mini|Düsseldorfer Karnevalswagen zu Annette Schavans Rücktritt nach einer plagiierten Dissertation (2013) Ein Plagiat ist die AnmaßungAnmaßung im Wiktionary fremder geistiger Leistungen ( aus von ). Dies kann sich auf die Übernahme fremder Texte oder anderer Darstellungen bzw. Ideen beziehen, z. B. Zeitungs-, Magazinartikel, Fotos, Filme, Tonaufnahmen, Musik sowie Erfindungen, Design, wissenschaftliche Erkenntnisse, Melodien oder beides gleichzeitig (z. B. wissenschaftliche Veröffentlichungen, Kunstwerke, Romane). Plagiate können, müssen aber nicht zwangsläufig gegen das Gesetz verstoßen: Die nicht als Zitat gekennzeichnete Übernahme fremder Texte ist oft, aber nicht immer eine Verletzung von Urheberrechten. Die Benutzung fremder Ideen kann eine Verletzung von Patentrechten oder Geschmacksmustern sein. In der Wissenschaft kann ein Plagiat gegen Prüfungsordnungen, Arbeitsverträge oder Universitätsrecht verstoßen. Zwischen rechtswidrigen Übernahmen fremder geistiger Leistungen und der legitimen Übernahme freier oder frei gewordener Ideen gibt es eine Grauzone, wo ein Plagiat zwar als legal, nicht aber als legitim gilt.Franziska Klün: Urheberrecht: Ein Schuh des Anstoßes? Zeit Online, 19. März 2013; abgerufen am 9. September 2016.
Geschichte Der Dichter Martial, der vom Vortrag seiner Verse lebte und zu dessen Zeit es noch keine institutionalisierte Form des Schutzes von geistigem Eigentum (Urheberrecht) gab, warf seinem Dichterkollegen Fidentinus vor, seine Gedichte fälschlich als die eigenen vorzutragen. Martial setzt in einem Epigramm seine Bücher mit freigelassenen Sklaven gleich und beschimpft seinen Dichterkollegen daher als plagiarius (wörtlich: Menschenräuber, Sklavenhändler) (Epigramme 1, 52). Der Begriff des Plagiats geht so auf eine der ältesten bekannten Urheberrechtsverletzungen im Rom des ersten Jahrhunderts nach Christus zurück. Im Unterschied zum Beispiel zur Kopie ächteten auch andere Kulturen und Zeitalter die plagiatorische Aneignung eines Werkes weitgehend.
Allerdings war es zum Beispiel im Barock in der Musik durchaus üblich, nicht nur beliebte Teile früherer eigener, sondern auch fremder Kompositionen mit der Technik der sogenannten Parodie in neue Werke einzuarbeiten, ohne darauf ausdrücklich hinzuweisen. Man kann annehmen, dass sich die so „Zitierten“ geschmeichelt fühlten, ihre Werke so beliebt zu wissen – zumindest bekanntere Komponisten mit gesichertem Status. Es ist im deutschsprachigen Raum für die Zeit bis ca. 1700 davon auszugehen, dass vielerorts plagiiert wurde, ohne dass eine geeignete Instanz – in Form der gelehrten Öffentlichkeit etwa – diese geistigen Übernahmen benannt oder verurteilt hätte.
Abgrenzung Das Plagiat ist nicht zu verwechseln mit dem Zitat. Vor allem für die Wissenschaft gilt ein großzügiges Zitierprivileg ( UrhG). Es gestattet die Nachveröffentlichung fremder Texte im eigenen wissenschaftlichen Werk, verlangt jedoch stets die Quellenangabe (Zitierlast, UrhG).Volker Rieble: Erscheinungsformen des Plagiats in: Thomas Dreier, Ansgar Ohly (Hrsg.): Plagiate. Wissenschaftsethik und Recht. Mohr Siebeck, 2013, ISBN 978-3-16-152570-4, S. 31–50.
In der Wissenschaft wird, anders als in der Literatur, bereits die Paraphrasierung eines nach § 2 Abs. 2 UrhG geschützten Textes oder die nicht gekennzeichnete Übernahme einer Argumentation ohne Herkunftsangabe als Plagiat verstanden.Ansgar Beckermann: Zitat, Paraphrase, Plagiat Universität Bielefeld, 25. November 2002. Man unterscheidet zwischen Totalplagiat, bei dem ein kompletter Text übernommen wird, und Teilplagiat, sowie zwischen dem Verbalplagiat, das Formulierungen exakt übernimmt, und dem schwieriger aufzudeckenden Ideenplagiat, das lediglich Gedanken übernimmt, ohne deren Urheber zu zitieren. Außerdem gibt es Sonderformen wie das Autoplagiat (Selbstplagiat), bei dem eigene Arbeiten mehrfach verwertet werden. Um sich zu rechtfertigen, geben des Plagiats Beschuldigte oft zu, den zugrundeliegenden Text zwar „irgendwann“ gelesen, die Vorlage dann aber vergessen zu haben.
Vom Plagiat, insbesondere der unzulässigen Produktpiraterie, sind die legalen Nachahmerprodukte zu unterscheiden.
Besonders schwierig ist das Erkennen von Plagiaten oder von Urheberrechtsverletzungen, wenn bei erfolgreichen Werken belletristischer Bestsellerautoren Dritte die Urheberschaft auf gewisse Grundideen und -themen, nicht jedoch deren fiktiv-literarische Umsetzung, beanspruchen und mit früher von ihnen verfassten Sachbüchern begründen. Es wird argumentiert, dass es sich nicht um Plagiate handelt, weil die Bücher ganz verschiedene Zielsetzungen haben. Zudem habe der Romanautor das Werk des anderen in solchen Fällen nicht im eigentlichen Sinne verwendet, sondern dort geäußerte Ideen und Themen inspirierten nur für seine fiktive Geschichte. Dennoch erörtern Gerichte derartige Vorwürfe häufig, da es meist um viel Geld geht.Martin Wittmann: Plagiatsvorwurf gegen „Tannöd“. Andrea M. Schenkel: „Es geht nur ums Geld“ FAZ, 13. April 2007.Hans Kratzer: Gericht: "Tannöd" ist kein Plagiat. Süddeutsche Zeitung, 17. Mai 2010.
Dem Plagiat verwandt sind Fortsetzungen (Sequels) erfolgreicher literarischer Werke, die vom Verlag, bei dem die Auswertungsrechte für das Originalwerk liegen, nicht autorisiert sind. Ein einschlägiges Beispiel ist Jim Williams’ Doktor-Schiwago-Fortsetzung Laras Tochter (1994), der nach zwei Gerichtsentscheidungen 1999 wieder vom Markt genommen werden musste.
Vom bewussten Plagiat zu unterscheiden ist außerdem die zufällige Doppelschöpfung.Philipp Meyer: Plagiat oder Doppelschöpfung? (PDF) tastenwelt, 02/2009.
Der österreichische Plagiatsgutachter Stefan Weber hat zur besseren Einordnung das „Kreismodell der Plagiate“ definiert. Darin teilt er Plagiate in „hochschulrechtliche Probleme“, „wissenschaftliches Fehlverhalten“ und darüber hinausgehende Plagiate ein, die er im Journalismus, der Kunst, der Religion etc. ausmacht.
Deutschland Der Duden sprach von der „unrechtmäßigen Nachahmung und Veröffentlichung eines von einem anderen geschaffenen künstlerischen oder wissenschaftlichen Werkes; Diebstahl geistigen Eigentums“. Aktuell hat der Duden den Begriff ausgeweitet, so dass nun explizit auch unrechtmäßig übernommene Teile einer Arbeit zum Plagiat führen: „unrechtmäßige Aneignung von Gedanken, Ideen o. Ä. eines anderen auf künstlerischem oder wissenschaftlichem Gebiet und ihre Veröffentlichung; Diebstahl geistigen Eigentums“. Er erläutert das Verb „plagiieren“ als „fälschen, imitieren, kopieren, leihen, übernehmen; (bildungsspr.): ein Plagiat begehen; (ugs.): faken, nachmachen; (abwertend): nachäffen“.
Rechtliche Definitionen Plagiate können, müssen aber nicht, gegen ein Gesetz verstoßen: Urheberrecht, Patentrecht oder Geschmacksmusterrecht. Der Begriff Plagiat ist in Deutschland nicht in Gesetzen als Legaldefinition enthalten. „Plagiat ist nach allgemeiner Ansicht eine Urheberrechtsverletzung, bei der sich jemand fremde Urheberschaft bewusst anmaßt“.vgl. Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. § 23 UrhG, Rn. 28, zitiert nach Johannes Weberling: RA Prof. Dr. Johannes Weberling: Was ist eigentlich ein „Plagiat“? in Presserecht.de. Der Rechtswissenschaftler Marcel Bisges hat den Plagiatsbegriff eingehend beleuchtet und kommt zu dem Ergebnis, dass es sowohl ein allgemeinsprachliches, als auch ein schriftstellerisches, als auch ein juristisches Verständnis dieses Begriffs gebe. Für rechtliche Betrachtungen sei ausschließlich das juristische Verständnis in Gestalt einer Verletzung des Urheberrechts (rechtswidrige Umgestaltung oder unfreie Bearbeitungen) maßgebend.
Nach einer Ansicht bedeutet Plagiat nur das Unterlassen der Herkunftsangabe bei einer sonst erlaubten Benutzung des Werkes. Nach dieser Meinung ist Plagiator, wer als Inhaber eines Nutzungsrechts die eigene Urheberschaft behauptet oder wer bei zulässigen Zitaten§ 51 UrhG UrhG das zitierte Werk nicht angibt.Hubmann: Urheber- und Verlagsrecht, 6. Aufl., 1987, § 32 I Eine andere Auffassung hält ein Plagiat dann für gegeben, wenn jemand ein urheberrechtlich geschütztes Werk§ 23 UrhG. unerlaubt benutzt (egal ob unverändert, umgestaltet oder bearbeitet)Fromm/Nordemann: Urheberrecht, 10. Aufl., 2008, §§ 23/24 Rn. 60 (A. Nordemann). und als sein eigenes ausgibt.
Nach Abs. 2 UrhG sind „persönliche geistige Schöpfungen“ geschützt. „Es wird nicht irgendeine persönliche geistige Leistung, sondern eine persönliche geistige Schöpfung“Dreier/Schulze, Urhebergesetz, 3. Aufl. 2008, § 2 Rdn. 16. geschützt. Sie muss sich von einer „routinemäßigen Leistung abheben“.BGH, GRUR 1987, 704, 706. „Der Urheber muss also etwas geschaffen haben, das mehr Eigenes enthält als eine Leistung, wie sie allgemein von jedem bzw. jedem anderen mit vergleichbarer Ausbildung und Begabung erbracht werden kann“.Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2000, § 2 Rdn. 65. Erst dann greift der Schutz durch Kennzeichnungs- bzw. Zitierpflicht ( UrhG).
Wissen und Vorsatz Das Plagiat ist die Aneignung eines fremden Urheberrechts, so dass im Plagiat ein Verstoß gegen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nach UrhG liegt. Veröffentlicht der Verletzer das Werk, so liegt hierin ein Eingriff in das ausschließliche Veröffentlichungsrecht des Urhebers ( UrhG). Ein unbewusstes Plagiat liegt vor, wenn der Verletzer subjektiv eine Urheberrechtsverletzung nicht erkennt. Für den Tatbestand der Urheberrechtsverletzung spielt der Vorsatz des Verletzers keine Rolle, weshalb auch eine unbewusste Entlehnung als Plagiat gilt.Gunda Dreyer/Jost Kotthoff/Astrid Meckel, Urheberrecht: Urheberrechtsgesetz, 2008, S. 440
Das gilt auch für fehlende Quellenangaben in wissenschaftlichen Arbeiten. Roland Schimmel, Professor für Wirtschaftsprivatrecht, bestätigt, dass „nach überwiegender Ansicht“ ein Plagiat auch dann vorliege, „wenn der Plagiierende es nicht merkt“. Vorsatz und Wissen seien dafür unerheblich, wenngleich nicht für das Urteil einer Prüfungsinstanz oder für die Einschätzung durch die Gesellschaft. Behauptet der Plagiierende in drei Fällen, er habe Anführungszeichen und Fußnoten vergessen, dann sei das „relativ evident“ eine Schutzbehauptung. Bei drei abgeschriebenen Zeilen könne ein „Alltagsversehen“ vorliegen, nicht aber beim Abschreiben ganzer Seiten.LTO: „Ich würde nicht gerade in einer Doktorarbeit plagiieren“, Abruf am 12. März 2011.
Hochschule und Schule In der Wissenschaft kann ein Plagiat gegen Prüfungsordnungen, Arbeitsverträge oder Universitätsrecht im Sinne von Täuschung verstoßen. Zwischen rechtswidrigen Übernahmen fremder Leistungen und der legitimen Übernahme freier oder frei gewordener Ideen gibt es eine Grauzone, wo ein Plagiat zwar als legal, nicht aber als legitim gilt.
Es gibt auch Stimmen, die meinen, „Plagiieren ist notwendig, Fortschritt setzt es voraus“.Michalis Pichler,
Im Jahr 2002 erregte eine Artikelserie des SpiegelWeber-Wulff, D. Eine Professorin auf Plagiatsjagd: (1) Der große Online-Schwindel (2) Plagiate in der Wissenschaft (3) Auf den Schultern von Giganten (4) Alles nur geklaut? 6. November – 20. Dezember 2002. über eine weit verbreitete „Plagiat-Kultur“ an deutschen Hochschulen einiges Aufsehen. Die Autorin Debora Weber-Wulff, Professorin für Medieninformatik in Berlin, stellte vor allem heraus, wie gering das Unrechtsbewusstsein bei deutschen Studenten und Dozenten ausgeprägt sei. Was in Deutschland bestenfalls als Kavaliersdelikt angesehen werde, könne in amerikanischen Hochschulen zur Exmatrikulation führen. Weber-Wulff hat auch eine Anleitung zur Aufdeckung von Plagiaten verfasst.– Selbstlernkurs über Plagiate