Champagnerparagraph wurden die Artikel 274 und 275 im Friedensvertrag von Versailles von 1919 genannt, die es deutschen Produkten verboten, fremde Herkunftsbezeichnungen zu führen. Besonders betraf dies Champagner und Cognac aus deutscher Herstellung, die aus französischer Sicht irreführend nach französischen Gegenden benannt waren. Seither werden diese Produkte als Sekt und Weinbrand bezeichnet.
Die bindende Wirkung entfaltet sich nicht außerhalb des Geltungsraumes des Friedensvertrages; beispielsweise wird Krimsekt genannt, .
Die Artikel befinden sich in Teil X, Abschnitt I des Vertrags und sind als überschrieben. In Artikel 274 heißt es, dass Deutschland sich verpflichte, . Laut Artikel 275 . Damit wurde Deutschland zur Beachtung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 gezwungen.
Im Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye, dem Regelwerk für die Auflösung der österreichischen Reichshälfte (die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder) Österreich-Ungarns und die Bedingungen für die neue Republik Deutschösterreich findet sich ein ähnlicher Artikel 227 (Unlauterer Wettbewerb):
Weblinks Versailler Vertrag, Teil X. Wirtschaftliche Bestimmungen, Abschnitt I. Handelsbeziehungen, Kapitel 3 Unlauterer Wettbewerb, Artikel 274 und 275 im Reichsgesetzblatt, 1919, S. 1082f. (Text auf Französisch und Englisch)
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