Die Strafaussetzung zur Bewährung ist im Allgemeinen Teil des deutschen Strafgesetzbuchs bei den Rechtsfolgen der Tat geregelt (§§ 56 ff. StGB). Formell lässt die Strafaussetzung zur Bewährung den Schuld- und Strafausspruch bestehen. Nur die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird ausgesetzt. Zu unterscheiden ist zwischen der bedingten Verurteilung gem. StGB (Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe) und der Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe gem. , oder StGB.
Die Aussetzung einer Jugendstrafe richtet sich nach Jugendgerichtsgesetz (JGG); ein Sonderfall ist die Vorbewährung gemäß JGG.
Vergleichbare Rechtsinstrumente sind im österreichischen Strafrecht die bedingte Strafnachsicht und im schweizerischen Strafrecht die bedingte Strafe.
Im US-amerikanischen Strafrecht spricht man von Probation (Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe) und Parole (Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung).
Bedeutung Der Verurteilte bleibt in Freiheit bzw. wird in die Freiheit entlassen, der eigentliche Strafausspruch besteht jedoch trotzdem.
Anders als vielfach vermutet oder in den Medien dargestellt, ist die Bewährung aus juristischer Sicht keine Strafart neben oder statt einer Freiheitsstrafe („Bewährungsstrafe“). Die Strafe wird lediglich nicht vollstreckt, der Verurteilte bekommt stattdessen Gelegenheit, in einem festgelegten Zeitrahmen zu zeigen, dass er keine weiteren Straftaten mehr begeht. Wird er innerhalb des Bewährungszeitraumes rückfällig oder verstößt gegen Bewährungsauflagen, droht der Widerruf der Strafaussetzung und die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe. Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit.
Zweck Neben der Geldstrafe stellt die Strafaussetzung zur Bewährung ein wichtiges kriminalpolitisches Instrument zur Zurückdrängung der strafweisen Freiheitsentziehung dar.Henning Radtke: Wechselwirkung zwischen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und der Sanktionierung des Bewährungsbruchs. In: Guido Britz (Hrsg.): Grundfragen staatlichen Strafens: Festschrift für Heinz Müller-Dietz zum 70. Geburtstag. München 2001, S. 609–625. Link zum Download Saarbrücker Universitätsbibliothek, abgerufen am 18. Mai 2021.
Der Sinn der Bewährung ist an die Straftheorien geknüpft. Durch ein honorierungswürdiges Nachtatverhalten wird die Strafe kompensiert.Die Strafaussetzung zur Bewährung und ähnliche Rechtsinstitute Universität Leipzig, 2017. Eine rein spezialpräventive Deutung ist jedoch strittig.so aber Eberhardt Schmidt, ZStW 1952, S. 1 (7); Armin Kaufmann, JZ 1958, S. 297.
Namentlich der Vollzug einer kurzen bzw. mittellangen Freiheitsstrafe wirkt massiv entsozialisierend. Die Bewährung wird ausgesprochen, wenn sich der Täter schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird ( StGB). Insbesondere bei Ersttätern, die keine oder kaum Sozialisierungsdefizite aufweisen, besteht eher die Möglichkeit, eine Aussetzung einer Strafe zur Bewährung vorzunehmen. Nach einer teilweisen Strafverbüßung besteht außerdem die Möglichkeit, einen Strafrest zur Bewährung auszusetzen. So wird in Deutschland der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt, wenn nicht die Gefährlichkeit des Verurteilten oder die besondere Schwere der Schuld entgegenstehen.
Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe Rechtsgrundlagen Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung bei der Verurteilung ist in StGB geregelt. Sie wird im Tenor des Strafurteils ausgesprochen ( Abs. 4 Satz 4 StPO) und erfasst die gesamte Dauer der Freiheitsstrafe ( Abs. 4 Satz 1 StGB). Das bedeutet, dass die Strafvollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe ausgesetzt wird und der Verurteilte in Freiheit bleibt. Die Vollstreckung wird an ein weiteres schuldhaftes Handeln, den sog. Bewährungsbruch, geknüpft. Die Dauer der Bewährung ( StGB), Auflagen ( StGB) und Weisungen ( StGB) werden in einem besonderen Beschluss zusammen mit dem Urteil verkündet ( StPO).
Gibt der Verurteilte während der Bewährungszeit keinen Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung (etwa durch Begehung neuer Straftaten), wird ihm die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen ( StGB).
Es können bei der Verurteilung nur Freiheitsstrafen mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden ( StGB). Die Entscheidung darüber trifft das erkennende Gericht. Das erkennende Gericht hat dabei eine Prognose zu erstellen, ob davon auszugehen ist, dass der Täter auch ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
Liegt die Freiheitsstrafe unter sechs Monaten und erscheint die Prognose günstig, so ist die Strafe zwingend zur Bewährung auszusetzen ( Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 StGB). Im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ist die Aussetzung zusätzlich zum Vorliegen der Prognose davon abhängig, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung nicht gebietet ( Abs. 3 StGB). Hier wird demnach auf den Gedanken der Generalprävention abgestellt. Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Prognose günstig ist, die Verteidigung der Rechtsordnung dem nicht entgegensteht und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen ( Abs. 2 StGB).
Gestaltung der Bewährung Die Bewährungszeit ( StGB) liegt zwischen zwei und fünf Jahren. Für diese Zeit kann dem Verurteilten ein Bewährungshelfer bestellt werden. Regelmäßig werden auch Auflagen und Weisungen erteilt, beispielsweise die Meldung jedes Wohnsitzwechsels, die Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung, das Ableisten unentgeltlicher Arbeitsstunden zu gemeinnützigen Zwecken, Zahlungen an die Landeskasse oder – mit Einverständnis des Verurteilten – die Teilnahme an einer Alkohol- oder Drogentherapie. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen hat der Verurteilte regelmäßig dem Gericht nachzuweisen.
Rechtsfolgen Mit Ablauf der Bewährungszeit wird die Strafe gemäß StGB erlassen.
Da sich die Bewährung aber nicht auf die Verurteilung als solche auswirkt, trägt der Verurteilte weiterhin einen Strafmakel und ist auch vorbestraft. Die Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen ( Nr. 1, Nr. 1, BZRG). Somit wird bei Straftaten innerhalb der Bewährungszeit den Strafverfolgungsbehörden eine Überprüfung erleichtert. Sogenannten „Bewährungsversagern“ wird in der Regel eine schlechte Sozialprognose bei weiteren Delikten zuteil.
Die Eintragungen werden grundsätzlich auch in ein Führungszeugnis aufgenommen ( Abs. 1 BZRG). Unerwähnt bleibt jedoch eine bedingte Verurteilung wegen Taten, die der Verurteilte auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, wenn die Aussetzung nicht widerrufen worden und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist ( Abs. 2 Nr. 6b BZRG).vgl. Angelina Leder: Deutsche Regelungen zum Umgang mit betäubungsmittelabhängigen Straftätern, in: Amerikanische Drug Treatment Courts. Ein Vergleich mit deutschen Regelungen zum Umgang mit betäubungsmittelabhängigen Straftätern. Nomos-Verlag 2020, S. 82–161. ISBN 978-3-8487-6276-7.
Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung Hat das Gericht die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt oder die ursprüngliche Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und hat der Verurteilte einen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen. Es erfolgt dann eine bedingte Entlassung vor Ablauf der verhängten Strafdauer (frühzeitige Entlassung).Strafrestaussetzung zur Bewährung Rechtslexikon.de, abgerufen am 17. Mai 2021. Begründet ist die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung im Anspruch des Verurteilten auf Resozialisierung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.Bernd von Heintschel-Heinegg in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 49. Edition, Stand: 1. Februar 2021, StGB § 57 Rn. 1.
Die Prüfung erfolgt dabei nach Aktenvorlage durch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde von Amts wegen, aber auch auf expliziten Antrag des Verurteilten hin. Der Rest einer zeitlich bestimmten Freiheitsstrafe wird nach StGB ausgesetzt, bei lebenslangen Freiheitsstrafen nach StGB bzw. StGB. Nach § 57 Abs. 1 StGB ist (zwingend)Bernd von Heintschel-Heinegg in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 49. Edition, Stand: 1. Februar 2021, StGB § 57 Rn. 5. die Vollstreckung der Reststrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln der ursprünglich verhängten Strafe zur Bewährung auszusetzen, wenn der Verurteilte darin einwilligt und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Verurteilte bewusst unzureichende oder falsche Angaben, darüber macht, wo die Gegenstände sind, die als Vermögensvorteil für die begangene Tat oder aus ihr erlangt worden sind (§ 57 Abs. 6 StGB).Noch auf den früher entsprechenden Abs. 5 bezogen: Bernd von Heintschel-Heinegg in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 49. Edition, Stand: 1. Februar 2021, StGB § 57 Rn. 5. Dagegen kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.Bernd von Heintschel-Heinegg in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 49. Edition, Stand: 1. Februar 2021, StGB § 57 Rn. 17 Dabei sind Halbstrafen-Aussetzung bei Erstverbüßung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren (Abs. 2 Nr. 1) und Halbstrafen-Aussetzung aufgrund besonderer Umstände (Abs. 2 Nr. 2) zu unterscheiden. Bei der Beurteilung, ob die Aussetzung des Strafrestes unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet kann, ist vom zuständigen Gericht sowohl bei der Zwei-Drittel als auch bei der Halbstrafenentscheidung eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob der Verurteilte in Freiheit künftig straffrei leben wird.Groß/Kett-Straub in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 57, Rn. 14f.
Die meisten Normen für die Strafaussetzung nach einer Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe gelten für die Aussetzung des Strafrestes mit leichten Änderungen entsprechend (so angeordnet in § 57 Abs. 3 und 5 und § 57a Abs. 3 StGB). Dabei bestimmt das zuständige Gericht eine Bewährungszeit und bestimmt Auflagen und Weisungen. Auflagen zu verhängen (§ 56b StGB) kommt aber nach wohl herrschender Meinung nur in Ausnahmefällen in Betracht, da der Verurteilte durch die Verbüßung des ersten Teils der Strafe schon Genugtuung für die Tat geleistet hat.Bernd von Heintschel-Heinegg in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 49. Edition, Stand: 1. Februar 2021, StGB § 57 Rn. 22; OLG Dresden, 23. Juli 2009 - ; jeweils mit weiteren Nachweisen; anderer Ansicht offenbar: OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 21. April 2009, .
Die Entscheidung trifft grundsätzlich die Strafvollstreckungskammer des für den Sitz der vollstreckenden Justizvollzugsanstalt zuständigen Landgerichts ( Abs. 1, StPO).Christoph Coen in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf, 39. Edition, Stand: 1. Januar 2021, StPO § 454 Rn. 1. Nur wenn die Verurteilung zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig (§ 462a StPO Abs. 2 Satz 1 StPO).OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2001, Az. .
Grundsätzlich kann ein Verurteilter bei einer ablehnenden Entscheidung des Gerichts jederzeit einen neuen Antrag auf Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung stellen. Bei einer ablehnenden Entscheidung kann das Gericht daher nach § 57 Abs. 7 StGB zusätzlich, um einen Missbrauch des Antragsrechts zu verhindern,Groß/Kett-Straub in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 57, Rn. 57 noch eine Sperrfrist von bis zu sechs Monaten bestimmen, vor deren Ablauf ein erneutes Gesuch unzulässig ist.