Prozesshandlung (auch Verfahrenshandlung) wird nicht einheitlich definiert. Herrschend ist ein funktioneller Prozesshandlungsbegriff.So Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, Einl. Rn. 59 m.w.N. Danach versteht man unter Prozesshandlungen Handlungen, die auf die Gestaltung oder Bestimmung des Prozessablaufs gerichtet sind,Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 14. beziehungsweise Handlungen, deren „sich aus der Handlung ergebende Wirkungen im Wesentlichen auf prozessualem Gebiet liegen“Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, Einl. Rn. 59..

Das können Handlungen der Parteien, des Gerichts oder Dritter (z. B. eines Nebenintervenienten) sein.Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 14. Spricht die ZPO von einer Prozesshandlung, so ist in aller Regel die Prozesshandlung einer Partei gemeint.Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 14; Ausnahme bei Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, Einl. Rn. 58. Entsprechend ist die Hauptbedeutung von Prozesshandlung die „Prozesshandlung einer Partei“ (ParteiprozesshandlungSo Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, Einl. Rn. 58.). Im Folgenden sind ausschließlich solche Parteiprozesshandlungen gemeint.

Begriff Abgrenzungen Willenserklärung (allgemein): Eine Prozesshandlungserklärung ist von einer Willenserklärung abzugrenzen. Willenserklärungen zielen dagegen darauf ab, einen Erfolg im materiellen Recht herbeizuführen. materiellrechtliche Gestaltungsgeschäfte (gestaltende Willenserklärungen): Materiellrechtliche Gestaltungsgeschäfte (zum Beispiel: Aufrechnungserklärung; Anfechtungserklärung) werden nicht dadurch zu Prozesshandlungen, dass sie im Prozess erklärt werden. Dies werden sie erst dann, wenn sie im Prozess geltend gemacht werdenGreger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 14 m.w.N.. Prozessvergleich: Der Prozessvergleich gehört sowohl dem materiellen Recht wie dem Prozessrecht an und hat insofern eine „echte Doppelnatur“Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, Einl. Rn. 60.. behördliche Verfahrenshandlungen: Eine behördliche Verfahrenshandlung wird in einem Verwaltungsverfahren vorgenommen, nicht in einem Gerichtsverfahren.

Einteilungen Einzuteilen sind Prozesshandlungen zum einen nach ihrer prozessualen Wirkung: Bewirkungshandlungen entfalten eine unmittelbare Wirkung (z. B. Klagerücknahme vor Beginn der mündlichen Verhandlung Abs. 1 ZPO bzw. die Einwilligung des Beklagten zur Klagerücknahme, Anerkenntnis ZPO oder Einlegung von Berufung oder Revision). Erwirkungshandlungen sind Prozesshandlungen, die eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen soll und deshalb nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar durch die Entscheidung des Gerichts auf den Prozess wirken (z. B. Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel gem. ZPO, Klagerücknahme nach Beginn der mündlichen Verhandlung).

Die begriffliche Unterscheidung dient dazu, unterschiedliche Anforderungen deutlich zu machen:Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, Einl. Rn. 61. Bei Bewirkungshandlungen wird nach der Wirksamkeit, bei Erwirkungshandlungen dagegen nach Zulässigkeit und Begründetheit gefragt.

Anträge lassen sich wiederum in Prozess- und Sachanträge unterteilen: Bei Sachanträgen wollen die Parteien den sachlichen Inhalt der Entscheidung beeinflussen (z. B. Klageantrag) Prozessanträge betreffen nur die Ausgestaltung des Verfahrens als Prozess (z. B. Beweisantrag)

Darüber hinaus kann zwischen einseitigen und zweiseitigen Prozesshandlungen unterschieden werden: Prozesshandlungen sind in der Regel einseitig, jedoch existieren auch zweiseitige Prozesshandlungen, wie der Prozessvergleich. In dieser Konstellation sind die Prozesshandlungen auch nicht nur rein prozessual, sondern sind gleichzeitig auf Abschluss eines „Prozessvertrages“ gerichtet, also Willenserklärungen.

Wirksamkeit Prozesshandlungsvoraussetzungen Eine wirksame Prozesshandlung setzt voraus, dass die Person des Handelnden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, das sind Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Postulationsfähigkeit, bei Stellvertretung auch die Vertretungsmacht.Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 16.

Kein (wirksamer) Widerruf Prozesshandlungen sind unbeachtlich, wenn sie wirksam widerrufen werden. Der Widerruf einer Prozesshandlung ist nur eingeschränkt zulässig: Bei den unmittelbar wirkenden Bewirkungshandlungen ist ein Widerruf grundsätzlich unzulässig. Bei den nur durch eine gerichtliche Entscheidung wirkenden Erwirkungshandlungen ist ein Widerruf nur bis zur Vornahme der gerichtlichen Entscheidung zulässig (§ 130 BGB analog).Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 18.

Form Prozesshandlungen, die außerhalb der mündlichen Verhandlung abgegeben werden können, bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form. Für manche Prozesshandlungen ist die Mündlichkeit vorgeschrieben, d. h., sie müssen in der mündlichen Verhandlung erklärt werden. So sind Sachanträge (siehe oben) schriftsätzlich anzukündigen und dann in der mündlichen Verhandlung zu stellen (in der Praxis in der Regel durch Bezugnahme auf die Schriftsätze).

Willensmängel Es ist zwischen einseitigen Prozesshandlungen und Prozessverträgen zu unterscheiden.

Einseitige Prozesshandlungen: Ausschluss der Anfechtbarkeit Im Fall von Willensmängeln ist eine Anfechtung von einseitigen Prozesshandlungserklärungen nicht zulässig.Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 20.

Alternativen: Statt einer Anfechtung kommen in Betracht die Zurücknahme oder Änderung der Prozesshandlung, so gesetzlich vorgesehen und schutzwürdigen Interessen der Gegenseite nicht entgegenstehen; die Berichtigung, Ergänzung, Widerruf von Erwirkungshandlungen (s. o.), so der Gegner noch keine schützwerte Position erlangt hat; der Widerruf bei Vorliegen von Restitutionsgründen.Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 22–24.

Bei Prozessverträgen gelten hingegen die Vorschriften der Anfechtung entsprechend.Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, Einl. Rn. 66.

Bedingungsfeindlichkeit Es ist verboten, Prozesshandlungen von außerprozessualen Bedingungen abhängig zu machen. [Nur] in diesem Sinn sind Prozesshandlungen bedingungsfeindlich.

Prozesshandlungen dürfen, soweit sie Erwirkungshandlungen (siehe oben) sind, grundsätzlich von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden.Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 20. „Eine innerprozessuale Bedingung bezieht sich auf ein Ereignis, über dessen Eintritt oder Nichteintritt der weitere Verlauf des Verfahrens Gewissheit bringt.“Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, Einl. Rn. 61. So sind Hilfsanträge oder eine Hilfsaufrechnung zulässig.

„Prozesshandlungen, die unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken, können dagegen im Interesse der Rechtssicherheit grds auch nicht unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden.“Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 20. Eine bedingte Klageeinlegung oder Klagerücknahme oder eine bedingte Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels ist unzulässig.Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 20.

Auslegung Auch Prozesshandlungen bedürfen mitunter der Auslegung und können ausgelegt werden (sind „auslegungsfähig“ und „u. U. auslegungsbedürftig“). Grundsätzlich finden die Auslegungsregeln des materiellen Rechts (des BGB) entsprechende Anwendung.BGH, Beschluss vom 7. Februar 1979 – IV ZB 58/78 –, juris Rn. 4 = VersR 1979, 374.

Da es zumeist um einseitige Prozesshandlungen geht, steht die entsprechende Anwendung des § 133 BGB im Vordergrund.Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 25.

Beispiel:

Abzustellen ist nicht nur auf die Bezeichnung, sondern auch auf den sich aus AntragVgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 – 1 B 110/98 –, juris Rn. 9 = NVwZ 1999, 405. und/oder BegründungVgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 – XII ZB 80/07 – juris Rn. 13 = MDR 2008, 98. ergebenden erkennbaren Willen des Erklärenden.

Einer eindeutigen Erklärung darf aber nicht nachträglich der Sinn gegeben werden, der dem Erklärenden am besten dient. Auch die schutzwürdigen Belange des Gegners sind zu berücksichtigen.Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 25 m.w.N.

Umdeutung Auf Prozesshandlungen ist § 140 BGB entsprechend anzuwenden.Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 128–252 Rn. 25.

Beispiel: Eine unzulässige, weil verfristete Berufung kann [unter Umständen] in eine Anschlussberufung umgedeutet werden.

Einzelnachweise

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