Als Verbrechen der Wehrmacht werden Verbrechen bezeichnet, die Angehörige der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg begangen haben. Zu ihnen gehören Planung und Durchführung von Angriffs- und Vernichtungskrieg, Massenmorde an Zivilisten und als Partisanen Verdächtigten, Misshandlung und Ermordung von Kriegsgefangenen, Besatzungsverbrechen sowie die direkte und indirekte Teilnahme an Völkermorden, darunter dem Holocaust und dem Völkermord an den Sinti und Roma. Die Wehrmachtführung erließ verbrecherische Befehle, die gegen Normen des Kriegsvölkerrechts (Genfer Konventionen, Haager Landkriegsordnung und Gepflogenheiten des Krieges) verstießen.

Die juristische und politische Aufarbeitung dieser Verbrechen ist bis heute nicht abgeschlossen. In NS-Prozessen seit 1945 wurden nur wenige Verbrechen der Wehrmacht verhandelt. Sie wurden in der Bundesrepublik Deutschland lange öffentlich bestritten oder verharmlost, ihre Strafverfolgung verschleppt und behindert. Wie viele einfache Soldaten an ihnen beteiligt waren, die Opferzahlen und die Motive der Täter sind bis heute umstritten.

Verbrechensbereiche Verbrechen der Wehrmacht verteilen sich auf die Vorbereitung eines Angriffskriegs, der auf Vernichtung zielte, und tödliche Begleiterscheinungen und Folgen der Kriegführung. Ersteres geschah vor allem in Bezug auf Osteuropa, Letzteres geschah in und nach allen Eroberungskriegen der Wehrmacht, zuletzt auch beim Rückzug deutscher Truppen im „Altreich“.

Die Verbrechen erfolgten hauptsächlich in folgenden Bereichen: als Vernichtung großer Bevölkerungsteile der Feindstaaten durch die Kriegführung als Ausbeutungspolitik der besetzten Länder als mit „Bandenbekämpfung“ (gemeint waren Partisanen) gerechtfertigte Massenmorde an Zivilisten als Zusammenarbeit mit SS-Einsatzgruppen und Militärverwaltungen besetzter Gebiete beim Aufspüren, Ausliefern und Ermorden verfolgter Gruppen, besonders von Juden als mörderische Behandlung von Kriegsgefangenen, besonders durch systematische Unterversorgung von Rotarmisten als Erschießungen von „Verdächtigen“ durch die Geheime Feldpolizei als sogenannte Endphaseverbrechen,Dieter Pohl: Verfolgung und Massenmord in der NS-Zeit 1933–1945. Darmstadt 2003, S. 28. darunter etwa 50.000 standrechtlich vollstreckte Todesurteile gegen eigene Soldaten.Wehrmacht. In: Brockhaus. 2006.

Sie fanden vor allem in den rückwärtigen Gebieten der Ostfront statt, so dass Besatzungsverbände mit etwa 700.000 Soldaten im Herbst 1943 daran häufiger beteiligt waren als Frontverbände mit etwa zwei Millionen Soldaten. Einheiten wie die Geheime Feldpolizei oder das sogenannte Jagdkommando waren durch ihr Aufgabengebiet erheblich stärker an den Verbrechen beteiligt als die restlichen Soldaten ihrer Divisionen.

Struktur und Rolle der Wehrmacht vor Kriegsbeginn Die Wehrmacht war 1935 aus der Reichswehr hervorgegangen, deren Offizierskorps auch in der Weimarer Zeit großenteils die konservativen und reaktionären Traditionen des Kaiserreichs fortgesetzt und bewahrt hatte.Norbert Graml in: Hermann Graml: Die Wehrmacht im Dritten Reich. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, 1997, Heft 3, S. 369 (PDF).

Diese Wandlung vollzog sich in mehreren Schritten: Voraussetzung war die Zustimmung zur Wiederaufrüstung ab Herbst 1933, danach folgte die Aufnahme vieler ehemaliger SA- und Polizeiangehöriger nach dem Röhm-Putsch (der indirekt auch auf Betreiben der Wehrmacht ausgeführt wurde, da sie die SA als sogenanntes „Volksheer“ und unliebsamen Konkurrenten sah). Neu war sodann der Führereid 1934 sowie die Einführung der Wehrpflicht und Neubildung von Oberkommandos für alle Teilbereiche 1935. So gab die Militärführung die Theorie der zwei Machtsäulen von Partei und Militär schrittweise auf und wurde überwiegend zur Armee des Dritten Reiches ausgebaut.

Im Januar 1938 stürzten der Reichswehrminister Werner von Blomberg und der Oberbefehlshaber des Heeres, Generaloberst Werner von Fritsch, über Homosexuellen-Vorwürfe (Fritsch) und Intrigen der SS. Dies öffnete Hitler den Weg, sich selbst als Oberbefehlshaber einzusetzen und NS-treue Generäle in leitenden Dienststellungen einzuführen (Keitel und Jodl). Als Führungsorgan trat das Oberkommando der Wehrmacht (OKW) an die Stelle des Reichswehrministeriums. Nachdem Hitler das OKW eingerichtet und übernommen hatte, war die Wehrmacht eine der tragenden Machtsäulen des NS-Regimes, mit dessen Interessen sie ideologisch und politisch weitgehend übereinstimmte.Wilhelm Deist schreibt: „Denn gerade im Bereich des Militärs ergab sich aus der ‚Teilidentität der Ziele‘ mit dem nationalsozialistischen Regime eine vielschichtige Übereinstimmung in wesentlichen Fragen der Außen- und Innenpolitik.“. nach: Wilhelm Deist: Militär, Staat und Gesellschaft – Studien zu preußisch-deutschen Militärgeschichte. Oldenbourg, 1991, S. 406. Mit rund 18 Millionen Angehörigen während des Krieges wurde die Wehrmacht auch militärisches Instrument für die nationalsozialistische Eroberungs- und Vernichtungspolitik.Wehrmacht. In: Brockhaus Enzyklopädie. Band 29, 21. Auflage 2006, S. 554 f.

Aufgrund der Aufarbeitung umfangreicher Dokumente der Wehrmacht ist es unbestreitbar, dass das Heer auch aktiv an Vernichtungsaktionen teilnahmManfred Messerschmidt: Vorwärtsverteidigung – Die Denkschrift der Generäle für den Nürnberger Gerichtshof. In: Hannes Heer, Klaus Naumann (Hrsg.): Vernichtungskrieg – Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944, Hamburger Edition, 2. Auflage 1995, S. 543. und die Wehrmacht durch aktives Handeln oder Unterlassen an Verbrechen beteiligt war.Alfred Streim: Saubere Wehrmacht? – Die Verfolgung von Kriegs- und NS-Verbrechen in der Bundesrepublik und der DDR. In: Hannes Heer, Klaus Naumann (Hrsg.): Vernichtungskrieg – Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944, Hamburger Edition, 2. Auflage 1995, S. 570. Besonders die Oberkommandos, aber auch mittlere Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften waren an Massenverbrechen in den besetzten Gebieten beteiligt.Dieter Pohl: Verfolgung und Massenmord in der NS-Zeit 1933–1945, Darmstadt 2003, Vorwort.

Die Generalität Ein relativer Konsens besteht über die politische Mitverantwortung der Wehrmachtführung für viele NS-Verbrechen in den von deutschem Militär besetzten und verwalteten Gebieten. Die Kriegsverbrechen der Wehrmacht waren häufig Teil der spezifisch nationalsozialistischen Gewaltverbrechen und ermöglichten diese zum Teil erst in dem ausgeführten Umfang. Sie lassen sich daher historisch nicht klar von den großangelegten Deportations-, Vertreibungs- und Ausrottungsvorhaben des NS-Regimes trennen. Mitwissen, Zustimmung oder offene beziehungsweise stillschweigende Duldung des Großteils der Generalität hinsichtlich der Planung und Ausführung der Verbrechen kann als erwiesen gelten.Manfred Messerschmidt: Vorwärtsverteidigung – Die Denkschrift der Generäle für den Nürnberger Gerichtshof. In: Hannes Heer, Klaus Naumann (Hrsg.): Vernichtungskrieg – Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944, Hamburger Edition, 2. Auflage 1995, S. 540. Dies wird durch etliche Befehle und Anweisungen von OKW, einzelnen Generälen und untergeordneten Befehlsstellen deutlich.

Hitler und die Wehrmachtführung bezogen wesentliche Impulse aus der Schrift Erich Ludendorffs Der totale Krieg von 1934. In dieser wurde eine optimale Mobilisierung der Gewaltbereitschaft und eine Einheit zwischen ziviler Gesellschaft und militärischer Organisation eingefordert. Wesentliche Elemente nationalsozialistischer Gedanken wurden von Ludendorff vorformuliert. Und obwohl Ludendorff damit Hitler eines der nachhaltigsten Stichwörter der NS-Ideologie geliefert hat, wich dessen Militärstrategie im totalen Krieg doch inhaltlich deutlich von den Überlegungen Ludendorffs ab.P. M. Baldwin: Clausewitz in Nazi Germany. Journal of Contemporary History 16 (1)(1981): 5-26, S. 11 f. Anders als Ludendorff, der basierend auf der Dolchstoßlegende dem Militär sämtliche Verfügungsgewalt überlassen wollte, sah Hitler den Krieg als genuin politisch an; dadurch gewann der Krieg an Grausamkeit, die weder der Ideologie Ludendorffs noch seines geistigen Antipoden Clausewitz, dessen Werk Ludendorff als überholt betrachtete, unterlag.

Schon vor Ausbruch des Krieges wurde die Armee durch Erlasse der Führung auf einheitliche ideologische Linie mit dem NS-Staat eingeschworen. Generaloberst Werner von Fritsch, Oberbefehlshaber des Heeres bis 1937, erwartete gemäß Erlass vom 25. April 1936 besonders vom Offizier,

Der Generalfeldmarschall und Oberbefehlshaber des Heeres ab 1938 Walther von Brauchitsch betonte Ende 1938 in einem Erlass über die Erziehung des Offizierskorps:

OKW und OKH-Dokumente belegen eindeutig, dass die Entwürfe für den Gerichtsbarkeitserlass Barbarossa und den Kommissarbefehl im Verantwortungsbereich des OKW (Halder, Müller, Jodl, Warlimont u. a.) und der Wehrmacht vorgedacht und ausgearbeitet wurden.

Etliche andere Befehle der Führung forderten von der Truppe ein extrem hartes und teilweise völkerrechtswidriges Vorgehen. Beispiele hierfür sind der Befehl Keitels vom 16. September 1942, ein Befehl des Befehlshabers der Panzergruppe 4, Erich Hoepner, vom Mai 1941 oder Generalfeldmarschall von Mansteins vom 20. November 1941.Hannes Heer: Die Logik des Vernichtungskrieges – Wehrmacht und Partisanenkampf. In: Hannes Heer, Klaus Naumann (Hrsg.): Vernichtungskrieg – Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944, Hamburger Edition, 2. Auflage 1995, S. 113; Manfred Messerschmidt: Vorwärtsverteidigung – Die Denkschrift der Generäle für den Nürnberger Gerichtshof. In: Hannes Heer, Klaus Naumann (Hrsg.): Vernichtungskrieg – Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944, Hamburger Edition, 2. Auflage 1995, S. 543.

Verbrecherische Befehle Das OKW entwickelte mehrere Befehle, die in ihrer Eindeutigkeit nur als „verbrecherische Befehle“ bezeichnet werden können und allesamt auch nach damaligem Recht Aufforderungen zu Verbrechen bis hin zu Mord waren.Michael Epkenhans, John Zimmermann: Die Wehrmacht ― Krieg und Verbrechen. Reclam 2019, ISBN 978-3-15-011238-0, S. 54 f.

Kommissarbefehl

Am 30. März 1941 wies Hitler auf einer Konferenz zur Vorbereitung des „Russlandkrieges“ (Unternehmen Barbarossa) die anwesenden Generäle an, die sowjetischen „Kommissare“ (Parteifunktionäre) nach Kriegsbeginn zu töten. Dieser Absicht folgend formulierten das OKW und die Rechtsabteilung des Oberkommandos des Heeres (OKH) entsprechende Befehle.

Der Kommissarbefehl des OKW vom 6. Juni 1941 befahl, „politische Kommissare jeder Art und Stellung“ – zivile sowjetische Parteifunktionäre und Führungsoffiziere in der Roten Armee – schon wegen des bloßen Verdachts von Widerstand oder Sabotage sofort auf dem Gefechtsfeld oder nach Gefangennahme hinzurichten:

General Walter Warlimont, der die Ausführungsrichtlinien des Befehls im Auftrag des OKW unterzeichnete, bekräftigte, dass hier „eine Schonung und völkerrechtliche Rücksichtnahme“ falsch sei: „Sie sind daher, wenn im Kampf oder Widerstand ergriffen, grundsätzlich sofort mit der Waffe zu erledigen.“ Auch Generalleutnant Hermann Reinecke übernahm den Befehl für die ihm unterstehende Abteilung Kriegsgefangene im OKW mit einem Grundsatzbefehl vom 8. September 1941 dahingehend, dass der „Waffengebrauch gegenüber sowjetischen Kriegsgefangenen in der Regel als rechtmäßig gilt“, da die sowjetischen Gefangenen „jeden Anspruch auf Behandlung als ehrenhafter Soldat [...] verloren“ hätten.