Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), ermöglichte von August 2001 bis einschließlich September 2017 zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft (Verpartnerung). Dies war damals (außer der Adoption des Partners/der Partnerin) in Deutschland die einzige Möglichkeit, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Rechtsfolgen dieses Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft wurden den Rechtsfolgen der Ehe in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten zum größten Teil nachgebildet. Zwei Menschen verschiedenen Geschlechts können eine Lebenspartnerschaft rechtlich nicht begründen; für sie ist allein die Ehe das anerkannte Rechtsinstitut. Die Lebenspartnerschaft wurde umgangssprachlich auch „Homo-Ehe“ genannt. Einen Überblick zu den Regelungen der Anerkennung von Partnerschaften von Personen gleichen Geschlechts in anderen Ländern enthält der Artikel eingetragene Partnerschaft.

Im Jahr 2010 gaben im Mikrozensus des deutschen Statistischen Bundesamts rund 63.000 gleichgeschlechtliche Paare an, in einem gemeinsamen Haushalt in einer Lebensgemeinschaft zusammenzuleben. Im Mai 2011 gab es in Deutschland knapp 34.000 eingetragene Lebenspartnerschaften, davon waren rund 40 Prozent Lebenspartnerschaften von Frauen.

Im Jahr 2015 lebten 94.000 Paare in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, davon 43.000 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Männer lebten etwas häufiger mit einem Partner des gleichen Geschlechtes zusammen als Frauen, sie führten 52 % aller gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.

Nach dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (, PDF) können seit 1. Oktober 2017 Lebenspartner auf Antrag ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln ( LPartG).Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen Website des LSVD+ – Verband Queere Vielfalt, abgerufen am 28. November 2018 Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich ( Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, LPartG).

Das Lebenspartnerschaftsgesetz Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) durch deutsche Stellen bestimmt sich nach EGBGB. Maßgeblich ist demnach für die Begründung, die Wirkung der Lebenspartnerschaft unter den Lebenspartner, für das Güterrecht und die Auflösung einer Lebenspartnerschaft das Recht des registerführenden Staates. Eine mögliche Rück- oder Weiterverweisung durch die fremde Rechtsordnung ist zur Vermeidung schwieriger Anpassungs-Qualifikationsprobleme nicht zu berücksichtigenHeldrich in Palandt Art. 17b EG Rdnr. 2 (Sachnormverweisung).

Die Anwendbarkeit des LPartG ist abweichend von der Anwendung des Eherechts geregelt, das grundsätzlich auf das Heimatrecht jedes Verlobten verweist. Grund dafür ist, dass die Rechtsordnungen vieler Staaten eine eingetragene Partnerschaft nicht vorsehen. Somit bliebe einem Ausländer, der einem solchen Staat angehört, die Begründung einer Lebenspartnerschaft selbst nach langjährigem Inlandsaufenthalt versagt. S. 60 Stärker als die Staatsangehörigkeit fällt der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Lebenspartner ins Gewicht, da die Zuständigkeit der beurkundenden Behörden im Länderrecht geregelt wird und die meisten Bundesländer eine am Wohnsitz gebundene Zuständigkeit festgelegt haben. Das hat zur Folge, dass Ausländer ohne Aufenthalt in Deutschland oder einen sonstigen Inlandsbezug, deren Heimatrecht keine Lebenspartnerschaft kennt, die Eintragung einer Lebenspartnerschaft in Deutschland nur dann betreiben können, wenn die nach Landesrecht zur Eintragung berufene Registerbehörde gemäß dem Landesverfahrensrecht zuständig ist, was derzeit nur in Bayern möglich ist.Standesamt I in Berlin

An die Teilfrage des Lebenspartnerschaftsnamens wird gesondert angeknüpft. Auf Deutsche findet LPartG Anwendung. Ist mindestens einer der Lebenspartner Ausländer, kann gemäß Abs. 2 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit Abs. 2 EGBGB entweder der Lebenspartnerschaftsname nach dem Recht des Staates gewählt werden, dem einer der Lebenspartner angehört oder, falls ein Teil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, deutsches Recht (§ 3 LPartG) bestimmt werden.

Inhalt Der Lebenspartnerschaft kann ein Versprechen, eine Lebenspartnerschaft begründen zu wollen (entspricht dem Verlöbnis), vorausgehen. Aus dem Versprechen kann, wie bei jedem Verlöbnis, nicht auf Eingehung einer Lebenspartnerschaft geklagt werden. Es hat zwar einen symbolischen Charakter, doch in einem Gerichtsverfahren kann das Versprechen für eine Zeugnisverweigerung bedeutend sein.

Begründung Auf die Zulässigkeit, eine Lebenspartnerschaft im Inland zu begründen, finden sowohl für einen Deutschen als auch für einen Ausländer stets deutsche Vorschriften Anwendung (Art. 17b Abs. 1 EGBGB).

Voraussetzungen Die Begründung einer Lebenspartnerschaft ist zulässig, wenn die Erklärenden gleichen Geschlechts sind ( Abs. 1 LPartG); wenn keiner der Erklärenden bereits eine noch bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Dritten eingegangen ist (Monogamie, Abs. 3 Nr. 1 LPartG) wenn sie nicht zwischen Verwandten gerader Linie oder voll- oder halbbürtigen Geschwistern geschlossen wird ( Abs. 3 Nr. 2, 3 LPartG).

Wie die Ehefähigkeit tritt die Fähigkeit zur Lebenspartnerschaft erst mit Volljährigkeit ein (vgl. Abs. 3 Nr. 1 LPartG). Der Nachweis der Zulässigkeitsvoraussetzungen wird anhand der Personenstandsbücher geführt. Ist der Erklärende Ausländer, hat er seine Ledigkeit durch eine Ledigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Im Unterschied zum Ehefähigkeitszeugnis weist das Ledigkeitszeugnis nur die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 LPartG nach; der Beleg der rechtlichen Voraussetzungen des Heimatstaates muss wegen Art. 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht erbracht werden.

Form, Verfahren und Zuständigkeit Die Erklärung, eine Lebenspartnerschaft begründen zu wollen, ist höchstpersönlich, bedingungs- und befristungsfeindlich ( LPartG). Sie erfolgt bei gleichzeitiger Anwesenheit. Die Begründung der Lebenspartnerschaft geschieht nach LPartG gegenüber dem Standesbeamten. Die einzelnen Länder haben allerdings nach des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Möglichkeit, andere Zuständigkeiten festzulegen. Davon macht derzeit (Stand 2009) nur Bayern Gebrauch. Nach dem dortigen Ausführungsgesetz ist neben dem Standesbeamten auch jeder Notar zur Entgegennahme der Erklärungen zuständig.Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) vom 7. Juli 2009, GVBl S. 261

Beim Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes war die Regelzuständigkeit des Standesbeamten noch nicht festgelegt, da diese Bestimmung nach Abs. 1 GG a.F. der Zustimmung des Bundesrats bedurft hätte.Nach Aufhebung dieser Vorschrift im Rahmen der Föderalismusreform ist die Festlegung einer Regelzuständigkeit nicht mehr zustimmungspflichtig. Die Hälfte der Länder haben, wie im ursprünglichen Entwurf des Gesetzes vorgesehen, von Anfang an die Standesämter mit dieser Aufgabe betraut. In den anderen Bundesländern waren zunächst verschiedene sonstige Behörden (häufig die Landkreise und kreisfreien Städte) zuständig. auf der Seite des LSVD Zuletzt wurde die Zuständigkeit der Standesämter in Thüringen zum 1. Januar 2011Gesetz zur Aufhebung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz vom 20. Dezember 2010, Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen, S. 538 und in Baden-Württemberg zum 1. Januar 2012, Gesetzblatt für Baden-Württemberg, S. 550 begründet.

In allen Bundesländern ist es ebenfalls wie bei der Eheschließung möglich, sich für die Zeremonie an ein anderes Standesamt überweisen zu lassen. Ein bayerischer Notar kann die Beurkundung nur in seinem Amtsbezirk vornehmen, aber die Partner können ihren Wohnsitz auch anderswo, selbst außerhalb Bayerns oder Deutschlands, haben, was von manchen nicht ansässigen Ausländern (insb. Österreichern) genutzt wird.

Wirkung zwischen den Lebenspartnern Die Lebenspartnerschaft hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten zur Folge: Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung und zum gegenseitigen Beistand nach LPartG auf Wunsch gemeinsamer Familienname („Lebenspartnerschaftsname“, LPartG) Verpflichtung zum lebenspartnerschaftlichen Unterhalt; jeder Lebenspartner hat eine Schlüsselgewalt; Reduzierung des Sorgfaltsmaßstabs auf die eigenübliche Sorgfalt ( LPartG)

Die Regelung des Lebenspartnerschaftsnamens stimmen mit den Regelungen bezüglich des Ehenamens überein. Eine Einbenennung eines Kindes erfolgt nach Abs. 5 LPartG. Näheres siehe unter: Namensrecht

Güterrecht Für das Güterrecht verweist LPartG vollständig auf das eheliche Güterrecht. Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Die güterrechtlichen Verhältnisse können durch Lebenspartnerschaftsvertrag (Ehevertrag) anderweitig geregelt werden ( LPartG).

Erbrecht Wenn deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt, sind Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt ( LPartG).

Der Überlebende ist gesetzlicher Erbe seines verstorbenen Lebenspartners und hat ggf. einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft.

Lebenspartner können wie Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten. Damit ist auch ein Berliner Testament möglich.

Steuerrecht Einkommensteuer In den Jahren 2001 bis 2011 wurden Lebenspartner steuerrechtlich bei der Einkommensteuer (Splittingtarif) schlechter behandelt als Ehepartner. Das Ehegattensplitting und das Steuerklassenwahlrecht wurden verwehrt. Lediglich Vorsorgeaufwendungen konnten als Sonderausgaben und Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in einer begrenzten Höhe angesetzt werden. Ab dem Steuerjahr 2012 wurden infolge einer Reihe von befürwortenden Urteilen von Finanzgerichten den Anträgen auf Splittingverfahren und auf Steuerklassenänderung in den meisten Bundesländern stattgegeben.

Am 6. Juni 2013 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartner vom 7. Mai 2013;Beschluss des BVG vom 7. Mai 2013 demnach ist die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Somit besteht jetzt ein Rechtsanspruch auf Steuerklassenänderung und Splittingverfahren. Bis zur endgültigen rechtlichen Ausgestaltung bleiben die entsprechenden Paragraphen des Einkommensteuergesetzes anwendbar, müssen jedoch auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften angewendet werden. Die Gleichstellung erfolgt rückwirkend zum 1. August 2001; sofern die Lebenspartner den bisherigen Steuerbescheiden widersprochen haben, können sie entsprechende Steuerrückzahlungen erhalten.

Rechtliche Unterschiede der Lebenspartnerschaft im Vergleich zur Ehe gab es im Einkommensteuerrecht bis 2013. Es fehlte bis zu jenem Jahr eine Einbeziehung von Lebenspartnerschaften u. a. im Einkommensteuergesetz (Ehegattensplitting,vgl. die hiergegen anhängige Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 2 BvR 909/06. Steuerklassenwahlrecht, Verdopplung des Sparer-Pauschbetrages) und im 5. Vermögensbildungsgesetz des 5. Vermögensbildungsgesetzes (VermGB)..

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur geforderten Gleichstellung in der Einkommensteuer, die vom Bundestag im Juni 2013 beschlossen wurde, erfolgte die Gleichstellung in der Einkommensteuer.

Teilnahme am Splittingverfahren