Durch eine Militärkonvention unterstellten zwischen 1866 und 1871 die deutschen Teilstaaten ihre Truppen zunächst dem Norddeutschen Bund unter dem Oberbefehl des preußischen Königs, und später dem Deutschen Reich mit dem Deutschen Kaiser an der Spitze.

Ganz oder zeitweise ausgenommen waren Braunschweig und Bayern. Die bayerische Armee verblieb gemäß dem Beitrittsvertrag zum Norddeutschen Bund unter Befehl des bayerischen Königs; erst bei Mobilmachung ging der Oberbefehl an den Kaiser über.Wortlaut des Bündnisvertrages mit Bayern Braunschweig, dessen welfisches Herrscherhaus seit der preußischen Annexion Hannovers 1866 mit der Hohenzollernmonarchie verfeindet war, fand sich erst 1886 nach dem Tod des letzten Welfenherzogs Wilhelm bereit, die Militärkonvention abzuschließen.Vgl. hierzu Bernhard Kiekenap: Karl und Wilhelm. Die Söhne des Schwarzen Herzogs. Band III. Appelhans Verlag, Braunschweig 2004, ISBN 3-937664-07-6, S. 62–71 und 332 f. (dort auch auszugsweiser Abdruck der Militärkonvention).

Auszug aus der Militärkonvention

„Durch die Militär-Konvention haben die betr. Bundesfürsten ihre Rechte auf Ernennung der Offiziere ihres Kontingents an seine Majestät den deutschen Kaiser abgetreten. Ihre Truppenteile unterstehen der preussischen Verwaltung oder sind vollständig mit der preußischen Armee verschmolzen.“

Beteiligte Staaten Die betreffenden Heereskontingente gehörten zu: Fürstentum Waldeck-Pyrmont, schon am 1. August 1862, Akzessionsvertrag Oktober 1867 Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach vom 4. Februar 1867 nebst Protokoll vom 22. Februar 1867, beigetreten: Herzogtum Sachsen-Meiningen Herzogtum Sachsen-Altenburg Herzogtum Anhalt Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt Fürstentum Reuß älterer Linie Fürstentum Reuß jüngerer Linie Fürstentum Lippe Fürstentum Schaumburg-Lippe Königreich Sachsen vom 7. Februar 1867 (Militärkonvention zwischen Preußen und Sachsen) Großherzogtum Hessen vom 7. April 1867 Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha vom 6. Juni 1867 sowie den Freien Städten Bremen: vom 27. Juni 1867 Lübeck: vom 27. Juni 1867 Hamburg: vom 23. Juli 1867 Großherzogtum Oldenburg vom 15. Juli 1867 (Militärkonvention zwischen Preußen und Oldenburg) Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin vom 24. Juli 1868 Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz vom 9. November 1868 Königreich Württemberg: Militair-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. November 1870 Großherzogtum Baden: Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bund und Baden vom 25. November 1870Wortlaut der Militärkonvention mit Baden Herzogtum Braunschweig, erst am 9. März 1886 (Militärkonvention zwischen Preußen und Braunschweig).

Abgeschlossen wurden die Verträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten, die jedoch – mit zwei Ausnahmen – alle in die Zeit nach dem Ende des Deutschen Kriegs 1866 und 1873 fallen.Vgl. Kiekenap, S. 332.

Verbände der Militärkonvention Durch die Militärkonvention wurden folgende Stäbe und Verbände an die preußische Armee gebunden: