Mit dem Begriff deutsche Wiedergutmachungspolitik werden die Maßnahmen Deutschlands zusammengefasst, durch die Verfolgte des Nationalsozialismus materiell entschädigt wurden. Sie ist ein Teilaspekt der deutschen Vergangenheitsbewältigung nach dem Zweiten Weltkrieg.
Obwohl der Begriff „Wiedergutmachung“ nicht bedeutet, dass erlittenes Leid und jahrelange Entrechtung, Freiheitsentzug und Gesundheitsschäden durch die gewährten Leistungen abgegolten und „wieder gut gemacht“ werden können,Vgl. zum Beispiel BVerfG 54, 53, Abs.-Nr. 51 f. hat sich der Ausdruck in der Fachwelt durchgesetzt.
Die Wiedergutmachung wurde in der Bundesrepublik auf die folgenden Arten geleistet:Vgl. Hans Günter Hockerts: Wiedergutmachung in Deutschland 1945–1990. Ein Überblick. In: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Aus Politik und Zeitgeschichte, 63. Jahrgang, 25–26/2013, S. 15–22 (16).Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung. BT-Drs. 1949, S. 51. Rückerstattung der den Verfolgten durch Gewalt- und andere Unterdrückungsmaßnahmen entzogenen und noch feststellbaren Vermögensgegenstände direkt an ihre ehemaligen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (bei erbenlosem Vermögen an jüdische Organisationen), Erfüllung der Geldverbindlichkeiten des Reichs, die dadurch entstanden sind, dass dem Verfolgten durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen entzogene Vermögensgegenstände nicht mehr feststellbar sind und deshalb Ersatz in Geld zu leisten ist, sowie Entschädigung in Geld für Schäden, die den Verfolgten durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen zugefügt worden sind (Wiedergutmachung im engeren Sinn), außerdem Sonderregelungen auf verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere in der Sozialversicherungvgl. insbesondere Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 263), neugefasst durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970, Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (Gesetzentwurf der Bundesregierung), BT-Drs. VI/715.Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (10. Ausschuss) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung — Drucksache VI/715, BR-Drs. VI/1449. oder Wiedergutmachung immaterieller Art durch die Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen oder die Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit ( Abs. 2 GG) und akademischer Grade.vgl. Wolf Stegemann: Depromotionen an deutschen Universitäten 1933 bis 1945 – Aberkennung der Doktorwürde aus juristischen, rassischen oder politischen Gründen. 20. Januar 2014.
In der DDR wurden unter Wiedergutmachung fast ausschließlich die deutschen Reparationsleistungen an die Sowjetunion angesehen. Daher betrachtete die DDR ihre internationalen Pflichten nach dem Ende der Reparationen im Herbst 1953 als abgegolten und verweigerte Verhandlungen über Entschädigungen, sowohl mit den Staaten des Warschauer Pakts als auch insbesondere mit Israel.Hans Günter Hockerts: Wiedergutmachung in Deutschland 1945–1990. Ein Überblick.
Angesichts der immer länger zurückliegenden Zeit von Holocaust und Wiedergutmachung, der demographischen Entwicklung in Deutschland mit Generationen ohne familiären, regionalen oder kulturellen Bezug zur Zeit des Nationalsozialismus und vor dem Hintergrund von zunehmendem Antisemitismus und Holocaustleugnung will das Bundesfinanzministerium im Rahmen der „Transformation der Wiedergutmachung“ Informationen zu den einschlägigen Aktenbeständen des Bundes, der Länder und perspektivisch weiterer Stellen sichtbar und einheitlich zugänglich machen.Das Archivierungsprojekt der Wiedergutmachung und seine Bedeutung im Kampf gegen den Antisemitismus. BMF-Monatsbericht, Januar 2021.Deutsche Digitale Bibliothek: Themenportal Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Abgerufen am 20. Februar 2023. Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts wandelt sich insofern von einer aktiven Unterstützung für die Opfer der Verfolgung hin zu politischen Aktivitäten, bei denen die Vermittlung dessen, wie die Bundesrepublik national und international zur Wiedergutmachung beigetragen hat, im Mittelpunkt steht.Bundesministerium der Finanzen: Wiedergutmachung. Regelungen zur Entschädigung von NS-Unrecht. Stand Mai 2022.
Historische Entwicklung Alliierte Maßnahmen vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland mini|Gesetz Nr. 59 über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen in der britischen Zone, in Kraft getreten am 12. Mai 1949
Erste Maßnahmen zur Unterstützung von Verfolgten des NS-Regimes waren Fürsorgeleistungen der Besatzungsmächte und der Gemeinden für Bedürftige.vgl. Erste Schritte nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft – Fürsorge und Rehabilitierung (1945–1947). In: Constantin Goschler: Wiedergutmachung. Westdeutschland und die Verfolgten des Nationalsozialismus 1945–1954. München 1992, S. 63–90. Bei ihrem Vormarsch hatten die Alliierten in den Westzonen knapp 6,5 Millionen nach Deutschland verschleppte ausländische Zwangsarbeiter und Konzentrationslagerhäftlinge, sogenannte displaced persons (DPs), befreit. Etwa 200.000 jüdische Häftlinge konnten nach Kriegsende aus den Konzentrationslagern gerettet werden, davon etwa 60–75.000 von ihnen auf Reichsgebiet.vgl. Florian Grumblies: Rückerstattung und Entschädigung. Die Praxis der „Wiedergutmachung“ nationalsozialistischen Unrechts am Beispiel der Juden der Stadt Hannover 1945–1965. Hannover, Univ.-Diss. 2021, S. 390 ff. Hilfsmaßnahmen für überlebende Juden und die aus politischen und religiösen Gründen Verfolgten setzten bald ein, doch waren diese Leistungen in den ersten Jahren regional begrenzt und unkoordiniert. Immerhin wurde dieser Personenkreis bei der Beschaffung von Hausrat, Wohnung und Arbeit sowie bei der Zuteilung rationierter Lebensmittel bevorzugt.
Mit Gründung der Länder in den drei Westzonen (amerikanische, englische und französische Besatzungszone) trat neben reinen Fürsorgeleistungen ein Anspruch auf Entschädigung für Personen- und Vermögensschäden. Dieser Rechtsbereich wurde zunehmend vereinheitlicht und gegenüber der Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände verselbständigt.
Die Rückerstattung war in den Jahren 1947 bis 1949 für das Gebiet der späteren Bundesrepublik Deutschland durch Gesetze der damaligen Militärregierungen geregelt worden, z. B. in der amerikanischen Zone mit dem Militärregierungsgesetz Nr. 59, in Kraft getreten am 10. November 1947. Mit diesem Gesetz stimmten die späteren Vorschriften für die britische Zone weitgehend überein. Diese noch von den Besatzungsmächten erlassenen Vorschriften wurden mit dem am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichneten Überleitungsvertrag, in Kraft getreten am 5. Mai 1955, deutsche RechtsvorschriftenBT-Drs. 1949, S. 51. und in das Bundesrückerstattungsgesetz von 1957 übernommen ( Nr. 1a bis d BRüG).
In der amerikanischen Besatzungszone wurden bereits 1946 Ländergesetze erlassen, die zum Zwecke der Wiedergutmachung vorläufige Zahlungen und Leistungen zur Wiederherstellung der Gesundheit, zur beruflichen Ausbildung, zur Begründung einer wirtschaftlichen Existenz oder zur Abwendung einer Notlage sowie Renten an Verfolgte und ihre Hinterbliebenen vorsahen. Das zoneneinheitliche Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) — USEGGesetz Nr. 951 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) vom 16. August 1949. Regierungsblatt für Württemberg-Baden 1949 S. 187. verfassungen.de, abgerufen am 13. Februar 2023. wurde im August 1949 nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durch besondere Landesgesetze in Bayern, Bremen, Baden-Württemberg und Hessen eingeführtGesetz Nr. 951 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) vom 16. August 1949. Regierungsblatt für Württemberg-Baden 1949 S. 187. verfassungen.de, abgerufen am 13. Februar 2023. und ging 1956 im Bundesentschädigungsgesetz (BEG) auf.
Diese frühen Entschädigungsleistungen zeigten auch Nachteile: Geldansprüche wegen verfolgungsbedingt entrichteter Sonderabgaben wie der Judenvermögensabgabe oder der Reichsfluchtsteuer wurden in Reichsmark berechnet und im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet (, BEG). Die Währungsreform minderte den Wert. Manche staatenlose Juden, die in die Vereinigten Staaten von Amerika auswandern wollten, traten ihre Ansprüche gegen einen Vorschuss an deutsche Banken ab.
Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland Weitergelten der Gesetze und Verordnungen der Alliierten Gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrages vom 26. Mai 1952 galten alle Gesetze und Verordnungen der Besatzungsmächte unverändert weiter, insbesondere auch die Vorschriften, die Entschädigungsleistungen u. Ä. betrafen. Die Vorgaben der Alliierten waren auch grundlegend für die gesamte weitere Gesetzgebung in der Bundesrepublik für die Entschädigungen derjeniger Personen, die aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen verfolgt worden waren.
Viele Deutsche hielten Entschädigungsleistungen für Kriegerwitwen, Heimatvertriebene und Bombengeschädigte für vordringlich. Zu bewältigen war zudem die Integration der NS-Belasteten. Die ablehnende Haltung der Öffentlichkeit wurde dadurch bestärkt, dass Fälle von angeblichem oder tatsächlichem Missbrauch von Entschädigungsleistungen bekannt wurden (zum Beispiel Unterschlagungen durch Philipp Auerbach oder die umstrittenen Zahlungen an Eugen Gerstenmaier). Aus taktischen Gründen wurden daher die wenig populären Entschädigungsmaßnahmen für NS-Verfolgte stets zeitgleich mit Gesetzen zugunsten einer der anderen Gruppen beschlossen.
Londoner Schuldenabkommen Auch das Londoner Schuldenabkommen von 1953 sah andere Prioritäten vor. Darin verzichteten die Alliierten auf Teile ihrer Vorkriegsschulden sowie der Rückzahlung ihrer Wirtschaftshilfe; die verbleibende Schuldensumme sollte jedoch vorrangig getilgt werden, alle anderen Zahlungsverpflichtungen Deutschlands wie Reparationen wurden bis zum Abschluss eines Friedensvertrages aufgeschoben.
Ergänzende Gesetze im Jahr 1953 Erste Versuche, die Anwendung der gemäß dem Überleitungsvertrag geltenden Bestimmungen zu vereinheitlichen und zu optimieren, wurden im Jahr 1953 am Ende der ersten Legislaturperiode unternommen.
Am 3. August 1953 beschloss der Bundestag das „Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland“.Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland, Bundesgesetzblatt vom 10. August 1953.
Außerdem wurde das Bundesergänzungsgesetz (BErG) vom 1. Oktober 1953 beschlossen. Es traf eine bundeseinheitliche Regelung für die Entschädigung der an Leben, Körper und Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen erlittenen Einbußen. Allerdings waren nur deutsche Staatsangehörige antragsberechtigt; zudem mussten sie ihren Wohnsitz in Westdeutschland haben. In dem Gesetz wurde die Entschädigungssumme auf fünf Mark pro Tag „Freiheitsentzug“, der in einem KZ, Ghetto oder Zuchthaus verbracht wurde, festgelegt.Robert Probst: Adenauers symbolische Wiedergutmachung. Artikel in Süddeutsche Zeitung vom 11. April 2009
Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956