Die Preisgefahr (seltener Vergütungs-Carl Creifelds: Rechtswörterbuch, 19. Auflage 2007, Gefahrtragung. oder GegenleistungsgefahrDirk Looschelders: Schuldrecht. Allgemeiner Teil, 5. Auflage 2007, Rn. 724 – 728.) ist ein Rechtsbegriff aus dem Allgemeinen Schuldrecht. Sie betrifft die Frage, ob in einem synallagmatischen Vertrag im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und vollständiger Erfüllung i. S. d. BGBVgl. Christian Berger, in: Othmar Jauernig (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage 2007, Vorbemerkungen zu den §§ 446, 447 Rn. 3. bei einem Wegfall der Leistung nach BGB die vereinbarte Gegenleistung noch zu erbringen ist, die regelmäßig in einer Geldleistung (Preis) besteht. Für den Gläubiger der Leistung bezeichnet sie das Risiko, trotz des Wegfalls der Leistung die Gegenleistung noch erbringen zu müssen,Felix Hütte/Marlena Helbron, Schuldrecht – Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2007, Rn. 779. für den Schuldner umgekehrt die Gefahr, wegen des Wegfalls die Gegenleistung nicht zu erhalten.
Grundregel Die Preisgefahr wird im deutschen Recht im Grundsatz von Abs. 1 BGB geregelt. Wer nach BGB nicht leisten muss, der hat auch keinen Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung. Grundsätzlich liegt die Preisgefahr damit beim Schuldner der Leistung.Brox/Walker, S. 231–235.
Beispiel: Käufer K kauft von Verkäufer V dessen Dackel, der direkt nach dem Vertragsschluss (aber vor der Übergabe) von einem Blitz getroffen wird. V muss nach Abs. 1 BGB nicht leisten, K muss im Gegenzug auch den Kaufpreis nicht bezahlen ( Abs. 1 Satz 1 BGB) oder kann ihn zurückfordern, wenn er schon gezahlt hat ( Abs. 4 BGB).
Ausnahmen Hiervon macht das Gesetz allerdings einige Ausnahmen und verlagert die Preisgefahr auf den Gläubiger.
§ 326 Abs. 2 Satz 1, Alt. 1 BGB Ist der Gläubiger für das Leistungshindernis allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
Beispiel: K kauft den Dackel des V, der diesmal nicht vom Blitz getroffen, sondern (vor der Übergabe) von K erschossen wird. Dieser muss den Kaufpreis bezahlen, obwohl er auf die Leistung wegen Abs. 1 BGB keinen Anspruch hat.
In den Fällen der Zweckerreichung und des Zweckfortfalls kann Abs. 2 Satz 1, Alt. 1 BGB zwar nicht ohne Weiteres angewendet werden, regelmäßig besteht aber ein Anspruch auf einen Teil der Gegenleistung nach BGB analog; siehe Werkvertragsrecht. Auf Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit kann Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht angewendet werden.
Nach Abs. 2 Satz 2 BGB muss sich der Schuldner die Vorteile anrechnen lassen, die er wegen der Befreiung von der Leistungspflicht oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder böswillig nicht erworben hat.
§ 326 Abs. 2 Satz 1, Alt. 2 BGB Auch wenn die Unmöglichkeit in einem Zeitpunkt eintritt, in der sich der Gläubiger im Annahmeverzug ( bis BGB) befindet, bleibt seine Gegenleistungspflicht bestehen, sofern der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.Dirk Looschelders: Schuldrecht. Allgemeiner Teil, 5. Auflage 2007, Rn. 732. Zu beachten ist die besondere Verschuldensregel des BGB, nach der der Schuldner während des Gläubigerverzugs leichte Fahrlässigkeit nicht zu vertreten hat.Dieter Medicus: Schuldrecht I – Allgemeiner Teil, 15. Auflage 2004, Rn. 503c und 522.
Beispiel: Haben K und V einen Termin für die Übergabe des Dackels vereinbart, zu dem K nicht erscheint und wird der Hund anschließend wegen einer leichten Fahrlässigkeit des V überfahren, so bleibt K nach Abs. 2 Satz 1, Alt. 2, , Satz 1 BGB zur Gegenleistung verpflichtet; leichte Fahrlässigkeit hat V bei Annahmeverzug nicht zu vertreten, Abs. 1 BGB.
Streitig ist, ob in den Fällen, in denen bei einer Gattungsschuld Annahmeverzug auch ohne Konkretisierung eintritt, diese für den Übergang der Preisgefahr erforderlich ist.Dafür: Astrid Stadler, in: Othmar Jauernig (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage 2007, § 326 Rn. 17.Dagegen: Wolfgang Ernst, in: Kurt Rebmann/Franz Jürgen Säcker/Roland Rixecker (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2, 5. Auflage 2007, § 326 Rn. 71.
Auch im Falle des Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB muss sich der Schuldner im Übrigen die in Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Vorteile anrechnen lassen.
Weitere Ausnahmen Kaufrecht Für das Kaufrecht bestimmt Satz 1 BGB, dass die Preisgefahr durch die Übergabe – und damit unabhängig von der Übereignung – der Kaufsache auf den Gläubiger übergeht. Satz 3 stellt klar, dass ein Übergang der Preisgefahr auch bei Annahmeverzug des Gläubigers stattfindet.Greiner, S. 16. Hierbei handelt es sich im Verhältnis zu Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 um eine vorrangige Sonderregelung. Im Sonderfall des Versendungskaufs führt nach Abs. 1 BGB bereits die Übergabe an die Transportperson zum Übergang der Preisgefahr auf den Gläubiger.Dirk Looschelders: Schuldrecht. Allgemeiner Teil, 5. Auflage 2007, Rn. 735. Die Norm gilt nach Abs. 2 BGB allerdings nicht für den Verbrauchsgüterkauf.
Dienstvertragsrecht Für den Dienstvertrag bestimmt Satz 1 BGB, dass der Gläubiger im Falle des Annahmeverzugs verpflichtet ist, die aus diesem Grunde nicht geleisteten Dienste zu vergüten, wobei der Dienstverpflichtete sich nach Satz 2 dasjenige anrechnen lassen muss, was er erspart, anderweitig erworben oder böswillig nicht erworben hat; auch hierbei handelt es sich um eine vorrangige Sonderregelung zu Abs. 1 Satz 2 Alt. 2. S. 3 dehnt diese für das Arbeitsrecht auf diejenigen Fälle aus, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt,Dirk Looschelders: Schuldrecht. Allgemeiner Teil, 5. Auflage 2007, Rn. 736. siehe Betriebsrisikolehre.
Werkvertragsrecht Für den Werkvertrag legt Abs. 1 Satz 1 BGB den Übergang der Preisgefahr auf die Abnahme der Sache. Dem steht es gleich, wenn die Abnahme fingiert ( Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB) oder durch die Vollendung des Werks ( BGB) ersetzt wird.Dirk Looschelders: Schuldrecht. Besonderer Teil, 2. Auflage 2008, Rn. 656 – 657. Nach Abs. 1 Satz 2 geht die Preisgefahr (entsprechend Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB) auch im Falle des Annahmeverzugs über, nach Abs. 2 ist bei Versendung des Werks BGB entsprechend anzuwenden – die Gefahr geht dann also mit der Übergabe an die Transportperson über.
Nach BGB kann der Schuldner einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie Ersatz seiner nicht darin enthaltenen Auflagen verlangen, wenn das Werk vor Abnahme wegen eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder einer Anweisung von diesem untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist.Dirk Looschelders: Schuldrecht. Allgemeiner Teil, 5. Auflage 2007, Rn. 738.
Umstritten war früher, inwieweit Abs. 1 BGB analog angewendet werden kann: Nach einer älteren Ansicht spiegelt die Norm einen allgemeinen Rechtsgedanken wider, nach dem alle Risiken, die in der Sphäre des Bestellers liegen, zu einer (analogen) Anwendung des Abs. 1 BGB führen (sog. Sphärentheorie).So etwa Ludwig Enneccerus/Heinrich Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Auflage 1958. Nach der heute herrschenden Gegenmeinung darf die differenzierte Regelung der BGB nicht durch eine allgemeine Sphärentheorie unterlaufen werden, so dass eine analoge Anwendung des Abs. 1 BGB nur in engen Grenzen möglich ist. Der vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedene FallBGH, Urteil vom 11. Juli 1963, Az. VII ZR 43/62, Volltext = BGHZ 40, 71. einer durch vom Besteller vor Fertigstellung eingelagertes Heu abgebrannte Scheune lässt, da es sich um eine vom Besteller frei verantwortlich geschaffene Gefahr handelt, Raum für eine solche Analogie. Ebenfalls bejaht wird eine Analogie von der herrschenden Meinung für Fälle der Zweckerreichung.Jan Kropholler, in: Ders.: Studienkommentar BGB, 8. Auflage 2005, § 645 Rn. 3.
Beispiel: Ein freizuschleppendes Schiff kommt durch einen Sturm selbst frei.
Siehe auch Leistungsgefahr Gefahrübergang Preisrisiko
Literatur
Einzelnachweise
Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)