mini|Beginn des zweiten Buchs von Rudolf von Ems: Willehalm von Orlens, Ausgabe von 1905 mit wissenschaftlichem Apparat Der Schutz wissenschaftlicher Ausgaben ist ein sogenanntes Leistungsschutzrecht im deutschen Urheberrecht. Es ist in Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geregelt. Es gewährt dem Verfasser einer wissenschaftlichen Edition eines an sich gemeinfreien Werkes oder Textes dieselben Rechte wie dem Schöpfer eines Werkes im urheberrechtlichen Sinne, mit dem Unterschied, dass anstelle der Regelschutzfrist eine kürzere Schutzfrist gilt. Es wurde 1965 in Deutschland eingeführt und war beispielgebend für ähnliche Bestimmungen in anderen Staaten.

Anders als die verwandte Regelung der editio princeps ( UrhG), die durch jüngere Gerichtsentscheidungen bekannter geworden ist, führt UrhG nach wie vor ein Mauerblümchendasein – es gibt nur wenig Rechtsprechung und juristische Literatur (und auch diese nimmt editionswissenschaftliche Studien nicht zur Kenntnis). Zurückgeführt wird dies darauf, dass Streitigkeiten eher intern in der Gemeinschaft der Wissenschaftler, als vor Gerichten ausgetragen werden.Ulrich Loewenheim in: Gerhard Schricker (Hrsg.): Urheberrecht. 3. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-53783-9, § 70 Randnummer 2 Praktische Bedeutung hat der Paragraph traditionell vor allem auf dem Feld der Musik.Vgl. hierzu Günther Gentz, Schutz von wissenschaftlichen und Erst-Ausgaben im musikalischen Bereich, Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht (UFITA) Band 52 (1969), 135

Gesetzestext

UrhG lautet:

(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.

(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach zu berechnen.

Zweck der Vorschrift

Der Zweck des UrhG ist es, die mit der Edition nachgelassener Werke und Texte häufig verbundene erhebliche Leistung unter einen vergleichbaren Schutz zu stellen, wie die durch das eigentliche Urheberrecht geschützten schöpferischen Tätigkeiten. Ohne eine Regelung wie die des UrhG wären derartige, mit großem Fachwissen, Mühe und Kosten verbundenen Formen der wissenschaftlichen Publikation nicht in gleicher Weise vor Nachahmung geschützt, da das deutsche Urheberrecht an einem eigenen Werkschaffen und nicht der Rekonstruktion fremden Schaffens orientiert ist.Amtliche Begründung zu UrhG, BT-Drs. IV 270, S. 87; Ulrich Loewenheim in: Gerhard Schricker (Hrsg.): Urheberrecht, Randnummer 1

Schutzumfang und Schutzgegenstand

Dem Rechteinhaber stehen alle Rechte eines normalen Werkurhebers für die (kürzere) Frist zu. Es gelten aber auch die Schranken des Urheberrechts, etwa das Zitatrecht. Voraussetzung des Schutzes ist, dass das herausgegebene Werk (also mit Schöpfungshöhe) oder der herausgegebene Text (schutzunfähig) nicht mehr geschützt ist oder nie geschützt war (Gemeinfreiheit). In Betracht kommen vor allem Sprach- und Musikwerke. Der Schutz bezieht sich nicht auf das Werk selbst, lediglich auf die Ausgabe. Während UrhG (Nachgelassene Werke) jeden daran hindert, das Werk eigenständig herauszugeben, verbietet UrhG nur den Rückgriff auf die geschützte Ausgabe.

Gibt eine nach UrhG geschützte Ausgabe ein nachgelassenes Werk im Sinne von UrhG wieder, so kann der Verfasser der Ausgabe, sofern er zugleich Herausgeber im Sinne von UrhG ist, über beide Rechte zugleich verfügen. Der von UrhG begünstigte Verfasser ist immer eine natürliche Person (also ein Mensch), während der Inhaber des Rechts nach UrhG auch eine juristische Person (z. B. ein Verlag) sein kann.

Anforderungen an die Ausgabe

In einem jüngeren Urheberrechtskommentar steht: „Der Schutz wird […] nicht bereits durch das bloße Auffinden eines alten Schriftstücks begründet, sondern erst durch die wissenschaftlich fundierte Herstellung eines bisher unbekannten Originaltextes. Entscheidend ist die nach wissenschaftlichen Methoden erfolgende, ordnende und abwägende Tätigkeit (BGH GRUR 1975, 667, 668 – Reichswehrprozess)“.Dreier in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2006, § 70 Rz. 7 Diese Formulierung lehnt sich eng an die amtliche Begründung des Urheberrechtsgesetzes von 1965 an. „Absatz 1 bestimmt als Voraussetzung für dieses Leistungsschutzrecht, daß die Ausgabe das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellt und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheidet. Durch das erste Erfordernis soll hervorgehoben werden, daß das bloße Auffinden eines alten Schriftstückes das Schutzrecht nicht begründet, vielmehr nur die wissenschaftlich fundierte Herstellung eines bisher unbekannten Originaltextes. Das zweite Erfordernis dient der Rechtssicherheit: Stellt beispielsweise ein Musikwissenschaftler durch textkritische Untersuchung fest, daß die bisher unbekannte Originalfassung eines alten Musikstückes mit einer bekannten Ausgabe dieses Werkes vollständig oder doch im Wesentlichen übereinstimmt, so würde ein dem Musikwissenschaftler für seine Entdeckung gewährtes Schutzrecht an der Originalfassung in der Praxis nicht durchsetzbar sein, da bei öffentlichen Wiedergaben des Werkes kaum jemals mit Sicherheit festgestellt werden könnte, ob die Originalfassung oder die freie Ausgabe des Werkes benutzt worden ist.“.Amtliche Begründung

Ein wissenschaftlicher, insbesondere textkritischer Apparat, der selbst als Werk im Sinne von UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Editors geschützt sein kann, ist ein gewichtiges Indiz für die zu fordernde Wissenschaftlichkeit.Zu den wissenschaftlichen Standards für Editoren siehe ausführlich https://www.mla.org/cse_guidelines (englisch). (Zu den strengen Kriterien der Verwertungsgesellschaft Musikedition bei musikalischen Editionen siehe unten.)

Die Ausgabe muss tatsächlich neu sein („Herstellung eines bisher unbekannten Originaltextes“). Es genügt daher nicht, einen älteren Druck wortgetreu oder sprachlich modernisiert wiederzugeben. Die gängige Herstellung von E-Texten etwa im Projekt Gutenberg oder Wikisource reicht also in der Regel nicht aus, um den Schutz entstehen zu lassen. Auch wenn eine Faksimile-Ausgabe mit einem gelehrten Kommentar versehen ist, kommt kein Schutz zustande, da sich die Leistung auf die Textherstellung beziehen muss. Es muss also eine kritische Rekonstruktionsleistung vorliegen, die sich von früheren Ausgaben deutlich unterscheidet.

Bei einer germanistischen Edition, die einer Leithandschrift folgt, zugleich aber gewisse Eingriffe in den Text vornimmt (Emendationen) oder andere Handschriften vergleichend heranzieht (siehe etwa das altgermanistische Editionsunternehmen der Deutschen Texte des Mittelalters), wird man den Schutz bejahen müssen.

Wird dagegen eine redigierte „Volksausgabe“ durch Kürzung und sprachliche ModernisierungWenn das Kammergericht (GRUR 1991, S. 596 – Schopenhauer-Ausgabe) Modernisierung von Rechtschreibung und Zeichensetzung als schutzrechtsbegründend angesehen hat (Loewenheim, in Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage 2006, Rz. 6) so widerspricht dies ersichtlich der Intention des Gesetzgebers. erstellt, so mag diese – gemäß dem Schutz der Kleinen Münze – urheberrechtlich als Bearbeitung geschützt sein, für einen Schutz nach UrhG kommt sie nicht in Betracht. Der Gesetzgeber wollte die Arbeit des Wissenschaftlers unterstützen, der um des Prinzips der Originaltreue willen auf eigenschöpferische Zusätze verzichten muss. Dagegen dürfte eine Ausgabe nach UrhG geschützt sein, auch wenn eine behutsame sprachliche Modernisierung gemäß den impliziten oder expliziten Editionsrichtlinien vorgenommen wurde.

Eine rein technische Restaurierung, wie sie etwa bei Filmwerken üblich ist, fällt sicher nicht unter das Schutzrecht, da die wissenschaftliche Leistung fehlt.

Schutzdauer

Die Schutzdauer beträgt seit 1990 wie bei anderen Leistungsrechten des 2. Abschnitts des UrhG 25 Jahre ( Abs. 3 UrhG). Sie weicht damit allerdings immer noch von der Regelschutzfrist im Urheberrecht ab, weshalb es auch heute noch von erheblicher Bedeutung sein kann, ob einer wissenschaftlichen Bearbeitung auch eine eigene schöpferische Leistung zukommt.Georgios Gounalakis, Urheberschaft für die Bibel? GRUR 2004, 996

Nach UrhG beginnt die Frist mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres zu laufen, in dem die Ausgabe erschienen ist bzw. hergestellt wurde. Eine im Jahr 2000 erschienene Ausgabe ist bis zum 31. Dezember 2025 geschützt.

Um einen ewigen Schutz unveröffentlichter Ausgaben zu verhindern, hat ein Editor ab Erstellung der Ausgabe 25 Jahre Zeit, sie erscheinen zu lassen. Praktische Bedeutung kommt dieser Vorschrift nicht zu, zumal jeder Herausgeber in der Regel erst dann eine Ausgabe als „fertig“ (also als erstellt) betrachtet, wenn die Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht. Sobald eine Ausgabe im Manuskript erstellt ist, ist sie geschützt. Bringt ein anderer Wissenschaftler eine andere Ausgabe früher auf den Markt, so ist das zwar erlaubt, sie kann aber nicht das Recht der unveröffentlichten Edition verdrängen.

Die Übergangsvorschrift von UrhG ist inzwischen gegenstandslos geworden. Die (vor 1980) erschienenen Ausgaben, deren Schutzfrist vor dem 1. Juli 1990 noch nicht abgelaufen war und die in den Genuss der Verlängerung auf 25 Jahre kommen sollten, sind inzwischen frei verwertbar.

Urhebervertragsrecht und Verwertungsgesellschaft

Wissenschaftliche Standard-Verlagsverträge erwähnen UrhG nicht. Daher stellt sich die Frage, ob ein Editor mit dem Verlagsvertrag automatisch auch das Recht nach UrhG an den Verlag abtritt. Nach der Zweckübertragungslehre wird man das bezweifeln dürfen, doch hat man auch die vertragsrechtliche Treuepflicht des Autors in die Waagschale zu werfen. Allerdings erscheint die Annahme nicht plausibel, dass eine einige Jahre nach Erscheinen vom Editor veranlasste Open-Access-Edition des reinen Textes im Internet die Gewinnchancen des gedruckten Verlagsprodukts schmälert.

Rechte aus den , UrhG nimmt auf dem Feld der Musik die Verwertungsgesellschaft Musikedition wahr. Sie ging aus der 1967 gegründeten Interessengemeinschaft Musikwissenschaftlicher Herausgeber und Verleger – IMHV hervor. Die Verwertungsgesellschaft hat detaillierte Kriterien für die Schutzwürdigkeit aufgestellt: „Danach ist von einer wissenschaftlich sichtenden Tätigkeit in jedem Fall zu sprechen, wenn die Ausgabe aufgrund einer umfangreichen Quellensichtung und -bewertung entstanden ist (wobei alle verfügbaren Quellen genutzt sein sollten), die Quellensituation und Editionsprinzipien sowie Editionsentscheidungen in einem sog. Kritischen Bericht o. ä. (der selbst gemäß UrhG geschützt sein kann) offengelegt werden und der Notentext typografisch differenziert ist, also die Herausgeberzusätze kenntlich gemacht werden. Ein wichtiges Indiz, aber keine Voraussetzung, ist auch die Frage, ob die Ausgabe Bestandteil einer wissenschaftlich-kritischen Gesamtausgabe ist. Darüber hinaus kann auch die Rekonstruktion eines nur bruchstückhaft überlieferten Originaltextes nach UrhG geschützt sein, wenn diese Rekonstruktion nach musikwissenschaftlichen Methoden vorgenommen wurde. In diesem Fall ist jedoch immer zu prüfen, ob nicht sogar ein Schutz nach , UrhG in Betracht kommt.“vg-musikedition.de

Geschichte des Schutzes wissenschaftlicher Ausgaben

Erste Formen des Schutzes wissenschaftlicher Ausgaben