Stundung im abgabenrechtlichen Sinne bezeichnet die Verschiebung der Fälligkeit eines Steueranspruches in die Zukunft. Anders als die Stundung im schuldrechtlichen Sinne stellt die Stundung von Steuern einen Verwaltungsakt dar. Das gilt für die Gewährung, aber auch die Ablehnung des Antrags.

Stundung von Steuern im Allgemeinen Gem. Abgabenordnung können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Die Sicherheitsleistung kann z. B. in Form einer Sicherungshypothek erfolgen. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

Die Gewährung einer Stundung liegt im Ermessen (§ 222 AO „Die Finanzbehörden können“) des jeweiligen Bearbeiters, § 5 AO. Die Ermessensentscheidung ist, nach einem durchlaufenden Einspruchsverfahren (§ 347 und 367 AO) daher auch nur begrenzt im Rahmen einer Klage überprüfbar. Nur wenn das Finanzamt eine Ermessensüberschreitung z. B. in Form einer nicht erfolgten Sachverhaltsermittlung oder einer Nichtwürdigung eines Vortrages gegen sich gelten lassen muss, kann das Finanzgericht zu Gunsten des Klägers insoweit entscheiden, § 102 FGOBFH, Urteil vom 15. Juni 1983 – I R 76/82 –, BFHE 139, 146, BStBl II 1983, 672.

Verrechnungsstundung Auch Technische Stundung oder Stundung aus sachlichen Gründen genannt, ist die einfachste Form der Stundung. Sie wird im Gegensatz zu einer echten Stundung zunächst ohne Zinsen gewährt. Sie kommt in Betracht, wenn eine Schuld besteht und gleichzeitig eine vorhersehbare Möglichkeit zur Verrechnung der Abgabenschuld mit einem Steuererstattungsanspruch besteht (Überbrückungsstundung).

Hintergrund Die sofortige Einziehung der Steuerschuld würde für den Steuerschuldner eine erhebliche Härte darstellen, wenn dem Steueranspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein entsprechender Steuererstattungsanspruch gegenübersteht.BFH Urteil vom 12. Juni 1996, Az. II R 71/94, BFH/NV 1996, 873. Es wird dabei davon ausgegangen, dass sich aus dem Rechtsgrundsatz „Treu und Glauben“ ableiten lässt, dass das Finanzamt arglistig handeln würde, wenn es eine Steuer fordern würde, die es eigentlich sofort wieder erstatten müsste. Der Steuerpflichtige hat die Pflicht bei der Ermittlung des Gegenanspruches mitzuwirken. Bei bloß angemeldetem Steuerguthaben ohne finanzamtliche Anerkennung fehlt es an einer Aufrechnungslage gem. § 226 Abs. 3 AO, so dass auch eine Verrechnungsstundung ausscheidet. Im Zweifelsfall kann die Stundung verweigert werden.Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 12. Januar 1999, Az. VII (III) 346/96. Derzeit nicht im Internet frei verfügbar aber z. B. über JURIS "Dokument-Index HI1377881". Der Gegenanspruch (Erstattungsanspruch) muss daher auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen und zudem auch noch in absehbarer Zeit fällig werden. Steuererstattungsansprüche, die z. B. erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erstritten werden müssen, sind daher für eine Überbrückungsstundung nicht geeignet.Urteil Finanzgericht Hamburg vom 22.03.2012 2 K 103/11

Beispiel Eine Umsatzsteuerjahreserklärung und eine Einkommensteuererklärung werden gleichzeitig eingereicht. Mit der Umsatzsteuerjahreserklärung meldet der Unternehmer eine Zahllast an, die er binnen eines Monats ohne weitere Aufforderung durch das Finanzamt zu überweisen hat, Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG). Aufgrund der Einkommensteuererklärung erwartet der Steuerpflichtige dagegen eine Steuererstattung Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Steuerpflichtige kann beantragen, dass die Umsatzsteuerschuld zinslos gestundet wird, bis die Einkommensteuererstattung feststeht und die Verrechnung erfolgen kann. In der Regel wird die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung (Veranlagung) in diesen Fällen vorgezogen, damit die zinslose Stundung nicht zu Unrecht erfolgt.

Eine nachträgliche Verzinsung der gestundeten Beträge erfolgt, wenn der Steuererstattungsanspruch geringer ist, als ursprünglich erwartet. Verzinst wird der nicht getilgte Teilbetrag. Eine Verzinsung ist aber auch möglich, wenn z. B. das Guthaben ganz oder teilweise nach AO verzinst wurde. Diesen Guthabenzinsen werden zu zahlende Stundungszinsen gegengerechnet.

Besonderheiten bei Verrechnungsstundungen bei der Umsatzsteuer Bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen (Jahreserklärung) gibt es einige Besonderheiten, die im Zusammenhang mit Verrechnungsstundungen von Bedeutung sind.

Zahllasten bei Umsatzsteuervoranmeldungen Bei Umsatzsteuervoranmeldungen (monatlichen wie vierteljährlichen Meldungen) ist die Umsatzsteuerzahllast am 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldezeitraums zu entrichten, § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG. Ist ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, erfolgt automatisch ein Einzug vom Bankkonto auch wenn man gleichzeitig einen Antrag beim Finanzamt auf Verrechnungsstundung mit zukünftigen Guthaben oder Guthaben eines anderen Steuerkontos (z. B. Ehegatten, Organschaften etc.) gestellt hat. Um dies zu vermeiden, kann man im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung angeben, dass ein Einzug vom Bankkonto ausnahmsweise nicht erfolgen soll z. B. Umsatzsteuervoranmeldung 2024 Zeile 53 bzw. Zeile 10 bei dem „Antrag auf Dauerfristverlängerung“ 2024 (auch bei elektronischer Anmeldungen auswählbar).

Guthaben bei Umsatzsteuervoranmeldungen Bei der Anmeldung von Umsatzsteuerguthaben gilt die Besonderheit, dass Guthaben nur nach Prüfung und Zustimmung des Finanzamtes zur Auszahlung kommen (Betrugsschutz), § 168 Satz 2 AO. Im Falle einer Zustimmung erfolgt die Erstattung regelmäßig vollautomatisch auf das Bankkonto des Unternehmers. Auch hier kann es, selbst bei gleichzeitigem Antrag auf Verrechnung des Guthabens mit anderen Beträgen (z. B. einer anderen Steuernummer), es aufgrund einer vollmaschinellen Zustimmung dazu kommen, dass das Guthaben nicht (mehr) zur Verrechnung benutzt werden kann. Um dies zu vermeiden, kann man im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung angeben, dass eine Verrechnung des Guthabens gewünscht ist und es daher zu keiner vollmaschinellen Erstattung kommen soll z. B. Umsatgzsteuervoranmeldung 2024 Zeile 52 bzw. Zeile 9 bei dem „Antrag auf Dauerfristverlängerung“ 2024 (auch bei elektronischer Anmeldungen auswählbar).

Guthaben bei der Umsatzsteuererklärung (Jahreserklärung) Wie auch bei der Umsatzsteuervoranmeldung wird ein selbst berechnetes Guthaben bei der Umsatzsteuererklärung erst nach Zustimmung des Finanzamtes fällig und ausgezahlt, § 168 Satz 2 AO. Auch hier gibt es die Möglichkeit eine vollmaschinelle Erstattung auf das Bankkonto des Unternehmers zu verhindern, indem eine entsprechende Angabe bei der Erklärung gemacht wird, z. B. Umsatzsteuererklärung 2024 Zeile 18 (auch bei elektronischer Erklärung auswählbar).

Ein Ausschluss eines Bankeinzuges bei erteilten SEPA-Mandat ist hier aber nicht möglich.

Stundung aus persönlichen Billigkeitsgründen (z. B. bei finanzieller Notlage) Eine Stundung aus persönlichen Billigkeitsgründen kann nur gegen Zinsen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 AO) nur zur Überbrückung einer vorübergehenden finanziellen Notlage gewährt werden (Stundungsbedürftigkeit). Die finanzielle Notlage darf der Steuerschuldner nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben (Stundungswürdigkeit). Der Steueranspruch darf durch die Stundung auch nicht gefährdet werden (§ 222 Satz 1 AO). Nur wenn Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit gleichzeitig vorliegen, kommt eine Stundung aus persönlichen Gründen in Betracht. Die Entscheidung selbst ist eine ErmessensentscheidungFG Hamburg, Urteil vom 22.03.2012 - 2 K 103/11, Rz 23 (§ 5 AO), bei der das Finanzamt alle Gründe, die für eine Stundung oder gegen diese sprechen zu ermitteln und zu gewichten hat.BFH Urteil vom 22.04.1988 - III R 269/84 (NV), z.B. Haufe Index HI415747 oder BFH Urteil vom 26.01.1988 - VIII R 151/84 (NV), z.B. Haufe Index HI415571, auch im Zusammenhang mit dem Erlass von Säumniszuschlägen

Von Bedeutung ist auch, um welche Art von Steuer es sich handelt, da es Steuern gibt, die grundsätzlich nicht gestundet werden dürfen oder nur in Ausnahmefällen gestundet werden.

Stundungsbedürftigkeit Die Stundungsbedürftigkeit ist gegeben, wenn die sofortige Einziehung der Steuerschuld für den Steuerschuldner eine erhebliche Härte bedeuten würde. Eine erhebliche Härte liegt dann vor, wenn die sofortige Zahlungsverpflichtung den Steuerschuldner seiner wirtschaftlichen Existenz berauben würde. Der Steuerschuldner sollte daher durch Belege deutlich machen, dass er sich in einer vorübergehenden finanziellen Krise befindet, die sich aber in nächster Zeit beheben wird. Der Steueranspruch muss dabei allen anderen Verpflichtungen des Steuerbürgers gleichgestellt werden. Es ist dem Steuerpflichtigen daher ohne weiteres zuzumuten, dass er einen Kredit aufnimmt, um seine Steuerschuld zu tilgen. Dabei sollte beachtet werden, dass aufgrund des geringen Jahreszinssatzes von 6 % (0,5 % pro angefangenen Monat) es häufig vorkommt, dass Steuerschuldner versuchen, ihre privaten Schulden zu tilgen, während sie sich ihre Steuerschulden vom Finanzamt günstig stunden lassen. Diese Form des Cash Managements auf Kosten des Finanzamtes ist natürlich nicht erwünscht.

Stundungswürdigkeit Der Steuerschuldner darf die finanzielle Notlage nicht selbst herbeigeführt haben.z. B. BFH Urteil vom 19. März 1981 " Az. IV R 59/77, Rz 20 derzeit im Internet nicht frei aufrufbar. Aber z.B. iBFH, Urteil vom 19. März 1981 – IV R 59/77 –, jurisBFH-Urteil vom 01.07.1998 Aktenzeichen: IV B 7/98 BFH Urteil vom 02.07.1986 - I R 39/83 (NV), z.B. Haufe Index HI414625 In folgenden Fällen wäre eine Stundungswürdigkeit beispielsweise grundsätzlich gegeben: Durch gesundheitliche Gründe wurden Rücklagen, die für die erwartete Steuernachzahlung angespart worden sind, aufgebraucht. Das Finanzamt streicht überraschend Werbungskosten, wodurch es zu einer Steuernachzahlung kommt. Erwartet wurde eine Steuererstattung. Nach einer Betriebsprüfung kommt es zu einer erheblichen Nachzahlung. Steuerhinterziehung liegt nicht vor.

In folgenden Fällen wäre Stundungswürdigkeit in der Regel zu verneinen oder wäre fraglich:

Fälle der Steuerhinterziehungz. B. BFH Urteil vom 2. Juli 1986, Az. I R 39/83 (NV), BFH/NV 1987, 696. Familienleistungsausgleich; Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld2, Rz. V25.2 Die Veranlagung führt zu einer hohen Steuernachzahlung. Offensichtlich wurden die Einkommensteuervorauszahlungen aufgrund falscher Angaben des Steuerpflichtigen viel zu niedrig festgesetzt. Die Verletzung der Steuererklärungspflichten und dadurch verspätete Festsetzung eines Nachzahlungsbetrages.(Nicht aber ein schlechtes Erklärungsverhalten im Allgemeinen. Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen verspäteter Abgabe, Nachzahlung und Zahlungsschwierigkeiten bestehen).Thüringer FG Gerichtsbescheid vom 05.06.2000 - I 419/00, z.B. Haufe Index HI514291

Stundungszinsen