Die Hohe Mark war eine mittelalterliche Markgenossenschaft zur Waldnutzung im Taunus, die bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts bestand. Die Hohe Mark erstreckte sich vom Taunuskamm bis zur Saalburg und in die Ebene der Niddaau, die Markorte lagen alle nördlich der Nidda.
Geschichte
Die erste urkundliche Erwähnung stammt aus einer Schenkungsurkunde aus dem Jahr 1334. Weistümer, also Aufzeichnungen von Rechtssprüchen, der Hohen Mark sind ab 1401 überliefert. Territorial gehörte die Hohe Mark zum Amt Homburg.
Angehörigkeit Die Hohe Mark war ein Verbund von Haushalten, die zur gemeinsamen Nutzung des Waldes und zur rechtlichen Regelung dieser Nutzung befugt waren. Die Haushalte waren die Träger dieser Rechte, nicht die Siedlungen, in denen sie sich befanden. Markberechtigt war jede Person, die ein Haus im Gebiet der Mark hatte. Das umfasste Edelleute, Priester, Stadtbürger, freie und leibeigene Bauern, auswärtige Landbesitzer mit ihren Landsiedeln, die de jure in der Mark ohne Ansehen des Standes gleichberechtigt auftraten.
Kriterien für die Markberechtigung waren Gemeindeangehörigkeit und selbstständiger Haushalt. Die einzelnen Gemeinden waren bei Aufnahme von Bürgern autonom. Neubürger mussten nicht von der Markversammlung aufgenommen werden, sondern wurden durch die Gemeindeaufnahme auch Mitglieder der Mark. Eine Aufnahme durch die Versammlung war nur bei der Wiederaufnahme Verstoßener nötig. Im 16. Jahrhundert begann sich die Zugehörigkeit zur Mark abzuschließen, so dass neue Markmitglieder auch vom Märkerding aufgenommen werden mussten. Randgruppen wie die Juden gehörten nicht zur Markgemeinschaft. Markmitglieder mussten über einen „eigenen Rauch“ verfügen. Das umfasste auch gemietete Häuser oder mehrere Haushaltungen unter einem Dach. Auch Witwen von Mitgliedern waren vollwertige Mitglieder. Der „eigene Rauch“ erlosch bei Aufgabe oder Abriss des Gebäudes.
Grenzziehung Die Grenzen der Mark wurden alle 15 bis 30 Jahre von einer Gruppe von Märkern durch Grenzgänge bestätigt. Dabei handelte es sich um einen ritualisierten Akt mit Rechtsgültigkeit. Beispielsweise veränderte 1565 eine Gruppe von Märkern die Grenze der Mark, indem sie vom Weg des Grenzgangs abwich. Immer wieder versuchten ganze Gemeinden oder einzelne Märker, Flächen aus dem Markverbund auszugliedern und an sich zu reißen. Als Grenzzeichen dienten zunächst so genannte „Lochbäume“, Bäume mit Kerben in Kniehöhe. Im 16. Jahrhundert wurden Grenzsteine gesetzt.
mini|Der Viermärker am Südhang des Kolbenberges Der bedeutendste dieser Grenzsteine ist der im Jahr 1829 errichtete Viermärker rund 1,5 Kilometer unterhalb des Sandplackens. Laut Initialen fielen folgende Grenzen dort zusammen: LH = Landgrafschaft Hessen-Homburg, GH = Großherzogtum Hessen-Darmstadt, KH = Kurfürstentum Hessen, F = Freie Stadt Frankfurt (Hohemarkverband). Die zusätzliche Bezeichnung DW steht für Domänenwald.
Bei den Gebieten innerhalb der Grenzen handelte es sich nicht restlos um Mark-Gebiete. So waren manche Flächen, die zur Feldgemarkung der einzelnen Mitgliedsgemeinden gehörten, von der Verwaltung durch die Gemeinschaft ausgeschlossen und befanden sich unter der alleinigen Kontrolle der jeweiligen Gemeinde. Dazu kamen kleinere Flächen, die nur von einem Teil der Markmitglieder genossenschaftlich genutzt wurden. Diese Grundstücke, bei denen es sich hauptsächlich um Wiesen handelte, besaßen eigene Nutzungsregelungen und spezielle Versammlungen der an ihnen beteiligten Genossen. Beispiele sind gemeinsame Koppelweide der Markdörfer Vilbel, Massenheim und Harheim sowie eine Weide auf dem Schindberg, die sich Oberursel und Oberstedten teilten. Auch die „Aue“, der Ort des Märkerdings, gehörte Oberursel und Bommersheim gemeinsam.
Durch markberechtigte Einwohner waren über die meiste Zeit der Existenz der Hohen Mark die Orte Homburg, Oberstedten, Niederstedten, Oberursel, Stierstadt, Bommersheim, Niederbommersheim, Weißkirchen, Kalbach, Gattenhofen, Hausen, Mittelstedten, Harheim, Kirdorf, Vilbel, Dornholzhausen, Gonzenheim, Ober-Eschbach, Nieder-Eschbach, Massenheim, Steinbach, Praunheim, Bonames, Niedererlenbach, Dortelweil, Niederursel, Weil, Brombach, Reifenberg, Hattstein, Arnoldshain, Schmitten im Taunus und Heddernheim deren Mitglieder.
Markversammlungen Märkerding mini|Gedenkstein an das Märkerding der Hohe Mark in Oberursel Das wichtigste Organ der Mark war das Märkerding. Es war zugleich ein Gericht, das Rechtsfragen im Zuständigkeitsbereich der Mark verhandelte, und Vollversammlung aller Markmitglieder. Das Märkerding trat östlich von Oberursel auf der „Aue“ (heute Adenauerallee) zusammen. Tagungstermin war zunächst der 25. November, ab 1484 der Mittwoch nach Pfingsten. Zusätzlich gab es außerordentliche Märkerdinge zu verschiedenen Anlässen. Am häufigsten waren Dinge am Matthäitag (21. September), die die Förster in Jahren mit vielen Eicheln oder Bucheckern einberiefen, um den Eintrieb von Schweinen zur Eichelmast zu regeln.
Die ordentlichen Märkerdinge wurden vom Waldboten einberufen. Bis ins 15. Jahrhundert herrschte Anwesenheitspflicht der Märker, danach nur noch bei außerordentlichen Märkerdingen. Abwesenheit wurde mit Geldstrafen geahndet. Auch Gutsbesitzer, die Ländereien in der Mark im Landsiedelrecht vergeben hatten, durften mit ihren Landsiedeln erscheinen. Die Landesherren, deren Untertanen Markgenossen waren, schickten ebenfalls Gesandte auf die Aue, selbst wenn sie selbst keine Markmitglieder waren. Die Versammlung wurde in der Frühphase morgens, später mittags eröffnet. Die Märker stellten sich nach Dörfern geordnet im Kreis auf und der Markschreier stellte die Vollzähligkeit fest. Bei den folgenden Wahlen gaben zunächst die beiden amtierenden Märkermeister ihr Amt an den Waldboten zurück, der allerdings meist durch einen bevollmächtigten Amtmann vertreten wurde. Dann wurden die beiden neuen Märkermeister gewählt. Das genaue Wahlverfahren ist unklar, vor allem, ob die Märker einzeln oder nach Dörfern zusammen wählten. Im 16. Jahrhundert erhielten die Schultheiße das Stimmrecht für ihre jeweiligen Dörfer. Nach der Wahl bestätigte der Waldbote die Märkermeister und nahm deren Amtseid entgegen. Bis zum Ende des 16. Jahrhunderts war der Waldbote nicht befugt, die Bestätigung zu verweigern. Zunächst wurden vor allem ansässige Ritter zu Märkermeistern gewählt. Nur wenn diese nicht vorhanden oder bereit waren, sollten Priester oder Landleute das Amt übernehmen. Erst ab der Mitte des 16. Jahrhunderts traten häufiger bürgerliche Märkermeister auf, da die Adeligen ihr Amt vernachlässigten. In der Endphase der Hohen Mark ab dem 18. Jahrhundert dominierten die Vertreter der „Hauptorte“ Oberursel, Homburg, Praunheim, Bonames und Reifenberg die Versammlung und legten die Entscheidungen meist schon in vorherigen Gesprächen fest. Nach den Märkermeistern wurden die Förster gewählt. Die Märkermeister schlugen neue Förster vor oder die Verlängerung der Amtszeit der bisherigen. Nach der Wahl vereidigten die Märkermeister die Förster.
Neben der Wahl fasste das Märkerding auch Beschlüsse über Waldnutzung und über die Höhe von Bußen wegen Vergehen gegen die Markordnung. Die Versammlung legte diese souverän fest; eine Bestätigung durch den Waldboten war nicht nötig. Im 17. Jahrhundert gingen diese Entscheidungen an die Bevollmächtigten und Schultheiße der Hauptorte der Mark über.
Bei den Weisungen handelte es sich um Bestätigungsrituale für mündlich überlieferte Rechtstraditionen. Dabei berieten die freien und unfreien Bauern zusammen mit zwei Vertretern der übrigen Märker über die überlieferte Rechtsordnung der Mark. Allerdings wurden dabei nicht immer alle Rechte dargelegt. Bei speziellen Fragen konnte es Schwierigkeiten geben, weil nicht mehr viele Wissende für die jeweilige spezielle Regelung lebten. Im 16. Jahrhundert wurden die Weistümer durch landesherrliche Holz-, Wald-, Mark- und Forstordnungen ersetzt.
Bei Märkerdingen wurden auch Anklagen wegen Frevel in der Waldnutzung oder gegen baupolizeilichen Vorschriften verlesen. Wenn die Zeit reichte, kam es auch zu Verhandlungen, andernfalls erfolgten diese zwei Wochen später beim Theidungs- und Bußsatztag.
Ein Gelage schloss das Märkerding ab.
Theidungs- und Bußsatztag Märkermeister, Markschreier und Schultheißen der fünf Hauptflecken traten zwei Wochen nach dem Märkerding im Homburger Rathaus zusammen, verhandelten über Vorwürfe sowie Einwände der Beschuldigten und legten Strafen fest. Diese Zusammenkunft dauerte meist vier bis fünf Tage. Der Theidungstag dürfte ursprünglich nicht zur Struktur der Hohen Mark gehört haben, sondern erst mit zunehmender Bevölkerungsdichte eingeführt worden sein. Ab der Mitte des 15. Jahrhunderts ist er nachgewiesen. In den folgenden Jahrhunderten wuchs seine Bedeutung im Vergleich zum Märkerding.
Markbeamte Märkermeister Es gab jeweils zwei Märkermeister. Ihre Aufgaben umfassten die Vorbereitung des Märkerdings (Förstervorschlag, Beschlussvorlagen), die Leitung der Grenzbegehungen, Waldschutz (gegen Waldbrände, Festlegen von Sperrzeiten und -gebieten), Baupolizeiaufgaben (Anweisen zur Ausbesserung, Zuweisen von Bauholz), das Rügen von Freveln bei Märkerding, Teilnahme an Theidungstag, Eintreiben von Bußen und Pfändung sowie die Rechnungsführung (Bußen, Gebühren, Holzverkauf). Besoldet wurden sie dadurch, dass sie bestimmte Gebühren einbehalten und eine größere Zahl von Schweinen mästen durften als andere.
Förster Die genaue Zahl der Förster ist unbekannt. Im 18. Jahrhundert gab es vier Haupt- und mehrere Nebenförster. Sie unterstützten die Märkermeister. Als Entlohnung bekamen sie zusammen von jedem Märker zwei Laib Brot sowie eine Meste Korn und durften die „Försterwiese“ am Feldberg nutzen.
Markschreier Der Markschreier wurde von Waldboten ernannt. Er hatte ursprünglich nur die Ausrufungspflicht auf dem Märkerding. Im 16. Jahrhundert bekam er die Aufsicht über die Förster. Von jedem Märker erhielt er einen Laib Brot.
Markschreiber Meist erhielt der Homburger Stadtschreiber das Amt des Markschreibers, später zusätzlich oft der Schreiber aus Oberursel. Der Markschreiber protokollierte bei Mäkerding und Ausschusstagen.
Waldbote mini|Infotafel zu den Mauerresten des „Jagdhauses der Waltboten der Hohen Mark“ Der Waldbote vertrat die Landesherren, die der Mark angehörten. Das Amt erhielt immer derjenige Grundherr, der das Schloss Homburg besaß. Das Amt wurde erstmals 1192 erwähnt. Es war erblich und fest an das Schloss gebunden. Dadurch war es bis Ende des 15. Jahrhunderts meist in der Hand der Herren von Eppstein. Im 16. Jahrhundert wechselte es häufig die Besitzer. 1622 gelangte es an Hessen-Homburg. 1806 erlosch das Amt mit dem Reichsdeputationshauptschluss. Das „Jagdhaus des Waltboten der Hohe Mark“ wurde im 16. Jahrhundert in einem ehemaligen Römerkastell errichtet. Der Waldbote führte den Vorsitz im Märkerding, was seit dem 15. Jahrhundert meist durch einen Vertreter wahrgenommen wurde. Er hatte die Befugnis, außerordentliche Märkerdinge einzuberufen und ernannte den Marktschreier. Er durfte Waldfrevel von Nicht-Angehörigen der Mark willkürlich strafen und die Hälfte der Strafsumme einbehalten. Seit dem 15. Jahrhundert durfte er drei Tage früher mit der Jagd beginnen als andere Märker und erhielt die Gerichtshoheit über im Markwald ergriffene Verbrecher, über die er in Homburg Gericht sitzen durfte. Darüber hinaus besaß er keine Befehlsgewalt in Märkerangelegenheiten und musste die Wahlen in Märkerding akzeptieren. Ab dem 16. Jahrhundert versuchten die Waldboten ihre Landeshoheit in der Mark auszubauen, stießen dabei aber auf Widerstand der Märker.
Waldnutzung