Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen (nicht bloße Willensbetätigungen), bei denen die gewünschte Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt. Die Erklärungen sind Rechtshandlungen und gestalten sich regelmäßig in Form von „Mitteilungen“, „Aufforderungen“ oder „Leistungsverlangen“, nehmen deshalb zumeist Bezug auf bestehende Ansprüche oder Rechtsverhältnisse.
Die Erklärungen sind keine Willenserklärungen, da die Rechtsfolgen aus tatsächlichen, nicht aus rechtlichen Gründen ausgelöst werden. Bei geschäftsähnlichen Handlungen ist es deshalb auch gleichgültig, ob der Eintritt der Rechtsfolge gewollt ist oder nicht. Ohne dass schematisch zu verfahren ist, sondern unter Berücksichtigung typischer Interessenslagen, sind die Vorschriften über Willenserklärungen häufig entsprechend anwendbar, was besonders die Regelungen der Geschäftsfähigkeit (§ ff. BGB), der Auslegung (, BGB) oder der Stellvertretung (§ ff. BGB) betrifft.Christian Grüneberg, Jürgen Ellenberger: BGB-Kommentar. 84. Auflage. 2025, Überblick vor § 104, Rn. 4–6.BGH NJW 89, 1792.Dieter Medicus: Allgemeiner Teil des BGB. Ein Lehrbuch. Müller, Heidelberg 1982, ISBN 3-8114-5082-4. 10., neu bearbeitete Auflage: 2010, ISBN 978-3-8114-9652-1. Rn. 198. Auch können geschäftsähnliche Handlungen beispielsweise im Fall eines Irrtums, einer Täuschung oder einer Drohung gemäß der § ff. BGB analog angefochten werden. Vorschriften der Sittenwidrigkeit (beispielsweise BGB) ergeben bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlung kaum Sinn, da die Rechtsfolge durch das (in der Regel verfassungskonforme) Gesetz bestimmt ist, welches somit keine Sittenwidrigkeit implizieren sollte.
Abzugrenzen sind geschäftsähnliche Handlungen gegenüber Rechtsgeschäften, denn diese sind stets an Willenserklärungen gebunden. Auch sind geschäftsähnliche Handlungen keine Realakte, denn obgleich die Rechtsfolge ebenfalls kraft Gesetzes eintritt, bedürfen erstere einer Erklärung, während letztere als Tathandlung allein auf den tatsächlichen Erfolgseintritt gerichtet sind.
Beispiele Geschäftsähnliche Handlungen sind in der Regel Aufforderungen oder Mitteilungen. Mahnungen; gesetzliche Folge ist der Verzug ( ff. BGB) Nachfristsetzung des Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 BGB, gesetzliche Folge ist das Recht zum Rücktritt oder zusätzlich im Falle des § 281 BGB zum Schadenersatz Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über die Genehmigung nach Abs. 2, Abs. 2 BGB; gesetzliche Folge ist Beginn der Zweiwochenfrist, nach deren erfolglosen Ablauf die Genehmigung als verweigert gilt Gewinnmitteilung nach BGB; gesetzliche Folge ist der (klagbare) Anspruch des Verbrauchers auf den Kaufpreis Verschiedene Mitteilungen und Anzeigen: , , Abs. 1, , Abs. 1 S. 2 BGB; gesetzliche Folgen sind i. d. R. gewisse Fiktionen Mängelanzeige nach HGB; gesetzliche Folge ist die Erhaltung der Rechte des Käufers wegen Mängel (die Rechte müssen dann später durch Willenserklärung ausgeübt werden, sofern die Anzeige nicht konkludent eine solche war) Verlangen des Käufers zur Nacherfüllung/Mängelbeseitigung bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache, gemäß Abs. 1 BGB Nach h. M. auch Tilgungsbestimmungen (Verwendungszweckangaben).
Einzelnachweise
Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)