Die Jugendschutzgesetze (JSG) in Österreich sind auf Landesebene geregelte Gesetze, die dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit dienen. Grundsätzlich werden in den Gesetzen das Mindestalter zum Konsum von Tabak und Alkohol sowie die Aufenthaltsorte und Aufenthaltsdauer in der Öffentlichkeit festgelegt.
Aufgrund der föderalen Regelung gibt es neun verschiedene Versionen mit einigen relevanten Unterschieden. Während die Gesetze in den westlichen Bundesländern eher strikt sind, sind das Wiener, das niederösterreichische und das burgenländische Gesetz eher locker gestaltet. Immer wieder wird über eine Vereinheitlichung der Regelungen debattiert.Mitterlehner: Klare Fortschritte bei Vereinheitlichung des Jugendschutzes erzielt - Presseaussendung vom 8. April 2011 auf ots.at
Regelungen Grundsätzlich gilt, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Aufenthalt in Wettbüros, Casinos oder ähnlichen Räumlichkeiten untersagt ist; der Aufenthalt in Räumen, in denen Prostitution oder Peepshows angeboten werden, untersagt ist; Glücksspiele und Wetten untersagt sind.
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Tabak in allen Bundesländern erlaubt. Sexuelle Kontakte sind ab dem 14. Geburtstag erlaubt (siehe Schutzalter), jedoch besteht bis zum 16. Geburtstag ein erweiterter Schutz gegen Ausnützung einer altersbedingten Überlegenheit und Ausnützung einer Zwangslage sowie bis zum 18. Geburtstag ein Schutz gegen Prostitution. (→Sexueller Missbrauch von Jugendlichen)
Ausgehzeiten Für Kinder und Jugendliche unter dem Alter von 16 Jahren gelten in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der maximalen Uhrzeit, zu der sie sich unbegleitet an öffentlich zugänglichen Orten (Straßen, öffentliche Verkehrsmittel, Bars, Diskotheken, …) aufhalten dürfen. Diese Ausgehsperren für unter 16-Jährige enden in allen Bundesländern um 5:00 Uhr früh. In allen Bundesländern außer Salzburg und Oberösterreich gelten diese Sperrstunden nicht, wenn sich der Jugendliche in Begleitung einer volljährigen ermächtigten Aufsichtsperson befindet.
Seit 2017 gibt es in allen Bundesländern ab dem Alter von 16 Jahren keine Einschränkungen der Ausgehzeiten mehr. Vorarlberg hatte zuletzt bis zum 31. Dezember 2016 als letztes Bundesland noch eine Beschränkung ab 2:00 Uhr für 16- und 17-Jährige.Längere Ausgehzeiten für Jugendliche. Artikel auf vorarlberg.ORF.at vom 27. Dezember 2016, abgerufen am 20. Juli 2017.
Bundesland/-länder Ausgangssperre unter 12 Jahren unter 14 Jahren über 14 Jahre über 16 Jahren Steiermark23 Uhr 1 Uhr keine Vorarlberg 22 Uhr 23 Uhr 0 Uhr keine Salzburg 21 Uhr 22 Uhr(23 Uhr*) 23 Uhr(0 Uhr*) keine Oberösterreich 22 Uhr 0 Uhr keine Wien,Niederösterreich,Burgenland, Tirol 22 Uhr 1 Uhr keine Kärnten 23 Uhr 1 Uhr keine *) In Nächten vor Sonn- und Feiertagen.
Alkohol Der Jugendschutz war in Österreich in Bezug auf Alkoholkonsum relativ komplex, wurde aber weitgehend vereinheitlicht. Im Jahr 2018 einigten sich die Vertreter sämtlicher Bundesländer, ihre Jugendschutzbestimmungen im Hinblick auf den Alkoholkonsum bis 1. Jänner 2019 zu harmonisieren.diepresse.com: Jugendschutz: Rauchverbot bis 18 kommt, Ausgehzeiten werden verlängert (Artikel vom 20. April 2018, abgerufen am 2. Jänner 2019). In allen Bundesländern gibt es zwei Altersgrenzen, wobei bei Erreichen der ersten nur manche alkoholische Getränke konsumiert werden dürfen. Eine Prozentgrenze ist mittlerweile nicht mehr gesetzlich definiert. In Kärnten dürfen Jugendliche über 16 Jahre alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge konsumieren, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.Bundeskanzleramt Österreich: Stattdessen unterscheiden die einzelnen Jugendschutzgesetze oft zwischen gebrannten und nicht gebrannten alkoholischen Getränken. Zusätzlich existieren unterschiedliche Regelungen zum Konsum vor Erreichen der Altersgrenze. Folgende Tabelle (Stand: 19. Februar 2019) stellt die Bestimmungen spezifisch dar; die Jahresangaben gelten „ab dem vollendeten Lebensjahr“:
Bundesland/-länder Konsumverbot vorErreichen derAltersgrenze Steiermark, Kärnten,Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg Ja Burgenland,Niederösterreich,Tirol, Wien in der Öffentlichkeit QuellenDie jeweiligen Gesetzestexte nennen: Im Burgenland und in Kärnten: Getränke, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind oder selbst hergestellt werden ( Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002, Kärntner Jugendschutzgesetz), in NÖ und OÖ gebrannte alkoholische Getränke auch in Form von Mischgetränken (§ 18 NÖ Jugendgesetz, Oö. Jugendschutzgesetz 2001), in Salzburg gebrannte alkoholische Getränke, und zwar auch in Form von Mischgetränken und unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (zB Alkopops) oder selbst hergestellt werden ( Salzburger Jugendgesetz), in der Steiermark Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke, insbesondere „Alkopops“ ( Steiermärkisches Jugendschutzgesetz), in Tirol gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z. B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden ( Tiroler Jugendschutzgesetz 1994), in Vorarlberg und Wien Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten ( Vorarlberger Kinder- und Jugendgesetz, Wiener Jugendschutzgesetz 2002).
Reisen In Kärnten und Vorarlberg ist Autostoppen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, in der Steiermark bis zum vollendeten 16. verboten. Lenker, die ihnen unbekannte Jugendliche unter dieser Altersgrenze zum Mitfahren einladen, machen sich strafbar.Information zum Autostoppen auf help.gv.at, abgerufen am 9. Juni 2015 Das Übernachten auswärts ohne volljährige Aufsichtsperson ist im Burgenland, Salzburg, Steiermark erst ab dem 16. Geburtstag erlaubt, in Tirol und Vorarlberg ab dem 14. Geburtstag.Information zu Übernachtungen lt. Jugendschutzgesetzen auf help.gv.at, abgerufen am 9. Juni 2015
Jugendgefährdende Medien In allen neun Gesetzen wird in einer ähnlichen – aber nicht wortgleichen – Formulierung das „Vorführen, Weitergeben oder sonst Zugänglichmachen“ von Medien und Datenträgern, welche „junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können“, verboten. Das steiermärkische Jugendschutzgesetz weicht im Wortlaut von den anderen Jugendschutzgesetzen ab und spricht anstatt von entwicklungsgefährdend von „Medien, Dienstleistungen und Gegenständen, die Kinder und Jugendliche gefährden können“. Dazu werden in allen Jugendschutzgesetzen die folgenden drei Hauptkriterien aufgezählt: Gewaltverherrlichung Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, religiöser Bekennung oder Behinderung je nach Bundesland variierend: sexuelle Handlungen, Pornographie oder die Menschenwürde missachtende Sexualdarstellung
Das Salzburger Jugendschutzgesetz unterscheidet zwischen elektronischen Bildträgern wie Filmen und anderen Medien bzw. Dienstleistungen wie Büchern, Audio-CDs oder Telefonsex. Während elektronische Bildträger einer expliziten Altersfreigabe bedürfen, sind die letztgenannten nur dann in der Verbreitung beschränkt, wenn sie gegen eines der genannten Jugendgefährdungs-Kriterien verstoßen. In Vorarlberg kann die Landesbehörde ein Jugendverbot für eine bestimmte Altersstufe vornehmen.
Über das Verbot des Zugänglichmachens hinaus ist in den meisten Bundesländern den Kindern und Jugendlichen auch der Besitz von jugendgefährdenden Medien und Gegenständen bzw. die Inanspruchnahme von jugendgefährdenden Dienstleistungen verboten.Jugendschutzgesetzgebung in Österreich zum Thema „Medien“, Bundesstelle für die Positivprädikatisierung von Computer- und Konsolenspielen, Stand: 28. November 2006 ()
2001 gab die Steiermärkische Landesregierung Aids-Präventionsbroschüren für homosexuelle Männer mit zahlreichen sexualbezogenen Darstellungen, die die Annahme eines – wenn auch nicht eingesehenen homosexuellen Verkehrs – nahe legten und angedeutete Verherrlichung von Gewalt durch sadomasochistische Praktiken herauszulesen waren, aber überwiegend dem Hauptziel der AIDS-Prävention folgen, als nicht „jugendgefährdend“ im Sinne des § 11 Steiermärkisches Jugendschutzgesetzes ab dem 14. Lebensjahr frei und stellte nach der Einholung eines kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens fest, dass bei normaler Entwicklungsgeschwindigkeit die Richtung der sexuellen Orientierung bis zum abgeschlossenen 14. Lebensjahr gegeben sei und danach nicht mehr so die Gefahr einer homosexuellen Entwicklung bestünde. Ein Jugendlicher könne also keinesfalls mehr zur Homosexualität verführt werden. Es sei ab diesem Alter durchaus zuzumutbar, sich von dem vorliegenden Appell zur Homosexualität ausreichend zu distanzieren.
Bundesland Verbotene Darstellung Insbesondere Entscheidendes Gremium Abgestufte Altersfreigabe BesitzverbotReferenz Burgenland entwicklungsgefährdend Menschenwürde missachtend nicht festgelegt nein ja Kärnten entwicklungsgefährdend Pornographie Einstufung Deutschland, Landesregierung ja nein Niederösterreich entwicklungsgefährdend Menschenwürde missachtend nicht festgelegt nein ja Oberösterreich entwicklungsgefährdend Pornographie Landesregierung nein ja Salzburg entwicklungsgefährdende sexuelle Handlungen Einstufung Deutschland, Landesregierung ja ja Steiermark gefährdend pornographische Handlungen oder Menschenwürde missachtende Sexualität Bezirksverwaltungsbehörde nein ja Tirol entwicklungsgefährdend entwicklungsgefährdende sexuelle Handlungen nicht festgelegt nein ja Vorarlberg entwicklungsgefährdend Pornographie Landesbehörde optional nein Wien entwicklungsgefährdend Menschenwürde missachtend nicht festgelegt nein ja
Der 2011 diskutierte Vorschlag zur Vereinheitlichung der Jugendschutzgesetze sieht vor, eine neue Kommission für Jugendmedienschutz zu gründen. Diese soll allerdings kein neues Gütesiegel schaffen, sondern sich an den bestehenden, international etablierten Alterskennzeichnungen PEGI (für Spiele) und FSK (Filme) orientieren.
PC- und Konsolenspiele Anstelle eines Verbotes von bestimmten PC- und Konsolenspielen werden empfehlenswerte Spiele von der im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend angesiedelten „Bundesstelle für die Positivprädikatisierung von Computer- und Konsolenspielen“ (kurz: BuPP) prädikatisiert und in einer Datenbank auf einer eigenen Website veröffentlicht.
„Gute Spiele“ im Sinne der BuPP sind dabei solche, die Spaß machen und gegen die pädagogisch keine Bedenken zu erheben sind. Die von der BuPP empfohlenen Spiele fordern vielmehr von den Spielerinnen und Spielern verschiedene Fähigkeiten, wie Reaktion, Auge-Hand-Koordination, Planung, Logik, räumliche Vorstellung und Orientierung etc., womit diese Fähigkeiten spielerisch gefördert werden.
Das Salzburger Jugendgesetz und das Kärntner Jugendschutzgesetz nehmen auf das deutsche Jugendschutzgesetz Bezug und verlangen eine USK-Alterskennzeichnung der Spiele. Das Wiener Jugendschutzgesetz nimmt seit der Reform 2008 auf das PEGI-System Bezug und erklärt die Kennzeichnung nach PEGI für verpflichtend, ebenso wie die Anwendung der Altersempfehlung nach PEGI bei gewerblicher Abgabe der Spiele. auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend
Film und Fernsehen Gesetzgebung und Vollzug hinsichtlich einer Altersfreigabe von Kinofilmen ist in den verschiedenen Jugendschutzgesetzen unterschiedlich geregelt. In Salzburg, Tirol und dem Burgenland müssen öffentliche Filmvorführungen vor Minderjährigen durch die Landesregierung bewilligt werden. Diese kann abgestufte Altersfreigaben aussprechen. In Wien und Niederösterreich gilt dieselbe Regelung für die Vorführung vor unter 16-Jährigen. Filme, deren Vorführung nicht bewilligt wird oder um deren Bewilligung nicht angesucht wird, sind automatisch erst ab 18 bzw. 16 besuchbar.