Eine Mankolieferung bedeutet im deutschen Kaufrecht die Lieferung einer geringeren Menge als zwischen den Vertragsparteien im Kaufvertrag vereinbart.Helmut Rüßmann: Universität Saarbrücken, 2005

Es handelt sich um einen Mangel, weil die Liefermenge nicht der vertraglich vereinbarten Menge entspricht. In Deutschland ist seit Januar 2022 die Mankolieferung ein Sachmangel ( Abs. 2 S. 1 i. V. m. S. 2 BGB).

Zu unterscheiden ist die Mankolieferung von der Teillieferung nach den , Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese wird oftmals auch „offene Mankolieferung“ genannt. Bei dieser ist dem Schuldner und dem Gläubiger bewusst, dass nur ein Teil der geschuldeten Menge geliefert wird, während bei der (verdeckten) Mankolieferung geleistet wird, um die Verpflichtung aus Abs. 1 BGB vollständig zu erfüllen.Götz Schulze, Falschlieferung beim Spezieskauf – Unzulänglichkeit des Gesetzes?, in: NJW 2003, 1022; Hans-Joachim Musielak, Die Falschlieferung beim Stückkauf nach dem neuen Schuldrecht, in: NJW 2003, 89; Andreas Thier, Aliud- und Minus-Lieferungen im neuen Kaufrecht, in: AcP 2003, 425 ff.

Weblinks Thomas Rüfner: Leistungsstörungen beim Kauf (1) Universität Trier, Vorlesung vom 5. November 2013

Einzelnachweise

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