Reparationen (von ; engl. reparations, frz. réparations) sind nach neuerem völkerrechtlichen Verständnis alle Zahlungen, die ein Staat leistet, um eine Verletzung des Völkerrechts zu kompensieren, sei es eine Verletzung in Gestalt eines rechtswidrigen Angriffs oder durch ein Verbrechen im weiteren Kriegsverlauf.Völkerrechtliche Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Reparationen unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-polnischen Situation. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 28. August 2017, S. 5 f. Reparationsansprüche entstehen daher „dem Grunde nach zwischen den kriegsführenden Staaten mit dem schadensstiftenden Ereignis“ (Aggressorhaftung).Bert Wolfgang Eichhorn: Reparation als völkerrechtliche Deliktshaftung. Rechtliche und praktische Probleme unter besonderer Berücksichtigung Deutschlands (1918–1990). Nomos, Baden-Baden, 1992, S. 189.Friedrich Berber: Lehrbuch des Völkerrechts. II. Bd.: Kriegsrecht. München/Berlin 1962, § 48, S. 238 f.

Völkerrechtliche Einordnung Historisch betrachtet wurde der Reparationsanspruch zumindest bis zum Ende des 19. Jahrhunderts als Recht des Siegers verstanden, der sich für seine Kriegskosten schadlos hielt. Auf die Rechtmäßigkeit oder -widrigkeit eines etwaigen Angriffs bzw. weiterer Kriegshandlungen kam es nicht an. Die zwischenstaatlichen Beziehungen waren von der Doktrin des ius ad bellum, d. h. der Möglichkeit eines gerechten Krieges, geprägt. Das umfassende Gewaltverbot in Art. 2 Nr. 4 Charta der Vereinten Nationen gilt erst seit Ende des Zweiten Weltkriegs.Elisabeth Günnewig: Schadensersatz wegen der Verletzung des Gewaltverbotes als Element eines ius post bellum. Nomos, 2019, S. 27 f. Die Verpflichtung Reparationen zu zahlen wurde bis dahin völkergewohnheitsrechtlich in einem Friedensvertrag festgelegt. Sie waren ein Element des ius post bellum.

Seit Reparationsforderungen an ein Ereignis oder Verhalten anknüpfen, lösen Völkerrechtsverletzungen eines Staates unmittelbar dessen Pflicht aus, den hieraus entstandenen Schaden wiedergutzumachen, ohne dass es einer vertraglichen Regelung bedarf. Das entspricht dem Verständnis der Völkerrechtskommission (ILC) von der Staatenverantwortlichkeit für völkerrechtswidriges Verhalten.Vgl. Die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln. Angenommen von der Völkerrechtskommission (International Law Commission – ILC) auf ihrer 53. Sitzung (2001), Art. 1: Vgl. Zu den völkerrechtlichen Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Reparationen unter besonderer Berücksichtigung des griechisch-deutschen Verhältnisses. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 26. Juni 2013, S. 6 ff.

In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts hat sich zudem die Vorstellung von Reparationen als Instrument der transitionalen Gerechtigkeit zum Ausgleich für in der Vergangenheit begangene Menschenrechtsverletzungen durchgesetzt.Mia Swart: Reparationen als Instrument der Transitionalen Gerechtigkeit: Was erklärt die Regeleinhaltung? Die Friedens-Warte 2011, S. 191–217.Vgl. beispielsweise Genozid an den Herero und Nama: Namibia will Neuverhandlung des Abkommens von 2021. Deutschlandfunk Kultur, 5. November 2022.Johannes Freudenreich: Entschädigung zu welchem Preis? Reparationsprogramme und Transitional Justice. Universitätsverlag Potsdam, 2010, ISBN 978-3-86956-096-0. Zugl.: Potsdam, Univ., Diplomarbeit, 2009 (PDF).

Reparationen können in Form von Geld, Gütern oder durch (Zwangs-)Arbeit von Kriegsgefangenen erbracht werden. In Frage kommen dabei Demontagen, Enteignungen von Auslandsvermögen, Beschlagnahme von Patenten und Entnahmen aus der laufenden Produktion.

Der Begriff Reparationen ist aus der englischen und französischen Sprache entlehnt. Er wird unterschieden von dem spezifisch deutschen Begriff der Wiedergutmachung, der durch die deutsche Wiedergutmachungspolitik nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelt wurde: Viele Menschen, die in der Zeit des Nationalsozialismus aus politischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden, erhielten oder erhalten Wiedergutmachung.Vgl. Uwe Kischel: Wiedergutmachungsrecht und Reparationen: Zur Dogmatik der Kriegsfolgen. JZ 1997, S. 126–131.

Napoleonische Kriege Für die in 23 Jahren revolutionärer und napoleonischer Aggression den Alliierten entstandenen Schäden und Kosten wurden von den Siegern Frankreich 700 Millionen Francs auferlegt.Fritz Stern: Gold und Eisen – Bismarck und sein Bankier Bleichröder. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-56847-3, S. 222.

Deutsch-Französischer Krieg Im September 1870 hatte Otto von Bismarck in einem offiziellen Memorandum an das Staatsministerium geschrieben: „Es wird unsere Aufgabe sein, beim Friedensschluß eine möglichst große und für alle Zwecke ausreichende Contribution zu erstreben“.Zitiert aus Fritz Stern: Gold und Eisen – Bismarck und sein Bankier Bleichröder. Beck, München 2011, S. 223.

Am Ende des Deutsch-Französischen Kriegs von 1870/1871 veranschlagten deutsche Militärs die Kriegskosten auf 1 Milliarde Taler.

Bismarck setzte im Vorfrieden von Versailles am 26. Februar 1871 eine Reparationsforderung von 5 Milliarden Francs, in 1450 Tonnen Feingold, durch. Diese Forderung wurde im Mai 1871 Bestandteil des Frankfurter Friedens. Gemäß dem darin fixierten Währungsverhältnis von 1 Preußentaler zu 3,75 Francs betrugen die französischen Kriegsschulden umgerechnet rund 1,33 Milliarden Preußische Taler.Vertragstext in Französisch und Deutsch auf Wikisource

Ein Protest Großbritanniens kam zu spät. August Bebel und Kronprinz Friedrich nannten die deutschen Forderungen grausam.Fritz Stern: Gold und Eisen – Bismarck und sein Bankier Bleichröder. Beck, München 2011, S. 223 ff. Die Okkupation von vier Départements sowie der Befestigungsanlagen von Paris durch deutsche Truppen sollte die Zahlungswilligkeit der Dritten Republik sicherstellen. Die Zahlungen förderten die wirtschaftliche Blüte des Deutschen Reichs während der Gründerjahre. Ein Teil wurde bis 1914 als Reichskriegsschatz im Juliusturm der Zitadelle Spandau eingelagert.

Erster Weltkrieg Deutschland

Mit dem sog. Kriegsschuldartikel (Art. 231) wurde das Deutsche Reich durch den Friedensvertrag von Versailles zu 20 Milliarden Goldmark Reparationen,Friedensvertrag von Versailles. 28. Juni 1919. Kapitel I. Artikel 235. umgerechnet über 7000 Tonnen Gold, verpflichtet. Diese waren in den Jahren 1919 bis 1921 in Raten zu zahlen. Außerdem mussten 90 Prozent der Handelsflotte übergeben werden.Heinrich August Winkler: Der lange Weg nach Westen. Bd. 1, Deutsche Geschichte vom Ende des Alten Reiches bis zum Untergang der Weimarer Republik. Beck, München 2000, S. 399. Im Juni 1920 forderten die Alliierten auf der Konferenz von Boulogne 269 Milliarden Goldmark, umgerechnet über 96.000 Tonnen Gold, in 42 Jahresraten und zudem noch 12 Prozent des Werts jährlicher Ausfuhren Deutschlands. Da sich Deutschland weigerte, einigte man sich stattdessen auf eine Summe von 132 Milliarden Goldmark, die es zu tilgen und auch zu verzinsen galt, zusätzlich hatte Deutschland nun 26 Prozent des Werts seiner Ausfuhr zu begleichen.Stephen A. Schuker: (Princeton studies in international finance, Nr. 61). Princeton 1988, S. 16 f. (PDF-Datei)

Letztendlich belief sich die Gesamtsumme der durch das Deutsche Reich erfolgten Zahlungen nach deutschen Angaben auf 67,7 Milliarden Goldmark, nach den alliierten Berechnungen aber nur 21,8 Milliarden Goldmark. Die Differenz erklärt sich durch eine unterschiedliche Bewertung zahlreicher Leistungspositionen.Eberhard Kolb: Der Frieden von Versailles. Beck, München 2005, S. 100.

Im Londoner Schuldenabkommen von 1953 wurde dann auch der Teil der deutschen Schulden geregelt, der auf verbleibende Auslandsschulden bezüglich der Reparationsforderungen des Versailler Vertrags zurückging.Vgl. Finanzielle Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Versailler Vertrag, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 26. Juni 2008, S. 12 ff. Die Bedienung dieser Auslandsschulden war am 3. Oktober 2010 abgeschlossen.Das Ende der Reparationszahlungen vom 1. Weltkrieg. Am 3. Oktober zahlt Deutschland die letzte Rate, Deutschlandfunk, 1. Oktober 2010.

Österreich Die Österreich im Vertrag von Saint-Germain auferlegte Kriegsschuld und Verantwortung „für die Verluste und Schäden, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Österreich-Ungarns und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten“ hatten, entsprach den Bestimmungen des Versailler Vertrags. Anders als das Deutsche Reich leistete Österreich angesichts seiner wirtschaftlichen Situation aber keine Reparationen. Es kam nicht einmal zur Festsetzung eines konkreten Betrages; die Forderung selbst wurde 1929 erlassen.Laura Rathmanner: Die Reparationskommission nach dem Staatsvertrag von St. Germain, BRGÖ 2016, S. 74–98.

Zweiter Weltkrieg Deutschland

Auch nach dem Zweiten Weltkrieg wurde Deutschland von den Alliierten zu Reparationsleistungen verpflichtet. Anders als die Reparationsverpflichtungen nach dem Ersten Weltkrieg erfolgten diese zunächst nicht auf friedensvertraglicher Grundlage. Sie bestanden zunächst auch nicht in Geldzahlungen von deutscher Seite, sondern in Demontagen durch die Siegermächte.

Reparationsansprüche Polens und Griechenlands sowie ihre Geltendmachung sind noch im 21. Jahrhundert völkerrechtlich umstritten.Griechische und polnische Reparationsforderungen gegen Deutschland, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 14. Juni 2019.Jürgen Lillteicher: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Die Bundesrepublik zwischen Reparationsblockade und Entschädigungsdiplomatie vor und nach dem Zwei-plus-Vier-Vertrag. In: Tim Geiger, Jürgen Lillteicher, Hermann Wentker (Hrsg.): Zwei plus Vier. Die internationale Gründungsgeschichte der Berliner Republik. Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte. De Gruyter Oldenbourg, 2022, ISBN 978-3-11-072790-6.Julia Simmer: Die griechischen Reparationsforderungen gegenüber Deutschland – eine völkerrechtliche Analyse. Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, 2020 (PDF).Polnische Reparationsforderungen. Auswärtiges Amt, Erklärungen in der Regierungspressekonferenz vom 5. Oktober 2022.Karl Heinz Roth‚ Hartmut Rübner: Verdrängt – Vertagt – Zurückgewiesen. Die deutsche Reparationsschuld am Beispiel Polens und Griechenlands. Metropol Verlag, 2019, ISBN 978-3-86331-487-3.

Österreich Nach dem sog. Anschluss im März 1938 hatte Österreich seine völkerrechtliche Handlungsfähigkeit verloren. Es gab keine österreichische Regierung mehr, die einem anderen Staat hätte den Krieg erklären können. Bei Ende des Zweiten Weltkriegs in Europa gab es deshalb auch keinen Friedensvertrag zwischen den Alliierten und Österreich. Mit Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 (Verfassungs-Überleitungsgesetz) wurde auch das Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen ReichRGBl. I 1938, S. 237. aufgehoben und das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 und alle übrigen Bundesverfassungsgesetze sowie die in einfachen Bundesgesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen nach dem Stande der Gesetzgebung vom 5. März 1933 wieder in Wirksamkeit gesetzt.Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über das neuerliche Wirksamwerden des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 (Verfassungs-Überleitungsgesetz – V-ÜG), ns-quellen.at, abgerufen am 9. Juni 2021.