Unter Namensrecht wird sowohl die Gesamtheit der Vorschriften verstanden, die regeln, welchen Namen eine Person zu führen berechtigt ist, und welche die Voraussetzungen einer bürgerlichen oder öffentlich-rechtlichen Namensänderung festlegen (Recht auf einen Namen) als auch das Recht einer (natürlichen oder juristischen) Person, den eigenen Namen zu führen und andere vom unbefugten Gebrauch dieses Namens auszuschließen (Recht aus einem Namen). Das Recht aus einem Namen ist ein absolutes Recht und bei natürlichen Personen ein Persönlichkeitsrecht.
Deutschland
Das deutsche Namensrecht wird besonders durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt. Es wird seit dem 1. Mai 2025Siehe Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts, im Grundsatz das Recht desjenigen Staates angewandt, in dem Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben ( Abs. 1 EGBGB). Nach dem Namensänderungsgesetz ist die Änderung des Namens nur aus wichtigem Grund möglich.
Familienname Ein neugeborenes Kind erhält als Nachnamen den Ehenamen der Eltern. Falls die Eltern keinen gemeinsamen Namen haben, aber ein gemeinsames Sorgerecht haben, können sie den Namen des Vaters oder der Mutter wählen oder das Kind erhält einen Doppelnamen.
Adel Im Deutschen Reich wurden 1919 mit Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung die Vorrechte des Adels abgeschafft. Ehemalige Titel gelten seitdem als Namensbestandteil und können nicht mehr verliehen werden. Hierbei wird bei Frauen die weibliche Form des Titels verwendet, der Nachname existiert also ausnahmsweise in zwei oder drei unterschiedlichen Versionen.
Österreich In Österreich gibt es für Staatsbürger und für in Österreich lebende Staatenlose sowie für Flüchtlinge, die in Österreich Aufnahme gefunden haben, ein Recht auf Änderung des Vor- oder Familiennamens, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Die Gründe müssen schriftlich dargelegt werden. Der Verwaltungsakt ist mit einer geringen Verwaltungsgebühr verbunden. Die Auswahl eines Vornamens wird großzügiger gehandhabt als im deutschen Recht. Eine Namensänderung ohne wichtigen Grund (Wunschname) ist ebenfalls möglich, aber mit höheren Kosten verbunden.
Familienrecht Familienname von Kindern Nach ABGB gilt Folgendes:
Eheschließung Nach ABGB gilt:
Zum gemeinsamen Familiennamen können die Verlobten oder Ehegatten einen ihrer Namen bestimmen. Sie können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen, wobei dieser aus nicht mehr als zwei Namen bestehen darf. Derjenige Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, kann bestimmen, dass er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt.
Abweichend zum deutschen Recht ( BGB) ist eindeutig bestimmt, dass Doppelnamen durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu verbinden sind.
Ehescheidung Für Ehen, die bis 31. März 2013 geschlossen wurden, gilt ABGB a. F.: Eine Person, deren Ehe aufgelöst ist, kann erklären, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist.
Für Ehen, die nach dem 31. März 2013 geschlossen wurden, bestimmt ABGB neu: „Wird die Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.“
Adel Seit dem Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919 ist das Führen von Ehrenworten („von“, „zu“, „von und zu“) und Adelsprädikaten (Edler, Ritter, Baron) untersagt. Diese Bezeichnungen im Namen wurden ersatzlos gestrichen. Aus „Robert Edler von Musil“ wurde so „Robert Musil“.
Schweiz Familienname von Kindern des Schweizer Zivilgesetzbuches (ZGB) enthält folgende Regelung:
Bei einer Adoption kann das Kind einen neuen Vornamen erhalten. ( ZGB)
Eheschließung des ZGB bestimmt: „Jeder Ehegatte behält seinen Namen. Die Brautleute können aber erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.“
Diese am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Vorschrift ersetzte die frühere Vorschrift, wonach die Verheirateten denselben Familiennamen annehmen mussten, und zwar den des Ehemannes, wenn sie nicht in einem Gesuch „achtenswerte Gründe“ für die Wahl des Namens der Frau geltend machten. Der Frau, nicht aber dem Mann, war es erlaubt, den früheren Namen dem neuen Familiennamen voranzustellen. Mit Urteil vom 22. Februar 1994Burghartz vs. Schweiz, Serie A Nr. 280 befand der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Vorschrift für EMRK-widrig. Dies löste eine langwierige Diskussion über die Reform des Schweizer Namensrechts aus, an deren Ende die 2013 in Kraft getretene Vorschrift stand.Dossier zum Name und Bürgerrecht der Ehegatten des Bundesamtes für Justiz; Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 27. August 2009; BBl 2009 7573 (PDF; 520 kB) Auch nach der Reform entschieden sich rund 80 Prozent der Ehepaare für die Wahl des Namens des Mannes als gemeinsamer Familienname.Frauen verzichten auf eigenen Namen. Der Bund, 5. Mai 2013
Ehescheidung des ZGB trifft folgende Regelung:
Namensänderung auf Antrag des ZGB regelt hierzu:
Allianzname
In der Schweiz ist bei verheirateten Personen die Verwendung eines Allianznamens verbreitet, bei welchem der vor der Heirat geführte Name mit Bindestrich hinter den amtlichen Familiennamen gesetzt wird. Der Allianzname ist kein amtlicher Name, darf aber im alltäglichen Rechtsverkehr geführt werden und kann im Pass eingetragen werden.
Polen In Polen wird die Führung des Familiennamens durch das Familien- und Fürsorgegesetzbuch (k.r.o., Kodeks rodzinny i opiekuńczy) von 1964 geregelt.
Eheschließung Gemäß dem Art. 25 § 1 k.r.o. können die Verlobten bzw. Eheleute über die Namensführung in der Ehe mittels Erklärung gegenüber dem Standesamtsleiter entweder bei der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses oder unmittelbar nach dem Eintreten in die Ehe verfügen. Art. 25 § 2 k.r.o. nennt hierzu folgende Möglichkeiten der Namensführung: gemeinsamer Ehename, der durch Übernahme der Familiennamen eines der Verlobten entsteht Führung bisheriger Familiennamen durch einen oder die beiden Ehegatten Führung eines Namens, der aus den beiden früheren Familiennamen der Verlobten gebildet ist, durch einen oder die beiden Ehegatten
Sollte keine Erklärung über die Namensführung in der Ehe abgegeben werden, behalten gemäß Art. 25 § 3 k.r.o. die Eheleute ihre bisherige Namen.
Ehescheidung Nach der Scheidung der Ehe besteht gemäß Art. 59 k.r.o. für jeden der ehemaligen Ehegatten die Möglichkeit, binnen drei Monaten gegenüber dem Standesamtsleiter eine Erklärung über die Rückkehr zu dem vor der Ehe geführten Familiennamen abzugeben.
Familienname von Kindern Art. 88 § 1 k.r.o. bestimmt, dass die Kinder den gemeinsamen Ehenamen der Eltern führen sollen, es sei denn, die Eltern führen keinen gemeinsamen Namen. In diesem Fall dürfen sie spätestens unmittelbar nach der Eheschließung eine Erklärung über den Namen der möglichen ehelichen Kinder abgeben. Hierfür gibt es folgende Alternativen: Familienname der Mutter oder des Vaters Familienname, der aus den beiden Familiennamen der Eltern gebildet ist
Diese Bestimmung darf gemäß Art. 88 § 3 k.r.o. noch bei der Geburtsanzeige des ersten gemeinsamen ehelichen Kindes verändert werden und gilt für alle aus dieser Ehe geborene Kinder.
Sollte keine Erklärung über die Namensführung der Kinder abgegeben werden, erhalten die Kinder gemäß Art. 88 § 2 k.r.o. einen aus den beiden Familiennamen der Eltern gebildeten Namen.
Für die nichtehelichen Kinder bestimmt Art. 89 § 1 k.r.o., dass die Erklärung über den Familiennamen des Kindes gleichzeitig mit der Erklärung des Vaters über die Anerkennung des Kindes abzugeben ist. Bei unbekannter Vaterschaft wird gemäß Art. 89 § 3 k.r.o. der Name der Mutter geführt.
Namensänderung auf Antrag Die Namensänderung aus sonstigen Gründen wird in einem besonderen Namensänderungsgesetz (Ustawa o zmianie imienia i nazwiska) von 2008 geregelt. Dieses erlaubt im Art. 4 Abs. 1 den polnischen Bürgern und den Staatenlosen mit dem Daueraufenthaltsrecht in Polen die Namensänderung auf Antrag nur aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung wegen des bisherigen beschämenden oder nicht mit der Würde des Menschen vereinbaren Namens erfolgt, oder auf einen vom bürgerlichen Namen abweichenden, aber tatsächlich geführten Namen erfolgt, oder eine Rückkehr zum Namen ermöglicht, der widerrechtlich verändert wurde, oder dem Antragsteller einen Namen führen lässt, der auch mit der Rechtsordnung eines Drittstaates vereinbar ist, wenn der Antragsteller (parallel zur polnischen Staatsangehörigkeit) ein Bürger dieses Staates ist
Außerdem regelt Art. 4 Abs. 2, dass einer Person, die unter Asyl lebt, das Recht zur Namensänderung zusteht, falls dieses wegen der Gefahren für sein Leben, Gesundheit, Freiheit oder persönliche Sicherheit begründet ist.
Über den Antrag auf Änderung des Namens hat der örtlich zuständige Standesamtleiter zu entscheiden (Art. 12 Abs. 1).
Geschlechtsspezifische Formen von Familiennamen Zum Teil werden in Polen Familiennamen in geschlechtsspezifischen Formen geführt. Dies entspricht einer in der Geschichte der polnischen Sprache ununterbrochenen Handhabe und der Sprachmophologie.Zbigniew Bronk: O odmianie nazwisk Polek i Polaków oraz ich opisie w Słowniku gramatycznym języka polskiego. In: Prace językoznawcze, 3/2019 (polnisch). Die Führung von geschlechtsspezifischen Formen in Standesakten ist in der Verordnung des Ministers für Inneres und Verwaltung vom 26. Oktober 1998 über die Details von Prinzipien von Aufstellung von Standesamtsakten, Führungsart von Standesamtsbüchern, deren Prüfung, Aufbewahrung und Sicherung sowie Vorlagen für Standesamtsakten, deren Abschriften, Bescheinigungen und Protokolle im § 4 geregelt und beschränkt sich auf bestimmte Arten von Familiennamen: Grundsätzlich haben Familiennamen von Familienmitgliedern die gleiche, geschlechtsunabhängige Form (§ 4 Abs. 1 der Standesaktenverordnung). Die Eintragung von früher gebräuchlichen und bis in die 1950er Jahre pflichtlichen Suffixen -owa, -inaVerschiedene Endung je nach der Morphologie des Namensstamms (mit der Bedeutung „Ehefrau von …“) bzw. -ówna, -anka (mit der Bedeutung „Tochter von …“) ist untersagt. Gegen diese Endungen, die eine Frau als einem Mann zugehörig ausgewiesen und gleichzeitig den Familienstand offengelegt haben, bestand bereits im 19. Jahrhundert Widerstand. Beispiele für gleichbleibende Namen: Jerzy Buzek, Agata Buzek (Vater und Tochter); Agata Kornhauser-Duda, Julian Kornhauser, Andrzej Duda (polnische Präsidentengattin und ihr Vater sowie Ehemann). Die erste Ausnahme vom Grundsatz der Unveränderlichkeit besteht bei den Familiennamen, die auf Stammort, Beruf oder Vorfahren bezogene Possessivadjektive darstellen. Diese weisen in der männlichen Form Endungen -ski, -cki, -zki oder -dzki und enden in der weiblichen Form zwingend auf -ska, -cka, -zka oder -dzka (§ 4 Abs. 2). Entsprechend werden die Namen für beide Geschlechter wie Adjektive dekliniert. Beispiele: Anna Lewandowska und Robert Lewandowski (Eheleute); Jarosław Kukulski und Natalia Kukulska (Vater und Tochter).