus vier Büchern und war jahrhundertelang die wichtigste Textgrundlage des in weiten Teilen Europas bis ins 19. Jahrhundert angewandten römischen Rechts. Teil des Gemeinen Rechts im Heiligen Römischen Reich wurde es kraft Gewohnheitsrecht und im Rahmen der Idee einer translatio imperii. Sein Inhalt unterlag mehrstufigen und vielschichtigen Rezeptionsprozessen auch ist die Sammlung in zahlreiche moderne Gesetzeswerke und Rechtsordnungen eingegangen. Wie kein anderes Recht unterlagen die Texte des Corpus einer eingehenden Rezeptionsgeschichte. Bis heute haben sie große Bedeutung für die Rechtshistoriographie.

Name Der neuzeitliche Werktitel Corpus Iuris Civilis wurde erst im Humanismus geläufig. Prominent erscheint er auf der 1583 erschienenen Druckausgabe der justinianischen Texte von Dionysius Gothofredus und hat sich seither allgemein durchgesetzt. Die Bezeichnung der Sammlung als Corpus iuris („Korpus des Rechts“) entspricht dagegen dem zeitgenössischen justinianischen Sprachgebrauch und findet sich auch im Mittelalter, etwa bei dem Glossator Accursius im 13. Jahrhundert.Friedrich Carl von Savigny: Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter. Band 3, 2. Auflage, Mohr, Heidelberg 1834, S. 517 Fn. a).Okko Behrends: Corpus Iuris Civilis. In: Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht. Band 1. Schöningh, Paderborn 2000, S. 370.

Entstehung Erste Kodifikationsversuche hatte bereits Diokletian unternommen, der um 300 n. Chr. die Privatsammlungen der Codizes Gregorianus und Hermogenianus auf den Weg brachte.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher), ISBN 3-205-07171-9, S. 48.Fritz Sturm: Ius gentium. Imperialistische Schönfärberei römischer Juristen, in: Römische Jurisprudenz – Dogmatik, Überlieferung, Rezeption / Festschrift für Detlef Liebs zum 75. Geburtstag, hrsg. von Karlheinz Muscheler, Duncker & Humblot, Berlin (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 63), S. 663–669. Allein, sie blieben Stückwerk; ebenso wie der Codex Theodosianus, dessen Kompilatoren nur in der Lage waren, Konstitutionen der vergangenen 125 Jahre aufzuarbeiten.Detlef Liebs: Wenn Fachliteratur Gesetz wird – Inwieweit wurden römische Juristenschriften im Lauf der Jahrhunderte überarbeitet?, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 135, Heft 1, 2018. S. 395–473 (397 f.; 404 ff.). Die beiden Privatsammlungen und der theodosianische Codex wurden Bestandteil des Corpus.Zum gesamten Komplex, Peter E. Pieler: Justinianische Zeit. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1, §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, § 5, S. 101–113, hier S. 102 ff. (103).

Den historischen Hintergrund der Neukodifikation im 6. Jahrhundert bildete der stetige und schon von Zeitgenossen wie Johannes Lydos als unaufhaltsam wahrgenommene Einflussverlust der römisch-lateinischen Kultur der klassischen Zeit im vorwiegend griechisch geprägten Oströmischen Reich, das nach dem Untergang Westroms den Anspruch auf die Nachfolge des Imperium Romanum erhob. Justinian (der letzte römische Kaiser, dessen Muttersprache Latein war) orientierte sich in diesem Punkt, darin weiten Teilen der damaligen Oberschicht ähnlich, die ihre römische Identität zu betonen suchten,Vgl. Averil Cameron: Old and New Rome. Roman Studies in Sixth-Century Constantinople. In: Philip Rousseau, Manolis Papoutsakis (Hrsg.): Transformations in Late Antiquity. Essays for Peter Brown, London 2009, S. 15–36. an der Vergangenheit und bezog sich ausdrücklich auf die bedeutende Rechtsliteratur der römischen Kaiserzeit, an die demonstrativ angeknüpft werden sollte. Er beschloss deshalb, das differenzierte römische Recht, das in einer verwirrenden Vielzahl an Rechtsquellen (alte Gesetze, Kaisersprüche, Schriften von Juristen etc.) verstreut existierte, bezüglich seiner noch brauchbaren und auch erneuerbaren Anteile in einem Werk zusammenzufassen, um es dann zu bewahren. Dabei sollte dasjenige Recht ausgeschieden werden, das in der Spätantike aufgrund veränderter Bedingungen keine Geltung mehr beanspruchen konnte; soweit nötig, wurden die alten Rechtsquellen auf Widerspruchsfreiheit geprüft, die Proömien gestrichen, ebenso Wiederholungen, und Veraltetes ausgemustert. Vieles an Rechtsmasse blieb vollständig unberücksichtigt. Wichtig war es Justinian, dass die historische Reihenfolge des Erlasses der alten Quellen unter passenden Titeln eingehalten wurde, was die Redakteure dazu berechtigte, Änderungen an Text und Wortlaut vorzunehmen. Einer Zielvorgabe entsprach auch, dass das Textverständnis erleichtert würde.Peter E. Pieler: Justinianische Zeit. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1, §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, § 5, S. 101–113, hier S. 102 ff. (104).

Unter Leitung des hochgebildeten quaestor sacri palatii Justinians, Tribonian, wurden die noch gültigen Kaisererlasse, die ab der Regierungszeit Hadrians (117 bis 138 n. Chr.) verfasst worden waren, in einer sechsköpfigen Kommission der Zentralbürokratie herausgesucht und beraten.Dieter Nörr: Zu den geistigen und sozialen Grundlagen der spätantiken Kodifikationsbewegung: (Anon. de rebus bellicis XXI), in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 80, Heft 1, 1963. S. 109–140 (109–114 und 120–129). Den Kompilatoren standen letztlich 225 Juristenschriften unterschiedlichen Umfangs, insgesamt 1517 Buchrollen aus Papyrus (libri),Ein liber umfasste rund 30–40 heutige Druckseiten DIN A 5; vgl. Detlef Liebs: Rechtsliteratur. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1, §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, § 7, S. 193–221, hier S. 196 (Rn. 3). zur Verarbeitung zur Verfügung. Detlef Liebs geht aufgrund der Zählung von Überlieferungen davon aus, dass insgesamt über 300 Juristenschriften und mehr als 2000 libri existierten.Detlef Liebs: Wenn Fachliteratur Gesetz wird – Inwieweit wurden römische Juristenschriften im Lauf der Jahrhunderte überarbeitet?, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 135, Heft 1, 2018. S. 441 und 444–446. Das Ergebnis der Kodifikationsarbeit wurde schließlich Bestandteil des Codex Iustinianus und im Sinne des Grundgedankens der Inauguralkonstitution (Constitutio Summa § 3), dass der Codex ab April des Jahres 529 „für alle Zeiten gelten solle“, promulgiert. Erstmals veröffentlicht wurde die Kodifikation im Jahr 529. Ende 533 erlangte dann eine Zweitauflage Rechtskraft, der Codex repetitae praelectionis, eingeleitet durch die Constitutio Cordi;Wolfgang Kaiser, in: David Johnston (Hrsg.): The Cambridge Companion to Roman Law, Cambridge 2015, S. 134–136. sie gab bereits modifiziertes Recht wieder. Diese Fassung ist, abgesehen von einigen Papyrusfragmenten der Erstkodifikation,Pap. Oxy. XV 1814. die allein erhalten gebliebene. Zur Vermeidung von Missverständnissen ordnete Justinian für die Gerichtspraxis zusätzlich an, dass verbliebene Widersprüche, die durch die dem Gericht vorgelegten Rechtstexte dadurch entstehen, dass diese auf bei der Kompilation übersehenes aufgehobenes Recht verweisen, zur Unbeachtlichkeit des der Verweisung zugrundeliegenden Textes führen. Sie durften im Prozess nicht angeführt werden.Constitutio Summa § 4. mini|400px|Hermann Knackfuß: Überreichung der Pandekten an Kaiser Justinian (Entwurf für ein Wandgemälde im Gerichtsgebäude in Kassel, 1891).Vgl. Maria Harnack: Aus den Landeskunstfonds finanzierte Wandgemälde in Gerichtsgebäuden Preußens. Entwicklungstendenzen zwischen 1860 und 1920. In: INSITU 2/2022, S. 267–282 (276).

Als Einleitung für das viergliedrige Gesamtwerk wurden die Institutiones Iustiniani vorangestellt, ein Anfängerlehrbuch (für den Rechtsunterricht), das sich an alte Lehrbücher anlehnte, insbesondere an das Werk des Hochklassikers Gaius. Die Institutionen wurden 533 zusammen mit der Zweitauflage des Codex promulgiert. Ebenfalls aus dem Jahr 533 stammt der Mittelteil des Gesamtwerks, die Digesten, die auch als Pandekten bezeichnet werden. Den Abschluss bildeten zwei Jahre später – 535 – die Novellae. Dabei handelte es sich um eine Sammlung von Nachtragsgesetzen (leges novellae), die im Gegensatz zu den im Codex untergebrachten vorangegangenen Kaisererlassen ausschließlich aus der justinianischen Zeit stammten. Zumeist sind sie lediglich in griechischer Fassung überliefert. Die Bücher des Corpus dienten dem Rechtsverkehr, der Rechtstheorie und dem Rechtsunterricht gleichermaßen: In den ersten vier Jahren des Studiums wurden Auszüge aus der klassischen Rechtsliteratur studiert und im letzten, dem fünften, Jahr die Kaiserkonstitutionen.Detlef Liebs: Wenn Fachliteratur Gesetz wird – Inwieweit wurden römische Juristenschriften im Lauf der Jahrhunderte überarbeitet?, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 135, 2018, S. 404 und 406.