mini|300px|Polnische Vollmacht, 1922
Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht.
Allgemeines Die Vollmacht ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Wirksam erteilt ist die Vollmacht, wenn der Vollmachtgeber sie dem bevollmächtigten Vertreter im Innenverhältnis durch Erklärung erteilt (Innenvollmacht). Die Vollmacht kann ebenso dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, erklärt werden beziehungsweise durch öffentliche Erklärung (Außenvollmacht), Abs. 1, BGB. Die Vollmachtserteilung ist im Sinne von § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich formlos möglich. Zu beachten ist allerdings, dass spezialgesetzliche Vorschriften Ausnahmen von diesem Grundsatz erfordern, insbesondere stehen unwiderrufliche Vollmachten, die zur Vornahme formbedürftiger Rechtsgeschäfte berechtigen, selbst unter Formzwang.
Die §§ 170–173 BGB regeln die Weitergeltung einer Vollmacht im Außenverhältnis. Dadurch kann die Frage tatsächlich nicht erteilter Vollmachten aufgeworfen werden. Eine solche ist die Anscheinsvollmacht, die, obgleich nicht wirksam erteilt, einen zurechenbaren Rechtsschein auslösen kann. Da dem Vertrauensschutz im Rechtsverkehr Rechnung getragen werden soll, soll ein gutgläubiger Dritter bei wiederkehrendem Auftritt des tatsächlich vollmachtlosen „Vertreters“ davor geschützt werden, dass eingegangene Rechtspflichten nicht eingehalten werden. So kann durch Anscheinsvollmacht ein Rechtsgeschäft mittels E-Mails zwischen dem Vertretenen und einem Dritten schon dadurch zustande kommen, dass der Vertretene das Passwort für seine E-Mail-Adresse an eine vollmachtlose Person weitergegeben hat.vgl. OLG bejaht Anscheinsvollmacht: Frau gibt Ehemann ihr E-Mail-Passwort - und das wird teuer, Legal Tribune Online vom 20. Juni 2025. Ebenso wie bei der Duldungsvollmacht gelten die Vollmachtregeln nach h. M. analog.
Die Vollmacht unterliegt hoher Abstraktion. Der dadurch gewährleistete Verkehrsschutz führt zu einer gesetzlichen Fiktion einer Vollmacht für Angestellte in Arbeitsverhältnissen, HGB.
Arten der Vollmacht Zu unterscheiden sind diverse Arten von Vollmachten. Die Generalvollmacht ermächtigt zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht höchstpersönlicher Natur sind. Die Einzelvollmacht berechtigt auf der anderen Seite allein zur Vornahme einer bestimmten einzelnen Rechtshandlung, so etwa den Abschluss eines Kaufvertrages. Die Gattungsvollmacht ermächtigt zum Abschluss sämtlicher Rechtsgeschäfte einer bestimmten Gattung oder Art. Vollmachten mit gesetzlich typisiertem Inhalt sind die Prokura und die Handlungsvollmacht. Im Rahmen einer Inkassovollmacht wird der Bevollmächtigte berechtigt, beim Schuldner Forderungen einzuziehen, sogenanntes Inkasso zu betreiben. Eine Vorsorgevollmacht räumt der Vollmachtgeber ein, wenn er befürchtet, dass er später einmal geschäftsunfähig wird.
In Deutschland, nicht aber in der Schweiz, wird zwischen Innenvollmacht, die gegenüber dem Vertreter erklärt wird und Außenvollmacht, die gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, unterschieden. Regelmäßig Außenvollmachten sind die Bankvollmacht und das Depotstimmrecht.
Weiterhin wird zwischen Vollmachten unterschieden, die nur bis zum Tod des Vollmachtgebers gelten, sogenannte prämortale Vollmacht, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirken, sogenannte transmortale Vollmacht und die nur nach dem Tod gelten, sogenannte postmortale Vollmacht.
Geschichte Im gemeingriechischen Sprachgebrauch leitet sich zunächst von spätestens im 5. Jahrhundert v. Chr. als Handlungsvollmacht ab. Sie war hier die einen gehorsam ausgeführten Befehl vollziehende Macht, die von einer legitimierenden echten Machtquelle bestimmt sein muss, da sie ohne diese nur illusorisch wäre z. B. die Möglichkeit zum Handeln und das Recht, etwas zu tun, durch Verleihung einer höheren Norm oder Instanz. Zusammenfassend ist auch der gemeingriechische Sprachgebrauch von von einem Tun gekennzeichnet, das weder von sich selbst, einer höheren Norm oder Instanz noch psychischer oder ethischer Art verhindert wird. Somit hat das Tun die Macht zur ungehinderten Ausübung.
Im alten Rom wurde die Vollmacht potestas genannt.
Das Wort Vollmacht tauchte dem Deutschen Wörterbuch der Brüder Grimm zufolge wohl als „volmacht“ erstmals im Jahre 1372 als Lehnübersetzung aus dem Mittellateinischen () auf.Jacob Grimm und Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch, Band 26, 1854, Sp. 699 Vollmacht (oder „volle Macht“) war übersetzt aus „allmächtig“ ().Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 450 Der Papst besaß seit jeher die Vollmacht („plenipotentia“), kirchliche Gesetze zu erlassen und Verpflichtungen aufzuerlegen – an die er sich selbst bindet –, obwohl er selbst hinsichtlich seiner Vollmacht über den Gesetzen steht.Augustinus Wucherer-Huldenfeld, Philosophische Theologie im Umbruch, Band 2, 2015, S. 418 Ab 1548 erschien die Vollmacht in Rechtswörterbüchern, Josua Maaler nahm sie 1561 in sein Wörterbuch auf.Josua Maaler, Die Teütsch Spraach, 1561, S. 472 Hugo Grotius ging 1625 davon aus, dass man sich auch durch einen anderen verpflichten kann, wenn feststehe, dass man ihn dazu bestellt hat.Hugo Grotius, De jure belli ac pacis, Band II, 1625, I 1, XVIII 2.
Das Allgemeine Preußische Landrecht (PrALR) von 1794 sprach im Zusammenhang zum Recht der Stellvertretung vom „Vollmachtsauftrag“ (§ 85 I 13 ALR). Es definierte die Vollmacht als „eine Willenserklärung, wodurch Einer dem Andern das Recht ertheilt, ein Geschäft für ihn und statt seiner zu betreiben“ (§ 5 I 13 ALR). Das Badische Landrecht von 1810 regelte die Bevollmächtigung.Badisches Landrecht, 1810, Satz 1984 Im österreichischen § 1017 Satz 1 ABGB ist seit 1811 vom „Bevollmächtigungsauftrag“ die Rede. Das ADHGB von 1861 behandelte die Vollmacht und den Auftrag getrennt, so § 50 ADHGB (heute § 56 HGB).Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4. § 6 (Drittbeteiligung am Schuldverhältnis.), S. 80 f. Begründet wurde dies damit, dass die Vollmacht Außenwirkung entfalte, der Auftrag hingegen Einfluss nur auf das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer habe. Das im Januar 1900 in Kraft getretene BGB folgte dem Trennungsprinzip der Pandektenwissenschaft.Ulrike Köbler, Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 144
Einzelne Rechtsfragen Abs. 2 BGB bestimmt, dass die Vollmacht durch Rechtsgeschäft erteilt werden kann. Handelt der Bevollmächtigte nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Bevollmächtigten berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht. Eine Vollmacht kraft Gesetzes gibt es nicht, stattdessen die gesetzliche Vertretung, die jedoch keine Vollmacht darstellt.
Begründung und Widerruf der Vollmacht Die Vollmacht entsteht durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Vertreter (sogenannte interne Vollmacht oder Innenvollmacht) beziehungsweise, in Deutschland, wahlweise auch gegenüber dem Dritten (sogenannte externe Vollmacht oder Außenvollmacht).
Von der Vollmacht zu unterscheiden ist das zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten in der Regel bestehende Grundgeschäft beziehungsweise Grundverhältnis (z. B. ein Arbeitsvertrag, ein Auftrag, ein Geschäftsbesorgungsvertrag oder ein Handelsreisendenvertrag).
Im Gegensatz zum deutschen Recht, gemäß welchem eine Vollmacht als unwiderruflich erteilt werden kann, ist nach schweizerischem Recht jede Vollmacht jederzeit widerruflich, auch wenn sie als unwiderruflich erteilt wurde.
Formvorschriften Vollmachten können grundsätzlich formfrei erteilt werden, also auch mündlich oder stillschweigend (konkludent). Soweit für eine spezielle Willenserklärung eine bestimmte Form vorgesehen ist, betrifft eine Formvorschrift für das Rechtsgeschäft nicht die Form der Vollmacht ( Abs. 2 BGB). Ein Grundstückskaufvertrag ( Abs. 1 BGB) ist beispielsweise zu seiner Gültigkeit notariell zu beurkunden. Auch mit einer „nur“ schriftlichen oder öffentlich beglaubigten Vollmacht (im Schweizerischen Recht genügt sogar eine stillschweigende Bevollmächtigung; die meisten Kantone verlangen in ihren Notariatsgesetzen jedoch, dass dem Notar eine schriftliche Vollmacht vorzulegen ist) kann der Bevollmächtigte einen Grundstückkaufvertrag namens des Vertretenen vor dem Notar rechtsgültig unterzeichnen.
Dieser Grundsatz wurde bereits früher von der Rechtsprechung einhellig vertreten., 336, 183 Allerdings hat die Rechtsprechung die Trennung der Form des Rechtsgeschäftes von der Form der Vollmacht seit vielen Jahren in bestimmten Fällen zum Schutz des Vollmachtgebers aufgehoben. § 167 Abs. 2 BGB wird teleologisch dahingehend reduziert, dass die Vollmacht die Form aufweisen muss, die für das zugrundeliegende Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist. Dieses Verfahren ist in der Rechtsliteratur bezüglich seines Ausmaßes ausgesprochen streitig. Das gilt auch für die Auslegung der dazu ergangenen Rechtsprechung. Zwei wichtige Anwendungsfälle für diese gerichtliche Einschränkung der Formfreiheit sind zum einen: Vollmachten, die unwiderruflich erteilt sind und Vollmachten, durch die der Bevollmächtigte vom Verbot des Insichgeschäftes ( BGB) befreit wird.
Schriftform wird im deutschen Recht insbesondere für Vollmachten verlangt, bei denen der Bevollmächtigte in medizinische Eingriffe ( Abs. 2 BGB) oder in Freiheitsentziehungen ( Abs. 5 BGB) einwilligen soll oder eine Vertretung vor Gericht vorgesehen ist ( Abs. 3 ZPO).
Umfang der Vollmacht Der Umfang der Vollmacht ergibt sich aus der Vollmachtserklärung. In der Regel ist für die Auslegung der Vollmacht das Grundverhältnis mit zu berücksichtigen. Wie bei allen Rechtsgeschäften gilt für die Auslegung der Vollmacht das Vertrauensprinzip. Erklärungen sind gemäß und BGB auszulegen.Claudia Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB. Band 1, 7. Auflage 2015, § 167 BGB, Rn. 55. Dabei ist zwischen Innen- und Außenvollmacht zu unterscheiden: Der Umfang der Außenvollmacht ist durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont des Geschäftsgegners zu ermitteln, der Umfang der Innenvollmacht dagegen nach dem objektiven Empfängerhorizont des Vertreters.Claudia Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB. Band 1, 7. Auflage 2015, § 167 BGB, Rn. 59, 62.
Beim Umfang einer Vollmacht ist immer zwischen dem Innenverhältnis des Vollmachtgebers und Bevollmächtigten (das „Dürfen“ des Vertreters) und dem Außenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Geschäftsgegner (das „Können“ des Vertreters) zu ermitteln. Beide können auseinanderfallen, da der Geschäftsgegner im Außenverhältnis regelmäßig keine Kenntnis von den internen Verhältnissen hat.Claudia Schubert, in: Münchener iKommentar zum BGB. Band 1, 7. Auflage 2015, § 167 BGB, Rn. 62.
Bei einigen besonders typisierten Vollmachten – etwa der Prokura, Abs. 1 HGB – ordnet das Gesetz ausdrücklich an, dass bestimmte Beschränkungen im Innenverhältnis bei der Bestimmung des Umfanges der Vollmacht im Außenverhältnis keine Auswirkung haben.Peter Krebs, in: Münchener Kommentar zum HGB. Band 1, 3. Auflage 2010, § 50 HGB, Rn. 4.
Überschreiten der Vollmacht Überschreitet der Vertreter seine Vertretungsbefugnis, so handelt er als falsus procurator insoweit ohne Vollmacht, mit der Folge, dass ein Erfüllungsanspruch des Dritten gegenüber dem Vollmachtgeber grundsätzlich nicht entsteht. Ausnahmsweise aber können die Grundsätze der Anscheins- beziehungsweise Duldungsvollmacht greifen, die den zurechenbaren Rechtsschein einer Vollmacht erzeugen. Der Vertretene kann das Geschäft überdies nachträglich genehmigen.
Widerruf und Niederlegung