Eine Ausschreibung (engl. Expression of interest (EOI)) ist die öffentliche oder eingeschränkte, schriftliche Aufforderung, Angebote für die in der Ausschreibung genannten Lieferungen oder Leistungen abzugeben. Dies geschieht in Zeitungen, Fachzeitschriften oder zunehmend online über spezielle Vergabeplattformen. Der Begriff Submission beschreibt ein Verfahren, in welchem sich ein Submittent (Anbieter) dem Annahmewillen des Ausschreibers, d. h. eines (potenziellen) Auftraggebers, unterwirft. Der Annahmewille geht aus den Ausschreibungsunterlagen hervor.Peter Gauch: Der Werkvertrag RN460. Die Submission wird auch als Ausschreibungsverfahren bezeichnet (CH).
Bedeutung hat das Verfahren insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen des Staates oder ihm untergeordneter Verwaltungseinheiten wie Ländern, Städten oder Gemeinden. Einer der wesentlichen Zwecke ist, das Vergabeverfahren transparent und öffentlich zu machen, so dass ein möglichst günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis erzielt wird. Dies ist nicht nur, aber besonders bei kostenintensiven Projekten wie Autobahn-Bauprojekten oder Militärtechnik-Beschaffungen relevant. Die entsprechenden Ausschreibungs- und auch das nachfolgende Vergabeverfahren für Aufträge der öffentlichen Hand sind gesetzlich klar definiert und reglementiert. Eine ähnliche Zielsetzung besitzen Ausschreibungsverfahren in der Privatwirtschaft, wobei die konkrete Vorgehensweise weitgehend dem ausschreibenden Unternehmen überlassen, also nicht oder kaum gesetzlich reglementiert ist.
Ausschreibungsregeln für öffentliche Auftraggeber Die Regeln für Ausschreibungsverfahren bei öffentlichen Auftraggebern sind unterteilt in den Bereich ab den sogenannten Schwellenwerten und unterhalb der Schwellenwerte.
Ausschreibungen ab den Schwellenwerten Für Ausschreibungen ab den Schwellenwerten (oft auch fälschlicherweise „Europaweite Ausschreibung“ genannt) gelten die Regeln des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (engl. Government Procurement Agreement, kurz: GPA). Diese plurilaterale Vereinbarung regelt die diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Die sogenannten Schwellenwerte beziehen sich auf die Auftragshöhe, ab der die Regelung gelten soll – zum Beispiel 214.000 EUR für Lieferleistungen und 5.350.000 EUR für Bauleistungen. Im Gegensatz zur Auffassung im deutschsprachigen Raum, wonach die Bieter keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf ein fehlerfreies Vergabeverfahren haben, wird hier für die Bieter ein Klagerecht vor einem unabhängigen Gericht auf Einhaltung der Vergaberegeln festgeschrieben.
Die Europäische Union ist Mitunterzeichner des GPA. Um die Vereinheitlichung der Vergabeverfahren in ihrem Geltungsbereich sicherzustellen, hat sie Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste an die EU-Mitgliedstaaten erlassen, wonach die Nationalstaaten ihre Vergabeverfahren diesen Regeln anpassen müssen. Bieter aus allen GPA-Staaten dürfen sich an den Ausschreibungsverfahren beteiligen und ihre Angebote müssen diskriminierungsfrei gewertet werden.
In Deutschland sind die Regeln im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in der Vergabeverordnung (VgV), sowie den besonderen Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A) geregelt. Der Gegenwert der Schwellenwerte in den europäischen Währungen Euro, Pfund, Kronen usw. wird alle zwei Jahre von der EU-Kommission entsprechend den Wechselkursschwankungen zu den Sonderziehungsrechten (SZR) neu berechnet und veröffentlicht. Die letzte Angleichung fand durch die Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 vom 13. Dezember 2013. In: EUR-Lex. statt und ist seit dem 1. Januar 2014 gültig. Die geänderten Werte sind in allen EU-Ländern ab dem Gültigkeitsdatum unmittelbar anzuwenden, auch wenn die geänderten Werte nicht oder noch nicht in den nationalen Vorschriften verankert wurden.
Ausschreibungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte Bei Ausschreibungsverfahren unterhalb der Schwellenwerte gilt nur nationales Recht. Beteiligen dürfen sich Bieter aus dem gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Dieser umfasst neben den Mitgliedsländern der Europäischen Union auch Island, Norwegen und Liechtenstein. Die Schweiz ist durch ein separates Abkommen eingebunden. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus dem Einigungsvertrag zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Einigung zum EWR und dem separaten Abkommen mit der Schweiz. In Deutschland gelten der vierte Teil des GWB, die VgV sowie die besonderen Vorschriften der VOB in diesem Bereich nicht. Bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte für freiberufliche Leistungen gelten die entsprechenden Honorarordnungen, z. B. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI Überdies ergeben sich teilweise Vergabeerleichterungen durch übergeordnete Einflussfaktoren.
Nicht der Ausschreibungspflicht unterliegt die In-House-Vergabe bzw. das In-House-Geschäft. Von der Ausschreibung können die im Korruptionsregister aufgenommenen Personen und Unternehmen ausgeschlossen werden.
Korruptionsbekämpfung
Die Auftragsvergabe gilt grundsätzlich als sogenannter „korruptionsanfälliger Arbeitsbereich“.Vorbeugung von Korruptionsvorwürfen. Land Brandenburg, abgerufen am 12. Juli 2023. Damit ist ein Arbeitsbereich gemeint, „bei dem durch das Verhalten eines dort Beschäftigten oder durch eine dort getroffene Entscheidung ein Dritter einen materiellen oder immateriellen Vorteil erhält oder einer Belastung enthoben wird.“vgl. 1.2.1 Begriffsbestimmungen der Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie – KorruR), Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 13. April 2021, Az. B II 2-515-238. PDF. Da Korruption das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung untergräbt, bemühen sich Bund und Länder um Korruptionsprävention durch Leitlinien und Ombudspersonen.vgl. Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung. Bundesministerium des Innern und für Heimat, abgerufen am 12. Juli 2023.
Bei Angebotsöffnung ( Abs. 2 VgV) oder bei Zuschlagserteilung (§ 43 Abs. 8 UVgO)§ 43 UVgO - Zuschlag und Zuschlagskriterien, abgerufen am 12. Juli 2023. gilt beispielsweise das Vier-Augen-Prinzip.
Im öffentlichen Dienst gilt zudem ein generelles Verbot, Vergünstigungen anzunehmen.vgl. Katalin Vollmann: Compliance in der öffentlichen Verwaltung. Springer, 2021. ISBN 978-3-658-33878-7 (Soft Cover). Ein weiteres Steuerungsinstrument sind die Rechnungsprüfungsausschüsse bei Bund, Ländern und Gemeinden.Das System der Öffentlichen Haushalte. Bundesministerium der Finanzen, Stand: August 2015. Link zum Download (pdf, 1 MB).
Hinweisgeber, die Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte melden oder offenlegen, werden nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vor Repressalien geschützt ( Abs. 1 Nr. 4, HinSchG).Regula Heinzelmann: Korruptionsprävention im öffentlichen Dienst. Haufe.de, 31. Januar 2023.
Ausschreibungsarten Zu unterscheiden sind „Öffentliche Ausschreibungen“ – ab Erreichen der Schwellenwerte „Offene Verfahren“ genannt – und „Beschränkte Ausschreibungen“ – ab Erreichen der Schwellenwerte „Nicht Offene Verfahren“ genannt.
Öffentliche Ausschreibung (offenes Verfahren) Bei öffentlicher Ausschreibung (offenem Verfahren) werden Leistungen/Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen (siehe § 3 der VOB/A und § 8 UVgO).
Beschränkte Ausschreibung (nicht offenes Verfahren) Bei beschränkter Ausschreibung werden Leistungen/Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Beschränkte Ausschreibung im Bereich der Bauleistungen können gem. § 3a VOB/A durchgeführt werden wenn: wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kein annehmbares Ergebnis gehabt hat, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.
Ohne weitere Prüfung können nach VOB/A folgende Leistungen beschränkt ausgeschrieben werden bis zu einem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer von 50.000 € für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung, 150.000 € für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau, und 100.000 € für alle übrigen Gewerke.Beschränkte Ausschreibung im Bereich der Lieferungen- und Dienstleistungen können gem. § 8 Abs. 3 UVgO durchgeführt werden wenn:
eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat oder eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde.
Weitere Verfahrensarten Neben den Ausschreibungsarten stehen den Vergabestellen der öffentlichen Auftraggeber weitere Verfahrensarten zur Verfügung wenn die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Unterschwellenbereich Freihändige Vergabe - nur VOB/A Eine Freihändige Vergabe ist gem. § 3a Abs. 3 VOB/A zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibungen unzweckmäßig sind, besonders, wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt, wenn die Leistung besonders dringlich ist, wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können, wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht, wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist, wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt.
Gem. § 3 a Abs. 3 Satz 2 VOB/A kann eine Freihändige Vergabe außerdem bis zu einem Auftragswert von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.
Verhandlungsvergabe - nur UVgO Eine Verhandlungsvergabe kann unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, die § 8 Abs. 4 enthalten sind. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen einer Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb. In der Regel sind bei einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mindestens drei Unternehmen zum Angebot aufzufordern. Gem. § 12 Abs. 3 UVgO kann in den Fällen von § 8 Abs. 4 Nr. 9 - 14 UVgO auch nur ein Unternehmen zum Angebot aufgefordert werden. Dazu gehören beispielsweise ein begründetes Alleinstellungsmerkmal, oder die Erweiterung resp. Erneuerung bereits erbrachter Leistungen.
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